Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, ist der Beschluß des Rekursgerichtes nur aus den im § 16 AußStrG genannten Gründen anfechtbar, von welchen der Revisionsrekurswerber den der offenbaren Gesetz- und der Aktenwidrigkeit geltend macht.Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, ist der Beschluß des Rekursgerichtes nur aus den im Paragraph 16, AußStrG genannten Gründen anfechtbar, von welchen der Revisionsrekurswerber den der offenbaren Gesetz- und der Aktenwidrigkeit geltend macht.
Zum Anfechtungsgrund der offenbaren Aktenwidrigkeit führt der Rechtsmittelwerber aus, die Feststellungen des Rekursgerichtes, wonach zwar das soziale Umfeld, in dem sich die Mutter der Minderjährigen zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Hermann L*** befunden habe, Bedenken erweckt habe, mittlerweile jedoch eine entscheidene Änderung eingetreten sei, die eine Gefährdung des Wohles der Minderjährigen ausschließe, der Besuch der Volksschule durch die Minderjährige erfolge klaglos, es gebe auch keine Probleme in der Beziehung zu Herbert P***, dessen Umgang habe keinerlei Einfluß auf die Minderjährige, daß die Minderjährige in der Schule schwache Leistungen erbringe, sei für sich allein nicht geeignet, eine Gefährdung des Wohles der Minderjährigen anzunehmen, stünde mit den Gutachten des Sachverständigen Dr. Herbert K*** und mit den vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes in Widerspruch.
Dem ist zu erwidern, daß es sich bei den wiedergegebenen Darlegungen aus der Begründung der Entscheidung des Rekursgerichtes gar nicht um tatsächliche Feststellungen handelt, sondern vielmehr um Ausführungen im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge des Rekurses; von einer offenbaren Aktenwidrigkeit kann daher schon aus diesem Grunde keine Rede sein.
In der Rechtsrüge des Revisionsrekurses vertritt der Vater die Auffassung, es lägen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Elternrechte der Mutter im Sinne des § 176 Abs 1 ABGB vor, da die Erziehung der Minderjährigen im Zuhältermilieu des Ehegatten der Mutter von schädlichem Einfluß für das Kind sei. Die Gefahren für die Minderjährige bei einem weiteren Heranwachsen in diesem zweifelhaften Milieu würden mit zunehmendem Alter immer größer. Hingegen wäre beim Vater eine störungsfreie und sozial adäquate Erziehung der Minderjährigen gewährleistet.In der Rechtsrüge des Revisionsrekurses vertritt der Vater die Auffassung, es lägen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Elternrechte der Mutter im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB vor, da die Erziehung der Minderjährigen im Zuhältermilieu des Ehegatten der Mutter von schädlichem Einfluß für das Kind sei. Die Gefahren für die Minderjährige bei einem weiteren Heranwachsen in diesem zweifelhaften Milieu würden mit zunehmendem Alter immer größer. Hingegen wäre beim Vater eine störungsfreie und sozial adäquate Erziehung der Minderjährigen gewährleistet.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß keine Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen können und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (vgl. SZ 39/103 uva.) oder wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes in Widerspruch steht (vgl. SZ 23/289 uva.). Offenbare Gesetzwidrigkeit kann aber schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, außer diese verstößt gegen eine klare Gesetzeslage oder sie ist ganz willkürlich und mißbräuchlich (vgl. EvBl 1979/185 ua.). Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt auch vor, wenn das Wohl des Kindes ganz außer acht gelassen wird (vgl. EvBl 1979/214 ua.).Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß keine Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen können und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird vergleiche SZ 39/103 uva.) oder wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes in Widerspruch steht vergleiche SZ 23/289 uva.). Offenbare Gesetzwidrigkeit kann aber schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, außer diese verstößt gegen eine klare Gesetzeslage oder sie ist ganz willkürlich und mißbräuchlich vergleiche EvBl 1979/185 ua.). Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt auch vor, wenn das Wohl des Kindes ganz außer acht gelassen wird vergleiche EvBl 1979/214 ua.).
Im vorliegenden Fall wurden auf Grund einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vereinbarung der Eltern alle elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Minderjährigen der Mutter übertragen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen diese Rechte nur dann von einem auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB n.F. vorliegen; es ist also eher noch ein strengerer Maßstab als bisher anzulegen (SZ 51/136; 8 Ob 587/85 ua.). Durch die Nichtübernahme einer dem § 142 Abs 2 ABGB aF ähnlichen Bestimmung ist deutlich zum Ausdruck gebracht, daß eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) allein zugesprochen werden sollen, nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden soll, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, wenn also besonders wichtige Gründe vorliegen und Änderungen dringend geboten sind (EvBl 1979/185; 8 Ob 655/84 ua.). Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist zwar nicht geradezu ein Mißbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen, dieser Begriff erfordert aber zumindest, daß die elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt oder subjektiv gröblich vernachlässigt werden oder daß durch das Gesamtverhalten des Erziehungsberechtigten das Wohl des Kindes gefährdet wird (SZ 53/142 ua.).Im vorliegenden Fall wurden auf Grund einer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vereinbarung der Eltern alle elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Minderjährigen der Mutter übertragen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen diese Rechte nur dann von einem auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB n.F. vorliegen; es ist also eher noch ein strengerer Maßstab als bisher anzulegen (SZ 51/136; 8 Ob 587/85 ua.). Durch die Nichtübernahme einer dem Paragraph 142, Absatz 2, ABGB aF ähnlichen Bestimmung ist deutlich zum Ausdruck gebracht, daß eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 144, ABGB) allein zugesprochen werden sollen, nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden soll, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, wenn also besonders wichtige Gründe vorliegen und Änderungen dringend geboten sind (EvBl 1979/185; 8 Ob 655/84 ua.). Unter dem Begriff der Gefährdung des Kindeswohls ist zwar nicht geradezu ein Mißbrauch der elterlichen Befugnisse zu verstehen, dieser Begriff erfordert aber zumindest, daß die elterlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt oder subjektiv gröblich vernachlässigt werden oder daß durch das Gesamtverhalten des Erziehungsberechtigten das Wohl des Kindes gefährdet wird (SZ 53/142 ua.).
Von all dem kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes entfernte sich die Mutter der Minderjährigen mit dieser und auch ihrem jetzigen Ehegatten bereits Anfang Dezember 1984 aus dem Prostituiertenmilieu. Sie ist sehr um das Wohl ihrer Tochter bemüht und widmet sich in ihrer Freizeit zur Gänze der Minderjährigen.Sie arbeitete bis etwa Herbst 1985 bei ihrem Bruder als Marktfirantin. Am 25.November 1985 nahm sie eine Tätigkeit als Serviererin im Gasthof "W*** R***" in Klagenfurt auf und befindet sich seit 6.Februar 1986 im Krankenstand, weil sie ein Kind erwartet. Auch ihr Gatte Herbert P*** ist seit etwa einem halben Jahr beschäftigt, und zwar als Kellner. Ein Einfluß des Umganges des Herbert P***, der sich des öfteren in Zuhälterkreisen aufhielt und noch aufhält, auf die Minderjährige liegt nach den Feststellungen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses kann daher im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, daß etwa das Wohl der Minderjährigen von den Vorinstanzen gänzlich und geradezu willkürlich außer acht gelassen worden wäre, was aber, wie oben dargelegt, die Voraussetzung für die Annahme einer offenbaren Gesetzwidrigkeit wäre.
Mangels Vorliegens eines der im § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe war daher der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.Mangels Vorliegens eines der im Paragraph 16, AußStrG genannten Anfechtungsgründe war daher der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.