Begründung:
Die am 19. 10. 1975 geborene Bettina P***** ist ein eheliches Kind des Dipl.Ing. Ernst und der Eveline P*****. Die Ehe der Eltern wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. 12. 1976, 17 Cg 455/76-5, aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Nach dem pflegschaftsbehördlich genehmigten Scheidungsvergleich stehen die Elternrechte der Mutter allein zu. Seit der Scheidung der Eltern lebt das Kind in Pflege und Erziehung der Mutter, die mit dem Kind den 1. Stock des Einfamilienhauses der Großeltern mütterlicherseits bewohnt. Die Mutter studiert seit vielen Jahren Architektur, wobei sie ihr Studium mit Rücksicht auf die Betreuung des Kindes immer wieder zurückstellt; finanziell wird sie zur Gänze von ihren Eltern (Baumeisterunternehmen) erhalten.
Der Vater, der zunächst nach der Ehescheidung aufgrund einer einvernehmlichen außergerichtlichen Regelung mit der Mutter Besuchskontakte zu dem Kind unterhielt (ON 17), ließ einen Beschluss des Erstgerichts vom 9. 10. 1980 (ON 26), mit dem sein Antrag auf gerichtliche Festsetzung eines Besuchsrechts im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen wurde, für das Kind sei der Kontakt mit dem Vater seit Weihnachten 1979 angstbesetzt, in Rechtskraft erwachsen. Am 25. 2. 1983 stellte der Vater beim Erstgericht den Antrag, ihm ein Besuchsrecht zu seiner Tochter in der Form einzuräumen, dass er sie an jedem 2. und 4. Samstag im Monat um 14:00 Uhr bei der Mutter abholen könne und sie bis zum darauffolgenden Sonntag um 18:00 Uhr wieder zurückzubringen habe, dass er im Sommer einen zweiwöchigen Urlaub (höchstens 16 Tage) mit seiner Tochter verbringen könne und dass er auch am 25. Dezember eines jeden Jahres seine Tochter von 10:00 bis 20:00 Uhr zu sich nehmen dürfe. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er die Entscheidung des Gerichts, mit der ihm die Ausübung seines Besuchsrechts untersagt worden sei, solange akzeptiert habe, als seine Tochter noch im Kleinkindalter gewesen sei. Nunmehr besuche seine Tochter die Schule, habe Kontakt mit anderen Kindern und werde sicher darüber nachdenken, was mit ihrem Vater sei. Er liebe seine Tochter und habe Sehnsucht danach, sie nicht nur endlich einmal wiederzusehen, sondern auch mit ihr einen Kontakt zu pflegen, wie er zwischen Vater und Tochter üblich sei.
Die Mutter sprach sich gegen die vom Vater beantragte Besuchsrechtsregelung im Wesentlichen mit der Begründung aus, das Kind fürchte sich vor dem Vater und lehne ihn ab.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Einräumung des von ihm gewünschten Besuchsrechts ab.
Es stellte, abgesehen von dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, aufgrund eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. Erwin Schmuttermeier fest, dass es sich bei dem Kind um ein physisch und psychosozial altersentsprechend entwickeltes Schulmädchen von differenzierter Wesensart und überdurchschnittlicher Intelligenz handelt. Es ist entsprechend der bisherigen Betreuungssituation in der mütterlichen Umwelt integriert und hat in der Mutter und deren Eltern die wichtigsten Bezugs- und Vertrauenspersonen gefunden. Der Vater ist dem Kind weitgehend entfremdet und stellt im Weltbild seiner Tochter eine Bedrohung und Quelle der Verängstigung dar. Daher würde nach den momentanen Gegebenheiten die Einräumung eines Besuchsrechts für den Vater dem Wohl des Kindes abträglich sein, wenngleich der Vater bei der Anbahnung der Kontakte möglichst rücksichtsvoll vorgehen möchte. Im Interesse des Kindes sind daher Maßnahmen erforderlich, die einerseits seine Befürchtungen abbauen und andererseits den Eltern einen Weg zur Verständigung hinsichtlich der Besuchsrechtsregelung eröffnen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass nach § 148 ABGB das Besuchsrecht in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln sei. Dabei genieße das Kindeswohl den Vorrang vor dem Recht eines Elternteils auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind. Da die Einräumung eines Besuchsrechts an den Vater derzeit dem Wohl des Kindes abträglich wäre, sei der diesbezügliche Antrag des Vaters abzuweisen.