Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 24. 11. 2008 wurde dem Betroffenen ein Rechtsanwalt als Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. Die Grundlage dafür bildete ein ärztliches Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie, das dem Betroffenen ein starres und auf subjektive Vorstellungen unkorrigierbar fixiertes Denksystem in Bezug auf eine konkrete Auseinandersetzung mit einer ehemaligen Bestandgeberin bescheinigte, im Übrigen jedoch keine relevanten psychischen Auffälligkeiten konstatierte. Allerdings bestehe die Gefahr, der Betroffene werde sich mangels Einsichtsfähigkeit in der bewussten Sache in eine aussichtslose Rechtssituation begeben und finanzielle Nachteile durch das Auflaufen von Prozesskosten erleiden.
Anlass des Verfahrens war das Begehren des Betroffenen gegen seine Bestandgeberin auf Zahlung einer Investitionsablöse. Sein Versuch, die Ablösesumme einzuklagen, scheiterte bereits im Jahre 2007 an der rechtskräftigen Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit (6 Nc 1/05g). Seither hat der Betroffene - soweit aus dem Akt ersichtlich - keinerlei weiteren zivilrechtlichen Schritte gegen die ehemalige Bestandgeberin zur Durchsetzung seines behaupteten Anspruchs unternommen.
Im Zuge der beabsichtigten Klagsführung hatte der Betroffene allerdings auch die Behauptung aufgestellt, der schriftliche Bestandvertrag sei von seinem Vertragspartner ge- bzw verfälscht worden, wofür er im Strafverfahren 16 U 385/06m des Erstgerichts rechtskräftig wegen Verleumdung verurteilt wurde. Im August 2010 stellte der Betroffene einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags im Strafverfahren, der jedoch einerseits mangels Genehmigung durch den Sachwalter, andererseits wegen Aussichtslosigkeit in Ermangelung neuer Beweismittel abgewiesen wurde.
Am 10. 11. 2009 beantragte der Betroffene aus Anlass seines Ehescheidungsverfahrens die Aufhebung der Sachwalterschaft.
Der Sachwalter berichtete, es habe sich an der uneinsichtigen Haltung des Betroffenen in der Angelegenheit des ehemaligen Bestandverhältnisses nichts geändert, allerdings seien keine offenen Angelegenheiten zu besorgen, weshalb er die Beendigung der Sachwalterschaft befürworte (ON 40).
Das Erstgericht wies den Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft ohne Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung ab. Die psychische Problematik des Betroffenen sei offenkundig unverändert, was sich zuletzt auch an dem Verfahrenshilfeantrag zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens manifestiert habe, daher seien die materiellen Voraussetzungen für die Bestellung des Sachwalters weiterhin gegeben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es billigte die Verfahrensführung des Erstgerichts und führte aus, es stehe aufgrund des neuerlichen Verfahrenshilfeantrags und der Berichte des Sachwalters zweifellos fest, dass der Betroffene bei Beendigung der Sachwalterschaft sofort versuchen würde, wieder Verfahren zur Durchsetzung der ihm nach seinen Vorstellungen zustehenden Investitionsablöse einzuleiten. Er sei offenbar nicht in der Lage, diese Angelegenheit vernünftigt zu bedenken und von einer aussichtslosen Rechtsverfolgung abzusehen, sodass die Gefahr bestehe, dass er sich Nachteile durch das Auflaufen von Pauschalgebühren oder Verpflichtungen zum Kostenersatz an den Prozessgegner zuziehen werde.