Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kam am 29. Dezember 1984 um ca. 21.30 Uhr während eines Winterurlaubes im Kleinwalsertal als Fußgängerin in Mittelberg auf dem Stützeweg dadurch zu Sturz, daß sie in eine ca. 20 cm tiefe, vereiste Spurrille abrutschte. Dabei zog sie sich eine schwere Beinverletzung zu.
Mit der Behauptung, die beklagte Partei sei Halterin dieser Gemeindestraße und habe nach längerwährenden starken Schneefällen die Schneeräumung und Streuung grob fahrlässig unterlassen, begehrt die Klägerin Schadenersatz in der Höhe von DM 16.563,37 sA und die Feststellung, daß ihr die beklagte Partei auch sämtliche künftige Schäden aus diesem Unfall zu ersetzen habe.
Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Sie bestritt ihre Haltereigenschaft am Stützeweg, weil dieser eine Gemeindestraße nach § 55 Abs. 5 Vorarlberger StraßenG LGBl. 1969/8 und daher von demjenigen zu erhalten sei, dem vor der Erklärung zur Gemeindestraße die Erhaltung oblag, nämlich den Anrainern. Diese hätten auch tatsächlich die Schneeräumung durch die von ihnen bestellte Spedition M*** anstandslos durchgeführt. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden am Unfall, weil sie die Gefahr der Spurrinnen gekannt habe. Auch die Anspruchshöhe werde bestritten. Das Erstgericht gab der Klage hinsichtlich eines Betrages von DM 12.447,37 sA statt und wies das Leistungsmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Sie bestritt ihre Haltereigenschaft am Stützeweg, weil dieser eine Gemeindestraße nach Paragraph 55, Absatz 5, Vorarlberger StraßenG LGBl. 1969/8 und daher von demjenigen zu erhalten sei, dem vor der Erklärung zur Gemeindestraße die Erhaltung oblag, nämlich den Anrainern. Diese hätten auch tatsächlich die Schneeräumung durch die von ihnen bestellte Spedition M*** anstandslos durchgeführt. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden am Unfall, weil sie die Gefahr der Spurrinnen gekannt habe. Auch die Anspruchshöhe werde bestritten. Das Erstgericht gab der Klage hinsichtlich eines Betrages von DM 12.447,37 sA statt und wies das Leistungsmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Der 3,5 m breite Stützeweg in der Gemeinde Mittelberg, der nur von Anrainern befahren werden darf, ist ein beliebter, stark frequentierter Spazierweg für die Feriengäste zum Ortsteil Baad und weist eine ca. 250 m lange Abzweigung (= Stichstraße) zum Hotel R*** auf, in welchem die Klägerin mit ihrer Familie ihren Urlaub verbrachte. Er ist unter der EZ 466 KG Mittelberg eingetragenes öffentliches Gut, wurde nach Inkrafttreten des Vorarlberger StraßenG 1969 weder zur Landes- noch zur Gemeindestraße erklärt und es wurde von niemandem die Einverleibung des Eigentums an diesem Weg begehrt. Die Gemeinde Mittelberg hat keine Anordnung, insbesondere auch keine Verordnung gemäß § 9 Abs. 6 Vorarlberger StraßenG, erlassen. Am 14. Dezember 1984 wies Werner R***, der "Obmann" der rechtlich nicht existenten "Weggemeinschaft Stützeweg" nach einem Streit mit dem Eigentümer des Hotels R***, Gert H***, die bisher mit der Schneeräumung beauftragte Speditionsfirma M*** an, die Schneeräumung am Stützeweg zu unterlassen. Gert H*** ersuchte hierauf noch am selben Tage die beklagte Partei, durch Gespräche mit Werner R*** die Schneeräumung zu ermöglichen, zumal es heftig schneite. Der Gemeindesekretär der beklagten Partei verwies Werner R*** auf die jedem Hauseigentümer obliegende Räumungs- und Streupflicht. Nachdem durch einige Tage Verhandlungen geführt wurden, erklärte sich Werner R*** damit einverstanden, daß die Räumung (auch) auf Kosten des Hotels H*** durchgeführt wird. In dieser Zeit der unterbliebenen Räumung gab es Schnee- und Regenfälle und auch Frost, so daß sich ca. 20 cm tiefe, vereiste Spurrillen bildeten, die bei der folgenden Räumung des Stützeweges vom Schneepflug nicht mehr beseitigt werden konnten. In den Jahren