Begründung:
Mit Beschluß vom 26.1.1984, 7 P 91/83-40, hat das Erstgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters von bisher S 800,-- (P 275/75-14 des Bezirksgerichtes Leibnitz) ab 25.5.1983 auf nunmehr S 1.400,-- erhöht und hiezu in der Begründung angeführt, daß sich der Vater trotz Aufforderung zur Äußerung zum Unterhaltserhöhungsbegehren und Belehrung im Sinne des § 185 Abs. 3 AußStrG nicht geäußert habe, sodaß in Stattgebung des Antrages auf Grund der unwidersprochen gebliebenen Angaben des besonderen Sachwalters des Minderjährigen die Erhöhung vorzunehmen gewesen sei.Mit Beschluß vom 26.1.1984, 7 P 91/83-40, hat das Erstgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters von bisher S 800,-- (P 275/75-14 des Bezirksgerichtes Leibnitz) ab 25.5.1983 auf nunmehr S 1.400,-- erhöht und hiezu in der Begründung angeführt, daß sich der Vater trotz Aufforderung zur Äußerung zum Unterhaltserhöhungsbegehren und Belehrung im Sinne des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG nicht geäußert habe, sodaß in Stattgebung des Antrages auf Grund der unwidersprochen gebliebenen Angaben des besonderen Sachwalters des Minderjährigen die Erhöhung vorzunehmen gewesen sei.
Den gegen diesen Beschluß vom Vater erhobenen, als "Klagebeantwortung" bezeichneten Rekurs hat das Gericht zweiter Instanz als verspätet zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluß sei dem Vater am Donnerstag, dem 28.2.1985 eigenhändig zugestellt worden. Die 14-tägige Rekursfrist des § 11 Abs. 1 AußStrG habe demnach am Donnerstag, dem 14.3.1985, geendet. Der Rekurs sei jedoch erst am 25.3.1985, sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben worden und erweise sich daher als verspätet. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel nach § 11 Abs. 2 AußStrG sei nicht möglich, weil sich der angefochtene Beschluß nicht mehr ohne Nachteil für Dritte, hier für den Minderjährigen, der bereits den Anspruch auf erhöhte Unterhaltsleistung erworben habe, abändern lasse.Den gegen diesen Beschluß vom Vater erhobenen, als "Klagebeantwortung" bezeichneten Rekurs hat das Gericht zweiter Instanz als verspätet zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluß sei dem Vater am Donnerstag, dem 28.2.1985 eigenhändig zugestellt worden. Die 14-tägige Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG habe demnach am Donnerstag, dem 14.3.1985, geendet. Der Rekurs sei jedoch erst am 25.3.1985, sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben worden und erweise sich daher als verspätet. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel nach Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG sei nicht möglich, weil sich der angefochtene Beschluß nicht mehr ohne Nachteil für Dritte, hier für den Minderjährigen, der bereits den Anspruch auf erhöhte Unterhaltsleistung erworben habe, abändern lasse.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der als "Revision" bezeichnete Revisionsrekurs des Vaters mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluß und auch den Beschluß des Erstgerichtes ON 40 aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.