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass nach Paragraph 148, ABGB das Besuchsrecht in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln sei. Dabei genieße das Kindeswohl den Vorrang vor dem Recht eines Elternteils auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind. Da die Einräumung eines Besuchsrechts an den Vater derzeit dem Wohl des Kindes abträglich wäre, sei der diesbezügliche Antrag des Vaters abzuweisen.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss Folge. Es hob die Entscheidung des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Das Rekursgericht führte im Wesentlichen aus, dass im Allgemeinen jedes Kind zu seiner gedeihlichen Entwicklung eines möglichst intensivem Kontakts zu beiden Elternteilen bedürfe. Der Zweck des Besuchsrechts liege darin, einen auf der Blutsverwandtschaft beruhenden Zusammenhang zwischen dem das Besuchsrecht ausübenden Elternteil und dem Kind aufrecht zu erhalten und eine gegenseitige Entfremdung zu verhindern. Die Ausübung des Besuchsrechts setze entweder eine (bereits vorhandene) Verbundenheit von Elternteil und Kind, zumindest aber die Absicht, eine solche Verbundenheit herzustellen, voraus. Selbst eine frühere Interesselosigkeit des Vaters reiche nicht aus, um ihm ein Besuchsrecht zu versagen.
Aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse bestehe kein Grund zur Annahme, dass ein Besuchsrechtsantrag des Vaters im derzeitigen Stadium abzuweisen wäre. Zwar habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Einräumung eines Besuchsrechts in der üblichen Form dem Wohl des Kindes abträglich wäre; er habe aber auch klargelegt, dass, wenn eine in Familienangelegenheiten erfahrene Facheinrichtung mit der Vorbereitung von Zusammenkünften von Vater und Tochter befasst werde, aus ärztlicher Sicht keine Bedenken gegen die Einräumung und spätere Erweiterung eines Besuchsrechts bestünden. Anhaltspunkte dafür, dass es aus anderen Gründen für das Wohl des Kindes abträglich sein könnte, wenn es mit seinem Vater zusammentreffe, seien nicht gegeben. Vielmehr scheine der Vater nunmehr bemüht, einen Kontakt mit dem Kind herzustellen, wobei er auf die gegebenen Umstände insoweit, Rücksicht zu nehmen bereit sei, als er sich damit einverstanden erklärt habe, während der ersten Besuche des Kindes entweder die Mutter oder eine sonstige Pflege- und Fürsorgeperson beizuziehen oder einer anderen Besuchszeit oder Besuchsdauer zuzustimmen.
Es sei daher davon auszugehen, dass unter der Voraussetzung, das sich geeignete dritte Personen fänden, die die Vorbereitung und anfängliche Überwachung des Besuchsrechts gewährleisteten, die aber zu solchen Leistungen freiwillig bereit sein müssten, ein Besuchsrecht in der Dauer von etwa einem halben Tag zweimal monatlich in Gegenwart dieser dritten Person gerechtfertigt sei. Solle sich ergeben, dass nach diese Einführungszeit das Verhältnis zwischen Vater und Kind eine Ausweitung des Besuchsrechts zulasse, so bestehe dagegen kein Bedenken; eine Übernachtung des Mädchens beim Vater sei nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen derzeit allerdings nicht gerechtfertigt. Die Mutter werde aufgrund ihrer Erziehungspflichten alles zu unternehmen haben, was für einen positiven Verlauf der Besuche des Vaters notwendig sei.
Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob sich eine freiwillig zu diesen Diensten bereit dritte Person finde, die die vom Sachverständigen vorgeschlagene Vorbereitung einer Besuchsrechtsregelung übernehme und in der Folge auch während der Anfangsphase den Vater bei Ausübung seines Besuchsrechts unterstützend begleite. Sollte dies der Fall sein, dann werde das Erstgericht unter Beachtung der ihm überbundenen Rechtsansicht eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben. Dabei werde zum Ausdruck zu bringen sein, dass es sich um eine Entscheidung handle, die nur für die Zeit gelte, bis beurteilt werden könne, ob dem Vater ein Besuchsrecht ohne Beschränkungen eingeräumt werden könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.