1.) Zur Revision:
Unter dem Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO macht die Beklagte geltend, die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Beklagte hätte bei Vorlage des Zulassungsscheines den Halter des PKW feststellen und damit die mangelnde Berechtigung der Frau H*, eine größere Reparatur in Auftrag zu geben, erkennen müssen, stehe mit dem Akteninhalt in Widerspruch, da weder aus dem Beweisverfahren, noch aus dem Ersturteil hervorgehe, welche Eintragungen im Zulassungsschein für den PKW enthalten gewesen seien; durch Vorlage des Zulassungsscheines hätte die Beklagte keinen Hinweis erhalten, dass es sich bei dem PKW um einen Mietwagen gehandelt habe.Unter dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO macht die Beklagte geltend, die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Beklagte hätte bei Vorlage des Zulassungsscheines den Halter des PKW feststellen und damit die mangelnde Berechtigung der Frau H*, eine größere Reparatur in Auftrag zu geben, erkennen müssen, stehe mit dem Akteninhalt in Widerspruch, da weder aus dem Beweisverfahren, noch aus dem Ersturteil hervorgehe, welche Eintragungen im Zulassungsschein für den PKW enthalten gewesen seien; durch Vorlage des Zulassungsscheines hätte die Beklagte keinen Hinweis erhalten, dass es sich bei dem PKW um einen Mietwagen gehandelt habe.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht ausführte, die Beklagte habe gegen ihre kaufmännische Sorgfaltspflicht verstoßen, weil sie nicht auf der Vorlage des Zulassungsscheines beharrt habe, aus dem, wenn schon nicht die Eigentumsverhältnisse, so doch der Halter des PKW ersichtlich gewesen wäre. Da die Beklagte bei Vorlage des Zulassungsscheines die mangelnde Berechtigung der Frau H*, eine große Reparatur in Auftrag zu geben, hätte erkennen müssen, sei sie diesbezüglich nicht gutgläubig gewesen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes enthalten keine auf aktenwidriger Grundlage getroffenen Tatsachenfeststellungen, sondern lediglich Schlussfolgerungen, die nicht Gegenstand einer Aktenwidrigkeitsrüge nach § 503 Z 3 ZPO. sein können (ZVR 1962/64 u.a.).Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht ausführte, die Beklagte habe gegen ihre kaufmännische Sorgfaltspflicht verstoßen, weil sie nicht auf der Vorlage des Zulassungsscheines beharrt habe, aus dem, wenn schon nicht die Eigentumsverhältnisse, so doch der Halter des PKW ersichtlich gewesen wäre. Da die Beklagte bei Vorlage des Zulassungsscheines die mangelnde Berechtigung der Frau H*, eine große Reparatur in Auftrag zu geben, hätte erkennen müssen, sei sie diesbezüglich nicht gutgläubig gewesen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes enthalten keine auf aktenwidriger Grundlage getroffenen Tatsachenfeststellungen, sondern lediglich Schlussfolgerungen, die nicht Gegenstand einer Aktenwidrigkeitsrüge nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO. sein können (ZVR 1962/64 u.a.).
In der Rechtsrüge bekämpft die Beklagte die Auffassung des Berufungsgerichtes, sie habe durch Unterlassung des Beharrens auf der Vorlage des Zulassungsscheines vor Annahme bzw. Durchführung der Reparatur ihre kaufmännische Sorgfaltspflicht verletzt, sodass sie in Bezug auf die Berechtigung der Bestellerin zur Auftragserteilung nicht gutgläubig gewesen sei. Die Beklagte sei mangels irgendwelcher Hinweise nicht verpflichtet gewesen, Nachforschungen anzustellen, ob es sich bei dem PKW etwa um einen Mietwagen gehandelt habe. Ihre kaufmännische Sorgfaltspflicht habe überdies nur gegenüber ihrer Vertragspartnerin, nämlich der Bestellerin H* bestanden.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass einem Gewerbetreibenden zugunsten seiner Forderungen auf Bezahlung geleisteter Ausbesserungsarbeiten ein Retentionsrecht nach § 471 ABGB – diese Bestimmung kommt hier mangels eines zweiseitigen Handelsgeschäftes zur Anwendung – auch gegenüber dem Eigentümer der Sache zusteht, sofern er sich auf Grund des zwischen ihm und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrages im guten Glauben befunden hat (ZVR 1960/45, EvBl 1973/131, Klang in Klang2 II, 545, Gschnitzer, Sachenrecht, 205 f.). Guter Glaube wäre aber der Beklagten nur zuzubilligen, wenn sie bei Annahme bzw. Durchführung der Reparatur weder