Vor dem Eingehen auf die Revision ist daran zu erinnern, daß die angefochtene Entscheidung nicht nach dem 31.12.1989 gefällt wurde. Gemäß Art. XLI Z 5 WGN 1989 richtet sich daher die Zulässigkeit der Revision nach § 502 ZPO idF der ZVN 1983. Sie ist unstatthaft, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wurde (§ 502 Abs.2 Z 1 a.F. ZPO); im übrigen ist wegen der Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht § 502 Abs.4 Z 1 a.F. ZPO zu beachten, wonach der Oberste Gerichtshof nur zur Lösung einer streitentscheidenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts angerufen werden kann, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.Vor dem Eingehen auf die Revision ist daran zu erinnern, daß die angefochtene Entscheidung nicht nach dem 31.12.1989 gefällt wurde. Gemäß "Art". XLI Ziffer 5, WGN 1989 richtet sich daher die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, ZPO in der Fassung der ZVN 1983. Sie ist unstatthaft, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wurde (Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, a.F. ZPO); im übrigen ist wegen der Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, a.F. ZPO zu beachten, wonach der Oberste Gerichtshof nur zur Lösung einer streitentscheidenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts angerufen werden kann, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Die Frage, ob und inwieweit die Ehegattin verpflichtet ist, durch Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit den Unterhalt selbst zu verdienen, wurde - von Fällen eines behaupteten Rechtsmißbrauchs abgesehen - in ständiger Judikatur dem Problem der Unterhaltsbemessung zugerechnet (Judikat 60 neu Punkt II Z 2 = SZ 27/177; RZ 1977, 213; EFSlg.34.468; 7 Ob 592/81, 6 Ob 506/82 ua). Gleiches gilt hinsichtlich einer geschiedenen Frau für die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit iS des § 66 EheG (EFSlg.12.306, 25.352, 44.085, 57.807, 57.810 ua). Mit derartigen Bemessungsfragen konnte sich der Oberste Gerichtshof auch im Rahmen einer sonst zulässigen Revision nicht befassen (EvBl.1964/425; EFSlg.44.075, 49.368 ua). Selbst die Rüge von Verfahrensmängeln war in diesem Bereich nicht möglich (EFSlg.49.369, 49.867). Einzugehen ist daher auf die vorliegende Revision nur insoweit, als sie sich mit dem Grund des eingeklagten Unterhaltsanspruchs auseinandersetzt.Die Frage, ob und inwieweit die Ehegattin verpflichtet ist, durch Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit den Unterhalt selbst zu verdienen, wurde - von Fällen eines behaupteten Rechtsmißbrauchs abgesehen - in ständiger Judikatur dem Problem der Unterhaltsbemessung zugerechnet (Judikat 60 neu Punkt römisch zwei Ziffer 2, = SZ 27/177; RZ 1977, 213; EFSlg.34.468; 7 Ob 592/81, 6 Ob 506/82 ua). Gleiches gilt hinsichtlich einer geschiedenen Frau für die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit iS des Paragraph 66, EheG (EFSlg.12.306, 25.352, 44.085, 57.807, 57.810 ua). Mit derartigen Bemessungsfragen konnte sich der Oberste Gerichtshof auch im Rahmen einer sonst zulässigen Revision nicht befassen (EvBl.1964/425; EFSlg.44.075, 49.368 ua). Selbst die Rüge von Verfahrensmängeln war in diesem Bereich nicht möglich (EFSlg.49.369, 49.867). Einzugehen ist daher auf die vorliegende Revision nur insoweit, als sie sich mit dem Grund des eingeklagten Unterhaltsanspruchs auseinandersetzt.
