[3] Die Revision der Klägerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des zweitinstanzlichen Gerichts nicht zulässig. Da auch das Rechtsmittel der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, kann sich dessen Zurückweisung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revision der Klägerin ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des zweitinstanzlichen Gerichts nicht zulässig. Da auch das Rechtsmittel der Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, kann sich dessen Zurückweisung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[4] 1. Aus welchem Grund in Ansehung von Warn-, Aufklärungs- und Hinweispflichten gegenüber Fertigteilhausunternehmen andere Grundsätze als gegenüber anderen mehr oder weniger sachkundigen Auftraggebern gelten sollten, erschließt sich dem Senat nicht.
[5] Rechtliche Probleme, welche mit bestehender Rechtsprechung nicht lösbar sein sollten, sind nicht erkennbar.
[6] 2.1. Ob ein deklatorisches („unechtes“) Anerkenntnis – eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung – oder ein konstitutives („echtes“) Anerkenntnis – eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung – vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (RS0032666 [T1, T6, T13]; vgl RS0044468; RS0017965). Entscheidend ist die Absicht des Erklärenden, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen (RS0032496 [T1]); als notwendig vorausgesetzt ist damit eine vorangehende Diskussion im Sinn eines Streites oder Zweifels über das Bestehen eines bestimmten Anspruchs, der mit dem Anerkenntnis bereinigt werden soll (vgl RS0032666 [T7]; RS0114623). 2.1. Ob ein deklatorisches („unechtes“) Anerkenntnis – eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung – oder ein konstitutives („echtes“) Anerkenntnis – eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung – vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln (RS0032666 [T1, T6, T13]; vergleiche RS0044468; RS0017965). Entscheidend ist die Absicht des Erklärenden, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen (RS0032496 [T1]); als notwendig vorausgesetzt ist damit eine vorangehende Diskussion im Sinn eines Streites oder Zweifels über das Bestehen eines bestimmten Anspruchs, der mit dem Anerkenntnis bereinigt werden soll vergleiche RS0032666 [T7]; RS0114623).
[7] Zwar kann die Zahlung einer Rechnung aus der Sicht des Empfängers unter Umständen als schlüssiges „echtes“ Anerkenntnis verstanden werden (vgl RS0033612 [T2]; RS0014279). Nach der Rechtsprechung ist aber bei der Annahme von konkludentem Verhalten größte Zurückhaltung geboten (vgl nur RS0014157 [T2–T4, T6, T8]), sodass etwa allein aufgrund einer Teilzahlung keine Anerkennung der Restschuld anzunehmen ist (vgl RS0014276; vgl auch RS0032733); bleiben Zweifel, ist bloß ein deklaratives Anerkenntnis anzunehmen (RS0032522 [T2, T3]). Zwar kann die Zahlung einer Rechnung aus der Sicht des Empfängers unter Umständen als schlüssiges „echtes“ Anerkenntnis verstanden werden vergleiche RS0033612 [T2]; RS0014279). Nach der Rechtsprechung ist aber bei der Annahme von konkludentem Verhalten größte Zurückhaltung geboten vergleiche nur RS0014157 [T2–T4, T6, T8]), sodass etwa allein aufgrund einer Teilzahlung keine Anerkennung der Restschuld anzunehmen ist vergleiche RS0014276; vergleiche auch RS0032733); bleiben Zweifel, ist bloß ein deklaratives Anerkenntnis anzunehmen (RS0032522 [T2, T3]).
[8] Wie Parteienerklärungen im Einzelfall aufzufassen sind (RS0042555), und insbesondere ob eine Zahlung aus Sicht des redlichen Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte (RS0113193), kann somit nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft erst dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Wie Parteienerklärungen im Einzelfall aufzufassen sind (RS0042555), und insbesondere ob eine Zahlung aus Sicht des redlichen Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte (RS0113193), kann somit nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft erst dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
[9] 2.2. Die Vorinstanzen haben die Zahlung von Teilrechnungen der Klägerin nach zuvor getätigten Äußerungen eines Mitarbeiters der Beklagten, der von der Klägerin betriebene Aufwand passe und die Rechnungen würden beglichen, nicht als konstitutives Anerkenntnis qualifiziert, insbesondere weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Unstimmigkeiten der Parteien über Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der von der Klägerin durchgeführten Arbeiten bestanden.