erkannte, noch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Bestellerin H* nicht berechtigt war, ihr den PKW zur Durchführung einer Reparatur dieses Umfanges zu übergeben. Die Heranziehung des § 347 HGB. als Maßstab für die der Beklagten als Kaufmann obliegenden Sorgfaltspflicht etwa im Sinne der für das bürgerliche Recht geltenden Vermutung des § 1297 ABGB, begegnet keinem Bedenken. Aus dem Umstand, dass E* H* bei der Übergabe des PKW zur Reparatur auf die Frage eines Angestellten nach den Kraftfahrzeugpapieren erklärte, sie habe diese vergessen, werde sie aber am nächsten Tag bringen, und dass sie diese Zusage dann nicht einhielt, hätten der Beklagten bei Anwendung der erforderlichen kaufmännischen Sorgfaltspflicht Bedenken gegen die Befugnis der Frau H*, ihr den PKW zur Durchführung einer Reparatur dieses Umfanges zu übergeben, entstehen müssen. Da die Beklagte demnach den PKW übernahm und die Reparatur durchführte, war sie bezüglich der Befugnis der E* H* nicht gutgläubig. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte könne aus diesem Grund dem Herausgabeanspruch des Klägers das Zurückbehaltungsrecht nicht mit Erfolg entgegensetzen, ist daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung zu erblicken.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass einem Gewerbetreibenden zugunsten seiner Forderungen auf Bezahlung geleisteter Ausbesserungsarbeiten ein Retentionsrecht nach Paragraph 471, ABGB – diese Bestimmung kommt hier mangels eines zweiseitigen Handelsgeschäftes zur Anwendung – auch gegenüber dem Eigentümer der Sache zusteht, sofern er sich auf Grund des zwischen ihm und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrages im guten Glauben befunden hat (ZVR 1960/45, EvBl 1973/131, Klang in Klang2 römisch zwei, 545, Gschnitzer, Sachenrecht, 205 f.). Guter Glaube wäre aber der Beklagten nur zuzubilligen, wenn sie bei Annahme bzw. Durchführung der Reparatur weder erkannte, noch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Bestellerin H* nicht berechtigt war, ihr den PKW zur Durchführung einer Reparatur dieses Umfanges zu übergeben. Die Heranziehung des Paragraph 347, HGB. als Maßstab für die der Beklagten als Kaufmann obliegenden Sorgfaltspflicht etwa im Sinne der für das bürgerliche Recht geltenden Vermutung des Paragraph 1297, ABGB, begegnet keinem Bedenken. Aus dem Umstand, dass E* H* bei der Übergabe des PKW zur Reparatur auf die Frage eines Angestellten nach den Kraftfahrzeugpapieren erklärte, sie habe diese vergessen, werde sie aber am nächsten Tag bringen, und dass sie diese Zusage dann nicht einhielt, hätten der Beklagten bei Anwendung der erforderlichen kaufmännischen Sorgfaltspflicht Bedenken gegen die Befugnis der Frau H*, ihr den PKW zur Durchführung einer Reparatur dieses Umfanges zu übergeben, entstehen müssen. Da die Beklagte demnach den PKW übernahm und die Reparatur durchführte, war sie bezüglich der Befugnis der E* H* nicht gutgläubig. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte könne aus diesem Grund dem Herausgabeanspruch des Klägers das Zurückbehaltungsrecht nicht mit Erfolg entgegensetzen, ist daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung zu erblicken.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
2.) Zum Rekurs:
Das Rekursvorbringen deckt sich im wesentlichen mit dem in der Revision, sodass auf die Ausführungen bei Erledigung der Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verwiesen werden kann. War aber das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof gebilligten Rechtsauffassung der Ansicht, dass die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens noch nicht ausreichen, um den Sachverhalt hinsichtlich der durch die zu Unrecht verweigerte Herausgabe des PKW dem Kläger entstandenen bzw. in Zukunft entstehenden Schaden richtig rechtlich beurteilen zu können, so ist die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die erforderliche Ergänzung des Verfahrens als Tatfrage der Anfechtung vor dem Obersten Gerichtshof entzogen (SZ 38/29, JBl 1970, 623 u.a.).
Es war daher auch dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich des Teilurteils beruht auf § 52 Abs 2 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich des Teilurteils beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.