Zum Grund des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gehört nach Punkt IV des Judikats 60 neu, ob und inwieweit eine vertragliche Regelung auf dessen Bemessung einwirkt. In diesem Sinn wurde in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9.2.1989, 8 Ob 1505/89, vorbehaltlich sonstiger Rechtsmittelbeschränkungen die Zulässigkeit der Revision jedenfalls in bezug auf den während aufrechter Ehe geforderten Unterhalt bejaht, weil die Bemessung dieses Unterhaltsanspruchs davon abhängt, ob die am Beginn der Ehe im Rahmen der sogenannten "Ehegattenautonomie" zwischen den Streitteilen vereinbarte beiderseitige Berfustätigkeit einen unabänderlichen "Rechtsanspruch (des Mannes) auf Doppelbelastung der Frau" (durch Kindererziehung und Haushaltsführung) nach sich zieht. Darin hat das Berufungsgericht sogar eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs.4 Z 1 a.F. ZPO erblickt, weshalb die Revision zugelassen wurde.Zum Grund des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gehört nach Punkt römisch vier des Judikats 60 neu, ob und inwieweit eine vertragliche Regelung auf dessen Bemessung einwirkt. In diesem Sinn wurde in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9.2.1989, 8 Ob 1505/89, vorbehaltlich sonstiger Rechtsmittelbeschränkungen die Zulässigkeit der Revision jedenfalls in bezug auf den während aufrechter Ehe geforderten Unterhalt bejaht, weil die Bemessung dieses Unterhaltsanspruchs davon abhängt, ob die am Beginn der Ehe im Rahmen der sogenannten "Ehegattenautonomie" zwischen den Streitteilen vereinbarte beiderseitige Berfustätigkeit einen unabänderlichen "Rechtsanspruch (des Mannes) auf Doppelbelastung der Frau" (durch Kindererziehung und Haushaltsführung) nach sich zieht. Darin hat das Berufungsgericht sogar eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, a.F. ZPO erblickt, weshalb die Revision zugelassen wurde.
Tatsächlich liegen zu den Bindungswirkungen einer einvernehmlichen Gestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere zu den unterhaltsrechtlichen Folgen eines einseitigen Abgehens von der einmal vereinbarten Rollenverteilung noch kaum Aussagen des Obersten Gerichtshofes vor. Die Revision ist daher zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor, was gemäß § 510 Abs.3 a.F. ZPO nicht zu begründen ist.Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, a.F. ZPO nicht zu begründen ist.
In rechtlicher Hinsicht meint die Klägerin, daß eine im Rahmen der "Ehegattenautonomie" längere Zeit hindurch gehandhabte Doppelbelastung eines Ehegatten nicht dazu führen könne, dem anderen Partner gleichsam einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung dieses Zustandes zu geben. Es sei allgemein anerkannt, daß die Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder ein ausreichender Beitrag zur Deckung des gemeinsamen Lebensunterhalts sei. Im konkreten Fall habe sie durch die Haushaltsführung und die Betreuung der gemeinsamen Tochter ihrer Beitragspflicht voll entsprochen. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, sich einmal zur Übernahme einer Doppelbelastung durch Beruf und Haushalt bereit gefunden zu haben. Selbst wenn diese Doppelbelastung kein "objektivierbarer Grund" für die Aufgabe der ganztägigen Berufstätigkeit sein sollte, sei diese durch die Zunahme der ehelichen Schwierigkeiten, die dadurch bedingte Überanstrengung, die durch die Lebensumstände erklärbare depressive Verstimmung, ihre ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit, ja sogar Hilfsbedürftigkeit und schließlich noch dadurch gerechtfertigt, daß sie die durch ihre Arbeit erwirtschafteten Beträge abliefern mußte, ohne Einfluß auf deren Verwendung nehmen zu dürfen. Schließlich hält es die Klägerin für unangebracht, einem an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten entgegenzuhalten, er habe sich die mangelnden Chancen auf dem Arbeitsmarkt infolge Aufgabe seiner Berufstätigkeit selbst zuzuschreiben. § 66 EheG verlange nicht, daß die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit unverschuldet sein müsse.In rechtlicher Hinsicht meint die Klägerin, daß eine im Rahmen der "Ehegattenautonomie" längere Zeit hindurch gehandhabte Doppelbelastung eines Ehegatten nicht dazu führen könne, dem anderen Partner gleichsam einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung dieses Zustandes zu geben. Es sei allgemein anerkannt, daß die Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder ein ausreichender Beitrag zur Deckung des gemeinsamen Lebensunterhalts sei. Im konkreten Fall habe sie durch die Haushaltsführung und die Betreuung der gemeinsamen Tochter ihrer Beitragspflicht voll entsprochen. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, sich einmal zur Übernahme einer Doppelbelastung durch Beruf und Haushalt bereit gefunden zu haben. Selbst wenn diese Doppelbelastung kein "objektivierbarer Grund" für die Aufgabe der ganztägigen Berufstätigkeit sein sollte, sei diese durch die Zunahme der ehelichen Schwierigkeiten, die dadurch bedingte Überanstrengung, die durch die Lebensumstände erklärbare depressive Verstimmung, ihre ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit, ja sogar Hilfsbedürftigkeit und schließlich noch dadurch gerechtfertigt, daß sie die durch ihre Arbeit erwirtschafteten Beträge abliefern mußte, ohne Einfluß auf deren Verwendung nehmen zu dürfen. Schließlich hält es die Klägerin für unangebracht, einem an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten entgegenzuhalten, er habe sich die mangelnden Chancen auf dem Arbeitsmarkt infolge Aufgabe seiner Berufstätigkeit selbst zuzuschreiben. Paragraph 66, EheG verlange nicht, daß die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit unverschuldet sein müsse.
