Begründung:
Leopold S*** verstarb am 31. Juli 1985 unter
Hinterlassung von drei letztwilligen Verfügungen. Im Testament vom 7. November 1983 setzte er Rudi und Reserl (gemeint: Rudolf und Theresia S***) als Erben ein, und vermachte drei weiteren Personen sein Geld. Am 8.März 1984 verfügte er, daß nach seinem Ableben sein Neffe Rudolf S*** und dessen Frau "Reserl" ihn beerben sollten. Im Testament vom 17.September 1984 bestimmte der Erblasser als seine Erben Hermann S***, Ida N***,
Valerie W*** und Renate K***. Auf Grund dieses Testamentes gaben letztlich die vier genannten Testamentserben je zu 1/4 des Nachlasses die unbedingte Erbserklärung ab. Laut eidesstättigem Vermögensbekenntnis erschöpfen sich die Aktiven des Nachlasses in der Liegenschaft EZ 141 KG Trattenbach mit den Grundstücken 167 Baufläche samt Haus K Nr. 62 und 1288/2 Garten. Der Einheitswert dieser Liegenschaften beträgt 44.000 S. Weitere Vermögenswerte hinterließ der Verstorbene nicht. Die Passiven betragen ohne Bedachtnahme auf die nachgenannte Forderung 26.635,30 S. Mit dem Schriftsatz vom 5. November 1985 meldeten Rudolf und Theresia S*** im Verlassenschaftsverfahren eine Forderung von 127.990 S an und begründeten diese wie folgt:
Sie hätten den Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dessen Tod gepflegt und betreut sowie umfangreiche Arbeiten auf seiner Liegenschaft verrichtet. Eine Entlohnung hätten sie deshalb nie erhalten, weil der Erblasser ihnen seinen Nachlaß versprochen hätte. Tatsächlich habe er sie auch mit dem Testament vom 8.März 1984 als Erben eingesetzt, dieses Testament jedoch kurz vor seinem Tod zu Gunsten der vier genannten Erben geändert. Für die von ihnen erbrachten Leistungen wäre ein Betrag von 127.990 S angemessen. Schließlich beantragten die genannten Gläubiger, die Absonderung des Nachlasses vom Vermögen der Erben zu bewilligen, weil bei der Vielzahl der Erben eine Zersplitterung der Nachlaßaktiven sowie die erhöhte Gefahr eines Verkaufes der Liegenschaft bestehe, sodaß zu befürchten sei, daß sie ihre Forderung von den Erben nicht einbringlich machen können, zumal die erbserklärten Erben im großen und ganzen vermögenslos seien.
Die Erbenvertreter bestritten die angemeldete Forderung und sprachen sich gegen die Nachlaßabsonderung mit dem Hinweis aus, es bestünde keine Veranlassung hiezu, zumal auch keine Gefahr der Verbringung von Vermögenswerten vorliege. Auch wiesen sie darauf hin, daß sämtliche Erben in einem Arbeitsverhältnis stünden und daher Einkommen bezögen.
Das Erstgericht nahm u.a. die Erbserklärungen der Testamentserben an und wies den Antrag der Gläubiger auf Absonderung des Nachlasses ab.
Unter Zugrundelegung der oben auszugsweise wiedergegebenen Verfahrensergebnisse erachtete es die geltend gemachte Forderung der Antragsteller als nicht hinreichend bescheinigt, weil sie keinerlei Rechnungen, Belege oder Zeugenaussagen zur Bescheinigung geführt hätten. Auch erachtete das Erstgericht eine Gefährdung der Antragsteller für nicht gegeben.
Das Rekursgericht gab dem von den beiden genannten Gläubigern gegen die Abweisung der beantragten Absonderung erhobenen Rekurs nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es vertrat die Auffassung, daß zwar von einer Bescheinigung des Anspruches auszugehen sei, daß aber die beiden Gläubiger nicht in der Lage gewesen seien, Umstände anzuführen, die bei vernünftiger Auslegung eine subjektive Besorgnis, daß die Erben den Nachlaß und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderungen schmälern könnten, begründeten. Aus dem bloßen Hinweis darauf, daß derzeit infolge der Arbeitsmarktsituation der Arbeitsplatz der erbserklärten Erben gefährdet sein könnte, könne eine solche Besorgnis nicht abgeleitet werden.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der genannten Gläubiger mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne des von ihnen gestellten Absonderungsantrages abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.