vor dem Winter 1984/85 hatten die Anrainer als "Weggemeinschaft Stützeberg" die Schneeräumung durchgeführt, der Gemeinde gelang es aber zufolge Uneinigkeit der Anrainer nicht, diese in die rechtswirksame Form einer Weggenossenschaft zusammenzuführen. Die Schneeräumungskosten der Firma M***, welche ab einer Schneehöhe von 10 cm zu räumen hatte, waren alljährlich anteilsmäßig von den Anrainern getragen worden. Da die Gemeinde ein Interesse an der Freihaltung des Stützeweges bis zum Beginn des Spazierweges nach Baad hatte, welchen Weg sie selbst räumte und streute, bezahlte sie den Anrainern des Stützeweges jährlich 50 % der nachgewiesenen Schneeräumungskosten. Die Streuung des Stützeweges wurde von der Gemeinde nur durchgeführt, wenn sie hiezu von der "Weggemeinschaft beauftragt wurde", die Kosten wurden dieser angelastet. Die Klägerin wollte zur Unfallszeit gemeinsam mit zwei anderen Personen in der Ortsmitte von Mittelberg ein Lokal besuchen. Sie hatte Schneestiefel an. Obwohl sie den schlechten Zustand des Stützeweges kannte und aufpaßte, rutschte sie in eine vereiste, mit Schnee bedeckte Spurrille des unbestreuten Weges und erlitt dabei einen Außenknöchelbruch. Auf Grund der auch stationär durchgeführten Behandlungen kam es zu einer soliden Heilung, so daß Dauerfolgen nicht zu befürchten sind. Zu den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen traf das Erstgericht im einzelnen die erforderlichen Feststellungen.Der 3,5 m breite Stützeweg in der Gemeinde Mittelberg, der nur von Anrainern befahren werden darf, ist ein beliebter, stark frequentierter Spazierweg für die Feriengäste zum Ortsteil Baad und weist eine ca. 250 m lange Abzweigung (= Stichstraße) zum Hotel R*** auf, in welchem die Klägerin mit ihrer Familie ihren Urlaub verbrachte. Er ist unter der EZ 466 KG Mittelberg eingetragenes öffentliches Gut, wurde nach Inkrafttreten des Vorarlberger StraßenG 1969 weder zur Landes- noch zur Gemeindestraße erklärt und es wurde von niemandem die Einverleibung des Eigentums an diesem Weg begehrt. Die Gemeinde Mittelberg hat keine Anordnung, insbesondere auch keine Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Vorarlberger StraßenG, erlassen. Am 14. Dezember 1984 wies Werner R***, der "Obmann" der rechtlich nicht existenten "Weggemeinschaft Stützeweg" nach einem Streit mit dem Eigentümer des Hotels R***, Gert H***, die bisher mit der Schneeräumung beauftragte Speditionsfirma M*** an, die Schneeräumung am Stützeweg zu unterlassen. Gert H*** ersuchte hierauf noch am selben Tage die beklagte Partei, durch Gespräche mit Werner R*** die Schneeräumung zu ermöglichen, zumal es heftig schneite. Der Gemeindesekretär der beklagten Partei verwies Werner R*** auf die jedem Hauseigentümer obliegende Räumungs- und Streupflicht. Nachdem durch einige Tage Verhandlungen geführt wurden, erklärte sich Werner R*** damit einverstanden, daß die Räumung (auch) auf Kosten des Hotels H*** durchgeführt wird. In dieser Zeit der unterbliebenen Räumung gab es Schnee- und Regenfälle und auch Frost, so daß sich ca. 20 cm tiefe, vereiste Spurrillen bildeten, die bei der folgenden Räumung des Stützeweges vom Schneepflug nicht mehr beseitigt werden konnten. In den Jahren vor dem Winter 1984/85 hatten die Anrainer als "Weggemeinschaft Stützeberg" die Schneeräumung durchgeführt, der Gemeinde gelang es aber zufolge Uneinigkeit der Anrainer nicht, diese in die rechtswirksame Form einer Weggenossenschaft zusammenzuführen. Die Schneeräumungskosten der Firma M***, welche ab einer Schneehöhe von 10 cm zu räumen hatte, waren alljährlich anteilsmäßig von den Anrainern getragen worden. Da die Gemeinde ein Interesse an der Freihaltung des Stützeweges bis zum Beginn des Spazierweges nach Baad hatte, welchen Weg sie selbst räumte und streute, bezahlte sie den Anrainern des Stützeweges jährlich 50 % der nachgewiesenen Schneeräumungskosten. Die Streuung