Diese Ausführungen sind unbeachtlich, soweit sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Die jetzt (teilweise sogar unter Verletzung des Neuerungsverbotes) behaupteten Auswirkungen der ehelichen Schwierigkeiten und bedrückenden Lebensumstände auf den Gesundheitszustand der Klägerin wurden nicht oder weit weniger akzentuiert festgestellt, als die Klägerin glauben machen möchte. Der zu beurteilende Sachverhalt läßt weder auf eine zur Berufsaufgabe zwingende körperliche oder seelische Überanstrengung der Klägerin schließen, noch gibt er Anhaltspunkte für deren Erwerbsunfähigkeit oder gar Hilflosigkeit nach 1977. Daß der Klägerin die Berufstätigkeit verleidet worden sein sollte, weil sie die erwirtschafteten Beträge abliefern mußte, ist überhaupt neu. Schließlich trifft es nicht zu, daß die Vorinstanzen von mangelnden Chancen der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt ausgegangen wären. Sie waren im Gegenteil der Überzeugung, daß die Klägerin selbst heute noch eine Anstellung in ihrem früher ausgeübten Beruf als Verkäuferin finden könnte (S 10 und 15 des Ersturteils). Die faktischen und rechtlichen Schlußfolgerungen, die aus den Feststellungen über Arbeitsfähigkeit und Berufschancen der Klägerin zu ziehen wären, könnten im übrigen gar nicht zum Gegenstand einer Anfechtung beim Obersten Gerichtshof gemacht werden, weil sie - wie oben ausgeführt - dem Bereich der nicht revisiblen Unterhaltsbemessung zuzurechnen sind. Dazu gehört auch das vom Berufungsgericht bereits behandelte Problem einer Differenzierung der Arbeitsfähigkeit nach unterhalts- und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten.
Gleichfalls unbeachtlich sind jene Revisionsausführungen, die sich mit der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach dem Zeitpunkt der Ehescheidung der Klägerin, also mit ihrem auf § 66 EheG gestützten Unterhaltsanspruch beschäftigen. Auch damit ist nämlich ein Problem der Unterhaltsbemessung angesprochen (siehe oben, EFSlg.12.306 ua). Außerdem ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der geschiedenen Ehefrau die Fortsetzung einer schon während der Ehe ausgeübten oder rechtens auszuübenden Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (vgl. JBl.1954, 540). Zu prüfen ist daher der Unterhaltsanspruch der Klägerin ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Bindung an das ursprünglich gewählte und jahrelang praktizierte Modell der Doppelverdienerehe. Insoweit ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:Gleichfalls unbeachtlich sind jene Revisionsausführungen, die sich mit der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach dem Zeitpunkt der Ehescheidung der Klägerin, also mit ihrem auf Paragraph 66, EheG gestützten Unterhaltsanspruch beschäftigen. Auch damit ist nämlich ein Problem der Unterhaltsbemessung angesprochen (siehe oben, EFSlg.12.306 ua). Außerdem ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der geschiedenen Ehefrau die Fortsetzung einer schon während der Ehe ausgeübten oder rechtens auszuübenden Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann vergleiche JBl.1954, 540). Zu prüfen ist daher der Unterhaltsanspruch der Klägerin ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Bindung an das ursprünglich gewählte und jahrelang praktizierte Modell der Doppelverdienerehe. Insoweit ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:
§ 90 ABGB verpflichtet die Ehegatten zur umfassenden Lebensgemeinschaft, insbesondere zu (immateriellem) ehelichem Beistand. Darüber hinaus normiert das Gesetz materielle Beitragspflichten im Sinne des Partnerschaftsprinzips (§ 94 Abs.1 ABGB; siehe dazu noch §§ 95 erster Halbsatz, 97 und 98 ABGB).Paragraph 90, ABGB verpflichtet die Ehegatten zur umfassenden Lebensgemeinschaft, insbesondere zu (immateriellem) ehelichem Beistand. Darüber hinaus normiert das Gesetz materielle Beitragspflichten im Sinne des Partnerschaftsprinzips (Paragraph 94, Absatz eins, ABGB; siehe dazu noch Paragraphen 95, erster Halbsatz, 97 und 98 ABGB).