[10] Dieses Ergebnis hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung und des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.
[11] 2.3. Ob auch ein anderes Auslegungsergebnis vertretbar gewesen wäre (vgl RS0112106 [T2–T4]), ist ebenfalls nicht revisible Einzelfallbeurteilung, sodass die – knappen – Überlegungen der Revision in gegenteiligem Sinne die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht begründen können. 2.3. Ob auch ein anderes Auslegungsergebnis vertretbar gewesen wäre vergleiche RS0112106 [T2–T4]), ist ebenfalls nicht revisible Einzelfallbeurteilung, sodass die – knappen – Überlegungen der Revision in gegenteiligem Sinne die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht begründen können.
[12] 3.1. Auch die Frage der Warnpflicht des Werkunternehmers ist nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl RS0116074), sodass sich regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne von § 502 Abs 1 ZPO stellt. 3.1. Auch die Frage der Warnpflicht des Werkunternehmers ist nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche RS0116074), sodass sich regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellt.
[13] 3.2. Vor und auch noch während der Arbeiten erstellte keine der Parteien ein grundlegendes Konzept für die Arbeiten, insbesondere nicht zu den einzelnen zu planenden Bauabschnitten. Dazu vertraten die Vorinstanzen zusammengefasst, es wäre Sache der über größere Sachkunde, Fähigkeiten und Kenntnisse im Erdbau als die Beklagte verfügenden Klägerin gewesen, jene darüber aufzuklären, dass durch Planung der Arbeitsdurchführung und der Aushublagerung die – nunmehr compensando eingewandten – Mehrkosten zu vermeiden gewesen wären (vgl RS0022104 [T2]). 3.2. Vor und auch noch während der Arbeiten erstellte keine der Parteien ein grundlegendes Konzept für die Arbeiten, insbesondere nicht zu den einzelnen zu planenden Bauabschnitten. Dazu vertraten die Vorinstanzen zusammengefasst, es wäre Sache der über größere Sachkunde, Fähigkeiten und Kenntnisse im Erdbau als die Beklagte verfügenden Klägerin gewesen, jene darüber aufzuklären, dass durch Planung der Arbeitsdurchführung und der Aushublagerung die – nunmehr compensando eingewandten – Mehrkosten zu vermeiden gewesen wären vergleiche RS0022104 [T2]).
[14] Dies ist ebenso im Einzelfall vertretbar wie die Auffassung der Vorinstanzen, dass eine solche Aufklärungspflicht nach der konkreten Lage des Falls auch gegenüber der Beklagten bestand, obwohl diese als Bauunternehmen grundsätzlich selbst als nicht gänzlich sachunkundig anzusehen sei (vgl RS0021906; RS0021930 [T6]). Dies ist ebenso im Einzelfall vertretbar wie die Auffassung der Vorinstanzen, dass eine solche Aufklärungspflicht nach der konkreten Lage des Falls auch gegenüber der Beklagten bestand, obwohl diese als Bauunternehmen grundsätzlich selbst als nicht gänzlich sachunkundig anzusehen sei vergleiche RS0021906; RS0021930 [T6]).
[15] 3.3. Die Revision hält dem auch hier nur ihre gegenteilige Behauptung entgegen, ohne konkret darzulegen, aus welchem Grund den Vorinstanzen eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Sie erkennt selbst, dass die „Kernkompetenz“ der Beklagten den Fertigteilhaus- und nicht den Erdbau umfasst, sodass es naheliegt, nicht ihr das Unterbleiben von Planungen als Vorsorge gegen konkret aus der Abwicklung von Erd- und Aushubarbeiten drohende Gefahren anzulasten. Eine unvertretbare Überdehnung der Warn-, Hinweis- und Aufklärungspflichten der Klägerin wird damit nicht dargelegt.
[16] 4. Zwar beziffert die Klägerin ihr Revisionsinteresse mit ihrem gesamten Klagebegehren von 16.867,50 EUR, geht jedoch in ihrer Revision auf die von den Vorinstanzen ausgesprochene Abweisung eines von ihnen als – unabhängig von der Frage der Gegenforderungen – unberechtigt erkannten Teils von 1.870 EUR des Klagebegehrens im verbundenen Verfahren nicht mehr ein. Insofern bedarf es hier keiner weiteren Ausführungen.
[17] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.