Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kündigte mit einer am 17. Juni 1986 beim Erstgericht eingebrachten gerichtlichen Aufkündigung den Beklagten Geschäftsräumlichkeiten in den Häusern Hernalser Hauptstraße 86 und 88 sowie Rötzergasse 39 zum 31. Dezember 1986 mit der Begründung auf, der Alleininhaber der Klägerin sei zu 9/20-Anteilen Miteigentümer dieser Liegenschaften. Er habe sich mit den Beklagten einvernehmlich über eine Beendigung des Bestandverhältnisses zum 31. März 1986 geeinigt. Diese Vereinbarung werde nunmehr bestritten. Die Kündigung stelle daher eine Vorsichtsmaßnahme der Klägerin als Mieterin dar; sie bedürfe keines Kündigungsgrundes. Die Beklagten erhoben fristgerecht Einwendungen, in denen sie außer Streit stellten, daß der Alleininhaber der Klägerin zu 9/20-Anteilen Miteigentümer der in der Kündigung angeführten Liegenschaften sei. Nach dem Vorbringen der Klägerin sei das Bestandverhältnis einvernehmlich zum 31. März 1986 beendet worden; die Klägerin habe daher weder ein Rechtsschutzinteresse daran, ein bereits angeblich aufgelöstes Mietverhältnis aufzukündigen, noch sei dies aus rechtlichen Gründen möglich. Die Bestreitung der behaupteten Vereinbarung ermögliche der Klägerin allenfalls eine Feststellungsklage. Die aufgekündigten Räumlichkeiten seien in der Kündigung nicht hinlänglich bezeichnet. Vermieter seien die Beklagten und Hans K***, dem gegenüber keine Aufkündigung erfolgt sei. Die Parteien eines Mietvertrages seien auf Vermieterseite eine notwendige Streitgenossenschaft, weshalb die vorliegende Aufkündigung nicht wirksam sein könne.
Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für wirksam. Es führte im wesentlichen aus, die Klägerin behaupte selbst, daß die Frage der einvernehmlichen Auflösung des Bestandverhältnisses zwischen den Parteien strittig sei. Die Beklagten hätten eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses per 31. März 1986 keineswegs außer Streit gestellt. Demnach habe aber die Klägerin ein rechtliches Interesse, angesichts einer strittigen Situation jenes Instrument zu ergreifen, mit dem das von ihr angestrebte Ziel, nämlich die Auflösung des Bestandverhältnisses, am sichersten erreicht werden könne; das aber sei gemäß § 29 Abs 1 MRG in Verbindung mit § 33 Abs 1 MRG die gerichtliche Aufkündigung. Nur dann, wenn unstrittig eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses gegeben wäre, was rechtlich auch im Bereich des MRG möglich sei, hätte die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse mehr. Da die Beklagten den Bestand einer einvernehmlichen Auflösung per 31. März 1986 aber nicht außer Streit gestellt hätten, gehe ihr Argument, der Klägerin fehle ein Rechtsschutzinteresse an der Aufkündigung, ins Leere. Einer Feststellungsklage stehe die Möglichkeit der Einbringung einer Leistungsklage (hier in Gestalt einer Aufkündigung) entgegen. Die Einwendung der Beklagten, die aufgekündigten Räumlichkeiten seien ungenügend bezeichnet, sei unzutreffend. Hans K***, der zu 9/20-Anteilen Liegenschaftseigentümer sei, sei auch Alleininhaber der Klägerin und somit mit der kündigenden Partei ident. Angesichts dieser Situation wäre es absurd, zu verlangen, daß die Klägerin gegen sich selbst eine Aufkündigung einbringen hätte müssen.Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für wirksam. Es führte im wesentlichen aus, die Klägerin behaupte selbst, daß die Frage der einvernehmlichen Auflösung des Bestandverhältnisses zwischen den Parteien strittig sei. Die Beklagten hätten eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses per 31. März 1986 keineswegs außer Streit gestellt. Demnach habe aber die Klägerin ein rechtliches Interesse, angesichts einer strittigen Situation jenes Instrument zu ergreifen, mit dem das von ihr angestrebte Ziel, nämlich die Auflösung des Bestandverhältnisses, am sichersten erreicht werden könne; das aber sei gemäß Paragraph 29, Absatz eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, MRG die gerichtliche Aufkündigung. Nur dann, wenn unstrittig eine einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses gegeben wäre, was rechtlich auch im Bereich des MRG möglich sei, hätte die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse mehr. Da die Beklagten den Bestand einer einvernehmlichen Auflösung per 31. März 