Welche Beiträge die Ehegatten im einzelnen zu leisten haben, bleibt ihrem Einvernehmen überlassen. Gemäß § 91 ABGB sollen sie ihre eheliche Lebensgemeinschaft einverständlich gestalten, was dahin zu verstehen ist, daß sie sich um das Einverständnis zu bemühen haben (Schwimann, Die nicht vermögensrechtlichen Ehewirkungen im neuen Recht und dessen Problematik, ÖJZ 1976, 365, 370). Dies impliziert die gesetzliche Verpflichtung zu einer solchen einvernehmlichen Gestaltung. Ihr Gegenstand kann etwa auch die Rollenverteilung bei Erwerb und Haushaltsführung sowie die Verwendung der Mittel zum gemeinschaftlichen Leben sein (Schwimann, aaO, 371; SZ 60/34).Welche Beiträge die Ehegatten im einzelnen zu leisten haben, bleibt ihrem Einvernehmen überlassen. Gemäß Paragraph 91, ABGB sollen sie ihre eheliche Lebensgemeinschaft einverständlich gestalten, was dahin zu verstehen ist, daß sie sich um das Einverständnis zu bemühen haben (Schwimann, Die nicht vermögensrechtlichen Ehewirkungen im neuen Recht und dessen Problematik, ÖJZ 1976, 365, 370). Dies impliziert die gesetzliche Verpflichtung zu einer solchen einvernehmlichen Gestaltung. Ihr Gegenstand kann etwa auch die Rollenverteilung bei Erwerb und Haushaltsführung sowie die Verwendung der Mittel zum gemeinschaftlichen Leben sein (Schwimann, aaO, 371; SZ 60/34).
Das Einvernehmen kann ausdrücklich oder schlüssig hergestellt werden. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach § 863 Abs.1 ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache (Schwimann, aaO 371; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 91; SZ 60/34).Das Einvernehmen kann ausdrücklich oder schlüssig hergestellt werden. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach Paragraph 863, Absatz eins, ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache (Schwimann, aaO 371; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 91,; SZ 60/34).
Die Rechtsnatur einer solchen partnerschaftlichen Vereinbarung ist strittig, insbesondere die Frage, ob sie vertragsrechtliche Bindungen erzeugt (siehe dazu die Literaturhinweise in SZ 60/34). Einigkeit besteht jedoch darüber, daß kein Partner aus der einvernehmlich geschaffenen (auch nur tatsächlichen) Lage grundlos ausbrechen darf (SZ 57/133; vgl. Lange in Soergel, Komm.Die Rechtsnatur einer solchen partnerschaftlichen Vereinbarung ist strittig, insbesondere die Frage, ob sie vertragsrechtliche Bindungen erzeugt (siehe dazu die Literaturhinweise in SZ 60/34). Einigkeit besteht jedoch darüber, daß kein Partner aus der einvernehmlich geschaffenen (auch nur tatsächlichen) Lage grundlos ausbrechen darf (SZ 57/133; vergleiche Lange in Soergel, Komm.
z. BGB12, Band 6 RN 8 ff zu § 1356). Das ergibt sich schon aus dem partnerschaftlichen Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme und Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen (vgl. SZ 60/34 mwN; Schwab, Familienrecht4, 55). Gemeinsam Beschlossenes bindet daher jeden einzelnen Ehegatten, solange sich nicht die Lebensumstände ändern.z. BGB12, Band 6 RN 8 ff zu Paragraph 1356,). Das ergibt sich schon aus dem partnerschaftlichen Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme und Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen vergleiche SZ 60/34 mwN; Schwab, Familienrecht4, 55). Gemeinsam Beschlossenes bindet daher jeden einzelnen Ehegatten, solange sich nicht die Lebensumstände ändern.
