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Entscheidung 8 Ob 604/93×

Entscheidung 8 Ob 604/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob604/93

Entscheidungsdatum

09.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz *****, vertreten durch Dr.Paul Lechenauer und Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr.Lukas Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ausfolgung eines Schlüssels und Gewährung der Zufahrt (Streitwert S 20.000,-) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 28. Mai 1993, GZ 21 R 148/93-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das auf Ausfolgung eines Schlüssels und Gewährung der Zufahrt gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

nicht übersteigt und daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger ein als außerordentliche Revision bezeichnetes Rechtsmittel.

Rechtliche Beurteilung

Im Sinne der bereits vom Berufungsgericht zitierten Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist eine Revision - ausgenommen die Ausnahmefälle des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Da dies hier im Sinne des diesbezüglichen berufungsgerichtlichen Ausspruches der Fall ist, erscheint auch die Erhebung einer auf Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gestützten "außerordentlichen" Revision unzulässig.

Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E31701

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00604.93.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19930909_OGH0002_0080OB00604_9300000_000