Diesen Rekursausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 98 Abs. 1 EheG sind die Ehegatten berechtigt, im Innenverhältnis eine Vereinbarung über die Verpflichtung zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, zu treffen; das Gericht hat über Antrag sodann "mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird". Nach der Anordnung des Abs. 2 leg cit kann der solcherart bestimmte Ausfallsbürge - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur wegen des Betrages belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels Fahrnis- und Gehaltsexekution, gegebenenfalls Exekution auf ihm gehörige Liegenschaften geführt oder dem Gläubiger zur Verfügung stehende Sicherheiten verwertet hat.Diesen Rekursausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 98, Absatz eins, EheG sind die Ehegatten berechtigt, im Innenverhältnis eine Vereinbarung über die Verpflichtung zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, zu treffen; das Gericht hat über Antrag sodann "mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird". Nach der Anordnung des Absatz 2, leg cit kann der solcherart bestimmte Ausfallsbürge - vorbehaltlich des Paragraph 1356, ABGB - nur wegen des Betrages belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels Fahrnis- und Gehaltsexekution, gegebenenfalls Exekution auf ihm gehörige Liegenschaften geführt oder dem Gläubiger zur Verfügung stehende Sicherheiten verwertet hat.
Nach dem Wortlaut und Zweck des § 98 Abs. 1 EheG unterliegt es keinem Zweifel, daß auch Kreditverbindlichkeiten, zu deren Hereinbringung der Gläubiger bereits einen Exekutionstitel erwirkt und Eintreibungsmaßnahmen gesetzt hat, von der Regelung des § 98 Abs. 1 EheG erfaßt werden. Der Ausschußbericht (729 BlgNR 16. GP 3) verweist auch ausdrücklich auf diesen Fall und die für den Ausfallsbürgen bestehende Möglichkeit, gegen eine derartige Exekution Einwendungen nach §§ 35, 40 EO zu erheben. Die Ehegatten haben im Innenverhältnis grundsätzlich das unbeschränkte Recht, einvernehmlich zu bestimmen, wer von ihnen zahlungspflichtig sein soll, und diese Vereinbarung ist Teil der gesamten vermögensrechtlichen Regelung (§§ 97 Abs. 2, 55 a Abs. 2 EheG). Sie können daher intern eine Kreidtverbindlichkeit auch anteilsmäßig, zB je zur Hälfte, zur Zahlung übernehmen. Auf Grund dieser ihrer internen Regelung und ihres Antrages hat das Gericht "mit Wirkung für den Gläubiger" auszusprechen, daß der im Innenverhältnis bestimmte Zahlungspflichtige Hauptschuldner und der andere Ausfallsbürge ist. Diese Wirkung auch gegen den Gläubiger gibt diesem zwar gemäß § 229 Abs. 1 AußStrG den Anspruch auf rechtliches Gehör einschließlich der Rechtsmittellegitimation, bedeutet aber, wie auch im Ausschußbericht ausdrücklich ausgeführt wird (aaO 4), selbstverständlich nicht, daß er auf die Vereinbarung der vormaligen Ehegatten und die gerichtliche Entscheidung darüber, wer Hauptschuldner und wer Ausfallsbürge wird, Einfluß nehmen könnte. Dem Gläubiger wird daher nur ausnahmsweise das für eine Bekämpfung der Entscheidung nach § 98 EheG erforderliche Rechtsschutzinteresse zukommen, wofür der Ausschußbericht ein Beispiel nennt. Die von der Rechtsmittelwerberin behauptete Sittenwidrigkeit der zwischen den vormaligen Ehegatten getroffenen Vereinbarung ist zu verneinen, denn die Übernahme der Zahlungspflicht je zur Hälfte kann im allgemeinen und auch hier im besonderen als durchaus zweckmäßige interne Regelung angesehen werden. Dafür, daß sie hier ausschließlich deswegen erfolgt sei, um der Gläubigern allenfalls Erschwernisse und Mehrkosten zu verursachen (vgl. RZ 1988/1), oder daß ein krasses Mißverhältnis zwischen den von den Schuldnern verfolgten eigenen Interessen zu den beeinträchtigten Gläubigerinteressen besteht (JBl 1990, 248), fehlt es an jedweden Anhaltspunkten. Inwieweit aber im Hinblick auf die Abweisung der gegen die vormaligen Ehegatten gerichteten Konkursanträge mangels kostendeckenden Vermögens bzw. die erfolglosen Exekutionsführungen und allenfalls auch durchgeführten Offenbarungseidesverfahren gegen sie nunmehr als der Rechtsmitelwerberin je zur Hälfte als Ausfallsbürgen Haftende im Sinne des § 98 Abs. 2 EheG, § 1356 ABGB vorzugehen ist (vgl. Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach § 98 EheG, RdW 1987, 183), bedarf keiner Erörterung, weil mit den vorinstanzlichen Entscheidungen antragsgemäß lediglich darüber abgesprochen wurde, in welchem Umfang jeder der vormaligen Ehegatten hinsichtlich dieser Kreditschuld jeweils Hauptschuldner und Ausfallsbürge ist.Nach dem Wortlaut und Zweck des Paragraph 98, Absatz eins, EheG unterliegt es keinem Zweifel, daß auch Kreditverbindlichkeiten, zu deren Hereinbringung der Gläubiger bereits einen Exekutionstitel erwirkt und Eintreibungsmaßnahmen gesetzt hat, von der Regelung des Paragraph 98, Absatz eins, EheG erfaßt werden. Der Ausschußbericht (729 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 3) verweist auch ausdrücklich auf diesen Fall und die für den Ausfallsbürgen bestehende Möglichkeit, gegen eine derartige Exekution Einwendungen nach Paragraphen 35, 40, EO zu erheben. Die Ehegatten haben im Innenverhältnis grundsätzlich das unbeschränkte Recht, einvernehmlich zu bestimmen, wer von ihnen zahlungspflichtig sein soll, und diese Vereinbarung ist Teil der gesamten vermögensrechtlichen Regelung (Paragraphen 97, Absatz 2, 55, a Absatz 2, EheG). Sie können daher intern eine Kreidtverbindlichkeit auch anteilsmäßig, zB je zur Hälfte, zur Zahlung übernehmen. Auf Grund dieser ihrer internen Regelung und ihres Antrages hat das Gericht "mit Wirkung für den Gläubiger" auszusprechen, daß der im Innenverhältnis bestimmte Zahlungspflichtige Hauptschuldner und der andere Ausfallsbürge ist. Diese Wirkung auch gegen den Gläubiger gibt diesem zwar gemäß Paragraph 229, Absatz eins, AußStrG den Anspruch auf rechtliches Gehör einschließlich der Rechtsmittellegitimation, bedeutet aber, wie auch im Ausschußbericht ausdrücklich ausgeführt wird (aaO 4), selbstverständlich nicht, daß er auf die Vereinbarung der vormaligen Ehegatten und die gerichtliche Entscheidung darüber, wer Hauptschuldner und wer Ausfallsbürge wird, Einfluß nehmen könnte. Dem Gläubiger wird daher nur ausnahmsweise das für eine Bekämpfung der Entscheidung nach Paragraph 98, EheG erforderliche Rechtsschutzinteresse zukommen, wofür der Ausschußbericht ein Beispiel nennt. Die von der Rechtsmittelwerberin behauptete Sittenwidrigkeit der zwischen den vormaligen Ehegatten getroffenen Vereinbarung ist zu verneinen, denn die Übernahme der Zahlungspflicht je zur Hälfte kann im allgemeinen und auch hier im besonderen als durchaus zweckmäßige interne Regelung angesehen werden. Dafür, daß sie hier ausschließlich deswegen erfolgt sei, um der Gläubigern allenfalls Erschwernisse und Mehrkosten zu verursachen vergleiche RZ 1988/1), oder daß ein krasses Mißverhältnis zwischen den von den Schuldnern verfolgten eigenen Interessen zu den beeinträchtigten Gläubigerinteressen besteht (JBl 1990, 248), fehlt es an jedweden Anhaltspunkten. Inwieweit aber im Hinblick auf die Abweisung der gegen die vormaligen Ehegatten gerichteten Konkursanträge mangels kostendeckenden Vermögens bzw. die erfolglosen Exekutionsführungen und allenfalls auch durchgeführten Offenbarungseidesverfahren gegen sie nunmehr als der Rechtsmitelwerberin je zur Hälfte als Ausfallsbürgen Haftende im Sinne des Paragraph 98, Absatz 2, EheG, Paragraph 1356, ABGB vorzugehen ist vergleiche Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach Paragraph 98, EheG, RdW 1987, 183), bedarf keiner Erörterung, weil mit den vorinstanzlichen Entscheidungen antragsgemäß lediglich darüber abgesprochen wurde, in welchem Umfang jeder der vormaligen Ehegatten hinsichtlich dieser Kreditschuld jeweils Hauptschuldner und Ausfallsbürge ist.
Dem insgesamt nicht gerechtfertigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.