Die Judikatur tendiert mit einem Teil der Lehre dazu, auf Vereinbarungen über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Grundsätze des allgemeinen Vertragsrechts anzuwenden, wenn es um Fragen vermögensrechtlicher Beziehungen geht (SZ 60/34 unter Berufung auf Schwimann, aaO, 372, und V. Steininger, Die persönlichen Ehewirkungen im neuen österreichischen Recht, FamRZ 1979, 776). Einzelne Vereinbarungen werden sogar als verbindlich und klagbar angesehen. Bei Vereinbarungen, die auf den Unterhaltsbereich ausstrahlen, wird durchgängig anerkannt, daß sie der Umstandsklausel unterliegen und verbindlich bleiben, solange sich die Verhältnisse nicht ändern (EvBl.1982/127; SZ 60/34; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 94; Schwimann, ABGB, Rz 10 zu § 94; vgl. auch Gamerith, Zum Unterhaltsanspruch von Ehegatten und volljährigen Kindern, ÖA 1988, 63 f; Lange, aaO, RN 9 zu § 1356 BGB, und Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts3, 225 f).Die Judikatur tendiert mit einem Teil der Lehre dazu, auf Vereinbarungen über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Grundsätze des allgemeinen Vertragsrechts anzuwenden, wenn es um Fragen vermögensrechtlicher Beziehungen geht (SZ 60/34 unter Berufung auf Schwimann, aaO, 372, und römisch fünf. Steininger, Die persönlichen Ehewirkungen im neuen österreichischen Recht, FamRZ 1979, 776). Einzelne Vereinbarungen werden sogar als verbindlich und klagbar angesehen. Bei Vereinbarungen, die auf den Unterhaltsbereich ausstrahlen, wird durchgängig anerkannt, daß sie der Umstandsklausel unterliegen und verbindlich bleiben, solange sich die Verhältnisse nicht ändern (EvBl.1982/127; SZ 60/34; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 94,; Schwimann, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 94,; vergleiche auch Gamerith, Zum Unterhaltsanspruch von Ehegatten und volljährigen Kindern, ÖA 1988, 63 f; Lange, aaO, RN 9 zu Paragraph 1356, BGB, und Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts3, 225 f).
Als wichtige Gründe für ein einseitiges Abgehen von Gemeinschaftsgestaltungsvereinbarungen mit vermögensrechtlichem Einschlag (etwa auch von einer gemeinsam beschlossenen Rollenverteilung) werden in der Literatur die Geburt eines Kindes, das Wegfallen von Kinderbetreuungspflichten, entscheidende Verbesserungen oder Verschlechterungen der wirtschaftlichen Situation der Familie oder auch Krankheit, Arbeitsunfähigkeit bzw. dauerhafte Arbeitslosigkeit eines Ehegatten genannt (vgl. Lange, aaO; Gamerith aaO;Als wichtige Gründe für ein einseitiges Abgehen von Gemeinschaftsgestaltungsvereinbarungen mit vermögensrechtlichem Einschlag (etwa auch von einer gemeinsam beschlossenen Rollenverteilung) werden in der Literatur die Geburt eines Kindes, das Wegfallen von Kinderbetreuungspflichten, entscheidende Verbesserungen oder Verschlechterungen der wirtschaftlichen Situation der Familie oder auch Krankheit, Arbeitsunfähigkeit bzw. dauerhafte Arbeitslosigkeit eines Ehegatten genannt vergleiche Lange, aaO; Gamerith aaO;
Münch.Komm.z.BGB, FamRecht, 1.Halbband2, 182). Zu denken wäre auch an den Fall, daß ein durch die Haushaltsführung nicht ausgelasteter Ehegatte eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit anstrebt, um der geistigen oder gesellschaftlichen Isolation zu entgehen. Stets ist jedoch zu fordern, daß die Interessen des Partners oder auch der Kinder im Auge behalten werden und die einmal gewählte Form der Lebensgemeinschaft nicht leichtfertig geändert wird. Je mehr die Interessen des Partners und der Familie beeinträchtigt werden, desto wichtiger muß der Grund für das einseitige Abgehen von der Gemeinschaftsgestaltungsvereinbarung sein.