des Stützeweges wurde von der Gemeinde nur durchgeführt, wenn sie hiezu von der "Weggemeinschaft beauftragt wurde", die Kosten wurden dieser angelastet. Die Klägerin wollte zur Unfallszeit gemeinsam mit zwei anderen Personen in der Ortsmitte von Mittelberg ein Lokal besuchen. Sie hatte Schneestiefel an. Obwohl sie den schlechten Zustand des Stützeweges kannte und aufpaßte, rutschte sie in eine vereiste, mit Schnee bedeckte Spurrille des unbestreuten Weges und erlitt dabei einen Außenknöchelbruch. Auf Grund der auch stationär durchgeführten Behandlungen kam es zu einer soliden Heilung, so daß Dauerfolgen nicht zu befürchten sind. Zu den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen traf das Erstgericht im einzelnen die erforderlichen Feststellungen.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht von der Bestimmung des § 55 Abs. 5 Vorarlberger LandesstraßenG 1969 aus, nach welcher alle öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Landes- oder Gemeindestraßen erklärt werden oder hinsichtlich derer innerhalb dieser Frist nicht ein anderer Straßenerhalter die Einverleibung seines Eigentums begehrt hat, Gemeindestraßen sind. Beim Stützewege handle es sich daher um eine solche Gemeindestraße gemäß § 55 Abs. 5 Vorarlberger StraßenG. Der zweite Satz dieser Bestimmung ordne an, daß die Erhaltung solcher Gemeindestraßen, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfüge, den nach bisheriger Regelung oder Übung dazu Verpflichteten obliege. Für die Gemeindestraßen kraft Gesetzes nach § 55 Abs. 5 Vorarlberger StraßenG sei somit die Gemeinde Straßenerhalter, jedoch blieben die bisherigen Erhaltungspflichten aufrecht. Somit hafte die Gemeinde auch bei solchen Straßen für allfällige Mängel in der Erhaltung als Straßenerhalter neben den nach bisheriger Regelung und Übung zur Erhaltung verpflichteten Personen. Die Anrainer seien zur Erhaltung des Weges verpflichtet, die Gemeinde bleibe jedoch als Halter für die Straße verantwortlich und könne sohin als Straßenerhalter in Anspruch genommen werden. Gemäß § 1319 a ABGB hafte, wenn durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch verletzt werde, derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich sei, soferne er oder einer seiner Leute den Mangel grob fahrlässig verschuldet hätten. Eine grobe Fahrlässigkeit sei nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliege und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich, nicht bloß als möglich, vorhersehbar gewesen sei. Eine solche grobe Fahrlässigkeit liege hier vor. Auf Grund des sofortigen Anrufes des Gert H*** habe die beklagte Partei gewußt, daß zufolge der nachbarlichen Querelen der Firma M*** die Räumung verboten worden sei. Weiters sei für die beklagte Partei wohl erkennbar gewesen, daß sich durch das Schnee- und Tauwetter eine äußerst schlechte Wegbeschaffenheit ergeben habe. Dennoch habe sie weder die Räumung noch Bestreuung des Weges veranlaßt. Der Sturz eines Fußgängers auf einer in der Nacht nicht gut ausgeleuchteten, vereisten Straße mit 20 cm tiefen Spurrillen sei nicht bloß als möglich vorherzusehen, ein derartiger Wegzustand fordere einen Unfall vielmehr geradezu heraus. Ein Mitverschulden der Klägerin liege aus den im einzelnen genannten Gründen nicht vor.In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht von der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 5, Vorarlberger LandesstraßenG 1969 aus, nach welcher alle öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Landes- oder Gemeindestraßen erklärt werden oder hinsichtlich derer innerhalb dieser Frist nicht ein anderer Straßenerhalter die Einverleibung seines Eigentums begehrt hat, Gemeindestraßen sind. Beim Stützewege handle es sich daher um eine solche Gemeindestraße gemäß Paragraph 55, Absatz 5, Vorarlberger StraßenG. Der zweite Satz dieser Bestimmung ordne an, daß die Erhaltung solcher