1986 aber nicht außer Streit gestellt hätten, gehe ihr Argument, der Klägerin fehle ein Rechtsschutzinteresse an der Aufkündigung, ins Leere. Einer Feststellungsklage stehe die Möglichkeit der Einbringung einer Leistungsklage (hier in Gestalt einer Aufkündigung) entgegen. Die Einwendung der Beklagten, die aufgekündigten Räumlichkeiten seien ungenügend bezeichnet, sei unzutreffend. Hans K***, der zu 9/20-Anteilen Liegenschaftseigentümer sei, sei auch Alleininhaber der Klägerin und somit mit der kündigenden Partei ident. Angesichts dieser Situation wäre es absurd, zu verlangen, daß die Klägerin gegen sich selbst eine Aufkündigung einbringen hätte müssen.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Aufhebung der Aufkündigung ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, die Vorschriften der §§ 560 f ZPO über die gerichtliche Aufkündigung setzten zumindest eine in sich widerspruchslose Behauptung eines Bestandvertrages in der Aufkündigung voraus. Daß ein solcher wirklich vorliege, sei für die Anwendbarkeit der Vorschriften des Bestandverfahrens bedeutungslos und nur für die urteilsmäßige Aufrechterhaltung der Aufkündigung nach Erhebung von Einwendungen erforderlich. Eine Aufkündigung setze das Bestehen eines Bestandverhältnisses voraus, das mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden solle. Werde daher in der Aufkündigung behauptet, ein Bestandverhältnis liege gar nicht vor, führe dies wegen Unschlüssigkeit der Aufkündigung zu ihrer Aufhebung. Daher sei eine Kündigung, in der nur vorsichtsweise ein Bestandverhältnis behauptet, primär aber der Standpunkt vertreten werde, es liege kein Bestandverhältnis vor, in sich so widerspruchsvoll, daß das Gericht selbst unter Zugrundelegung des Kündigungsvorbringens nicht zur Annahme eines Bestandvertrages gelangen könne.Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, die Vorschriften der Paragraphen 560, f ZPO über die gerichtliche Aufkündigung setzten zumindest eine in sich widerspruchslose Behauptung eines Bestandvertrages in der Aufkündigung voraus. Daß ein solcher wirklich vorliege, sei für die Anwendbarkeit der Vorschriften des Bestandverfahrens bedeutungslos und nur für die urteilsmäßige Aufrechterhaltung der Aufkündigung nach Erhebung von Einwendungen erforderlich. Eine Aufkündigung setze das Bestehen eines Bestandverhältnisses voraus, das mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden solle. Werde daher in der Aufkündigung behauptet, ein Bestandverhältnis liege gar nicht vor, führe dies wegen Unschlüssigkeit der Aufkündigung zu ihrer Aufhebung. Daher sei eine Kündigung, in der nur vorsichtsweise ein Bestandverhältnis behauptet, primär aber der Standpunkt vertreten werde, es liege kein Bestandverhältnis vor, in sich so widerspruchsvoll, daß das Gericht selbst unter Zugrundelegung des Kündigungsvorbringens nicht zur Annahme eines Bestandvertrages gelangen könne.
Mit der vorliegenden Aufkündigung habe die Klägerin vorgebracht, es sei zu einer einvernehmlichen Beendigung des Bestandverhältnisses zwischen den Parteien zum 31. März 1986 gekommen. Diese Vereinbarung werde nunmehr (offenbar von den Beklagten) bestritten. Die vorliegende Aufkündigung stelle daher eine Vorsichtsmaßnahme der kündigenden Partei als Mieterin dar.
Mit diesem Vorbringen werde das Vorliegen eines Bestandverhältnisses nicht behauptet, sondern vorgebracht, daß ein solches Bestandverhältnis bereits per 31. März 1986 geendet habe. Die Einbringung dieser Aufkündigung sei nach dem Endigungszeitpunkt, nämlich erst am 17. Juni 1986, erfolgt. Der Kündigungsschutz des MRG stehe der einvernehmlichen Auflösung eines Bestandverhältnisses nicht entgegen.
Soweit ein Bestandverhältnis aber nicht mehr bestehe, weil es durch übereinstimmenden Willen der Vertragsteile beendet worden sei, könne es auch nicht mehr durch den rechtsgeschäftlichen und prozessualen Akt der Aufkündigung beendet werden. Daß dennoch die Klägerin zum Mittel der Aufkündigung greife, mache das gesamte Klagsvorbringen unschlüssig. Dies müsse zur Aufhebung und Abweisung der Aufkündigung führen, ohne daß auf die übrigen Berufungsausführungen einzugehen sei.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft es aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungantrag. Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.