Wendet man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, dann bestätigt sich zunächst die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß aus der langjährigen Berufstätigkeit beider Ehegatten auf ein entsprechendes Einvernehmen über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden kann. Immerhin war die Klägerin während der ersten sechs Jahre ihrer Ehe mit dem Beklagten ganztägig als Verkäuferin berufstätig, obwohl sie nicht nur überwiegend den Haushalt führte, sondern auch ein Kleinkind betreute. Auch die wirtschaftliche Situation der Familie, die sich aus dem festgestellten Einkommen des Beklagten ablesen läßt, legt ein diesbezügliches Einvernehmen der Ehegatten nahe. Insoweit werden die Entscheidungen der Vorinstanzen auch gar nicht in Zweifel gezogen.
Zu billigen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aber auch insofern, als sie davon ausgehen, daß die Klägerin ohne wichtigen Grund ihre Berufstätigkeit aufgegeben hat und dadurch von der einvernehmlich gewählten Form der Lebensgemeinschaft abgewichen ist. Begründet hat sie dies eigentlich nur mit gesundheitlichen Problemen, die angeblich ihre Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten, sowie mit einem behaupteten Einverständnis des Beklagten. Die Verfahrensergebnisse haben jedoch dieses Vorbringen nicht bestätigt. Der Beklagte war immer für die Beibehaltung der Berufstätigkeit der Klägerin und begründete dies durchaus plausibel mit dem Wunsch nach Sicherung der bereits erworbenen Pensionszeiten; die Klägerin wiederum erwies sich als viel gesünder und leistungsfähiger, als sie dem Gericht glauben machen wollte. Eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände, die die Aufgabe ihrer Berufstätigkeit erklären und rechtfertigen könnte, ist den Verfahrensergebnissen nicht zu entnehmen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für einen Zuwachs von Betreuungspflichten, für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Familie er für sonstige Umstände, die den beispielhaft aufgezählten wichtigen Gründen vergleichbar wären. In Erfüllung der nach wie vor bindenden Gemeinschaftsgestaltungsvereinbarung hätte sie daher nach Abklingen ihrer Verletzungsfolgen aus dem Jahr 1977 wiederum eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen, was nach den Feststellungen auch durchaus möglich gewesen wäre. Das dagegen in der Revision vorgebrachte Argument, damit werde gleichsam ein Rechtsanspruch des Beklagten auf eine fortdauernde Doppelbelastung der Klägerin geschaffen, geht am Kern der Sache vorbei: Ein wichtiger Grund, etwa die Unerträglichkeit der Doppelbelastung durch Beruf und Haushalt, hätte die Klägerin natürlich berechtigt, in Abänderung der einmal getroffenen Gemeinschaftsgestaltungsvereinbarung ihre Berufstätigkeit aufzugeben, doch ist ein derartiger Grund im Verfahren nicht hervorgekommen.
Das einseitige grundlose Abgehen von der einmal vereinbarten Rollenverteilung bei der Erfüllung ehelicher Beitragspflichten verschafft keinen Unterhaltsanspruch. Dementsprechend gebührt dem Ehepartner, der eine vereinbarungsgemäß ausgeübte und auch zumutbare Erwerbstätigkeit aufgibt, kein Unterhalt (vgl. Schwimann, ABGB, Rz 10 zu § 94). Zu Recht haben daher die Vorinstanzen den Unterhaltsanspruch der Klägerin um jenes Einkommen verkürzt, das die Klägerin bei Aufrechterhaltung ihrer Berufstätigkeit nach wie vor erzielen würde. Wie dies geschehen ist, fällt in den Bereich der nicht revisiblen Unterhaltsbemessung.Das einseitige grundlose Abgehen von der einmal vereinbarten Rollenverteilung bei der Erfüllung ehelicher Beitragspflichten verschafft keinen Unterhaltsanspruch. Dementsprechend gebührt dem Ehepartner, der eine vereinbarungsgemäß ausgeübte und auch zumutbare Erwerbstätigkeit aufgibt, kein Unterhalt vergleiche Schwimann, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 94,). Zu Recht haben daher die Vorinstanzen den Unterhaltsanspruch der Klägerin um jenes Einkommen verkürzt, das die Klägerin bei Aufrechterhaltung ihrer Berufstätigkeit nach wie vor erzielen würde. Wie dies geschehen ist, fällt in den Bereich der nicht revisiblen Unterhaltsbemessung.
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.