Begründung:
Mit Beschluß vom 3.10.1988 (ON 14) wies das Erstgericht das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei schuldig, ihm im Rahmen der zu gleichen Teilen vorzunehmenden Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 750.000 zu leisten, mit der Begründung ab, daß die Aufteilung dieses Vermögens einen Saldo zugunsten der Antragsgegnerin in der Höhe von S 594.988 ergebe. Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß wegen Vorliegens von Feststellungsmängeln auf (ON 18) und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Einen Ausspruch im Sinne des § 232 Abs.1 AußStrG unterließ es.Mit Beschluß vom 3.10.1988 (ON 14) wies das Erstgericht das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei schuldig, ihm im Rahmen der zu gleichen Teilen vorzunehmenden Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 750.000 zu leisten, mit der Begründung ab, daß die Aufteilung dieses Vermögens einen Saldo zugunsten der Antragsgegnerin in der Höhe von S 594.988 ergebe. Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß wegen Vorliegens von Feststellungsmängeln auf (ON 18) und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Einen Ausspruch im Sinne des Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG unterließ es.
Gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhob die Antragsgegnerin Revisionsrekurs (ON 20), den das Erstgericht (Beschluß ON 21) mangels eines dem angefochtenen Beschluß im Sinne des § 232 Abs.1 AußStrG beigesetzten Ausspruches, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, zurückwies.Gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhob die Antragsgegnerin Revisionsrekurs (ON 20), den das Erstgericht (Beschluß ON 21) mangels eines dem angefochtenen Beschluß im Sinne des Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG beigesetzten Ausspruches, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, zurückwies.
Der von der Antragsgegnerin angefochtene erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluß wurde vom Rekursgericht (Beschluß vom 3.4.1988 ON 24) bestätigt. In seiner Entscheidungsbegründung verwies es darauf, daß die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses (ON 14) entgegen der Ansicht der Rekurswerberin nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen,sondern wegen Feststellungsmängeln erfolgt sei, so daß dieser Aufhebungsbeschluß eine Sachentscheidung darstelle. Der in dieser gemäß § 232 Abs.1 AußStrG vorzunehmende Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof sei offenbar versehentlich unterblieben. Ein nachträglicher derartiger Ausspruch sei dem Rekursgericht verwehrt. Demgemäß habe das Erstgericht den Revisionsrekurs zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.Der von der Antragsgegnerin angefochtene erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluß wurde vom Rekursgericht (Beschluß vom 3.4.1988 ON 24) bestätigt. In seiner Entscheidungsbegründung verwies es darauf, daß die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses (ON 14) entgegen der Ansicht der Rekurswerberin nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen,sondern wegen Feststellungsmängeln erfolgt sei, so daß dieser Aufhebungsbeschluß eine Sachentscheidung darstelle. Der in dieser gemäß Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG vorzunehmende Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof sei offenbar versehentlich unterblieben. Ein nachträglicher derartiger Ausspruch sei dem Rekursgericht verwehrt. Demgemäß habe das Erstgericht den Revisionsrekurs zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhebt die Antragsgegnerin "Rekurs" mit dem Antrage, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und zu entscheiden, daß ihr Revisionsrekurs nicht zurückzuweisen sei. Hiezu führt sie aus, beim Aufhebungsbeschluß (ON 18) handle es sich nicht um eine Sachentscheidung, sondern um eine verfahrensrechtliche Verfügung, so daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 232 AußStrG nicht angewendet werden könne. Davon abgesehen dürfe das Versehen des Rekursgerichtes nicht zu ihren Lasten zur Unbekämpfbarkeit des Aufhebungsbeschlusses führen.Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhebt die Antragsgegnerin "Rekurs" mit dem Antrage, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und zu entscheiden, daß ihr Revisionsrekurs nicht zurückzuweisen sei. Hiezu führt sie aus, beim Aufhebungsbeschluß (ON 18) handle es sich nicht um eine Sachentscheidung, sondern um eine verfahrensrechtliche Verfügung, so daß die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 232, AußStrG nicht angewendet werden könne. Davon abgesehen dürfe das Versehen des Rekursgerichtes nicht zu ihren Lasten zur Unbekämpfbarkeit des Aufhebungsbeschlusses führen.