Gemeindestraßen, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfüge, den nach bisheriger Regelung oder Übung dazu Verpflichteten obliege. Für die Gemeindestraßen kraft Gesetzes nach Paragraph 55, Absatz 5, Vorarlberger StraßenG sei somit die Gemeinde Straßenerhalter, jedoch blieben die bisherigen Erhaltungspflichten aufrecht. Somit hafte die Gemeinde auch bei solchen Straßen für allfällige Mängel in der Erhaltung als Straßenerhalter neben den nach bisheriger Regelung und Übung zur Erhaltung verpflichteten Personen. Die Anrainer seien zur Erhaltung des Weges verpflichtet, die Gemeinde bleibe jedoch als Halter für die Straße verantwortlich und könne sohin als Straßenerhalter in Anspruch genommen werden. Gemäß Paragraph 1319, a ABGB hafte, wenn durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch verletzt werde, derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich sei, soferne er oder einer seiner Leute den Mangel grob fahrlässig verschuldet hätten. Eine grobe Fahrlässigkeit sei nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliege und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich, nicht bloß als möglich, vorhersehbar gewesen sei. Eine solche grobe Fahrlässigkeit liege hier vor. Auf Grund des sofortigen Anrufes des Gert H*** habe die beklagte Partei gewußt, daß zufolge der nachbarlichen Querelen der Firma M*** die Räumung verboten worden sei. Weiters sei für die beklagte Partei wohl erkennbar gewesen, daß sich durch das Schnee- und Tauwetter eine äußerst schlechte Wegbeschaffenheit ergeben habe. Dennoch habe sie weder die Räumung noch Bestreuung des Weges veranlaßt. Der Sturz eines Fußgängers auf einer in der Nacht nicht gut ausgeleuchteten, vereisten Straße mit 20 cm tiefen Spurrillen sei nicht bloß als möglich vorherzusehen, ein derartiger Wegzustand fordere einen Unfall vielmehr geradezu heraus. Ein Mitverschulden der Klägerin liege aus den im einzelnen genannten Gründen nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge. Es erklärte die Revision für zulässig. Zur Begründung führte es aus: Der Stützeweg sei unbestrittenermaßen eine Gemeindestraße im Sinne des Vorarlberger StraßenG LGBl. 1969/8 und ebenso unbestritten sei, daß Straßenerhalterin einer Gemeindestraße grundsätzlich die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten sei (§ 9 Abs. 7 Vorarlberger StraßenG). Die Ansicht der beklagten Partei, es treffe sie nicht die gesetzliche Erhaltungspflicht, weil die Ausnahmebestimmung des § 55 Abs. 5 Vorarlberger StraßenG Platz greife, sei unrichtig. Diese Bestimmung stelle keine Ausnahmeregelung, sondern im Sinne der Überschrift zu § 55 eine Übergangsbestimmung dar. Nach deren Inhalt und Zweck sollte sichergestellt werden, daß einerseits durch Erklärung und andererseits durch Zeitablauf mit Inkrafttreten des Vorarlberger StraßenG alle im Sinne dieses Gesetzes öffentlichen Straßen, das seien solche, die dem Gemeingebrauch gewidmet seien, einer der in § 1 Abs. 5 StraßenG genannten Straßen zugeordnet werden könnten.Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge. Es erklärte die Revision für zulässig. Zur Begründung führte es aus: Der Stützeweg sei unbestrittenermaßen eine Gemeindestraße im Sinne des Vorarlberger StraßenG LGBl. 1969/8 und ebenso unbestritten sei, daß Straßenerhalterin einer Gemeindestraße grundsätzlich die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten sei (Paragraph 9, Absatz 7, Vorarlberger StraßenG). Die Ansicht der beklagten Partei, es treffe sie nicht die gesetzliche Erhaltungspflicht, weil die Ausnahmebestimmung des Paragraph 55, Absatz 5, Vorarlberger StraßenG Platz greife, sei unrichtig. Diese Bestimmung stelle keine Ausnahmeregelung, sondern im Sinne der Überschrift zu Paragraph 55, eine Übergangsbestimmung dar. Nach deren Inhalt und Zweck sollte sichergestellt werden, daß einerseits durch Erklärung und andererseits durch Zeitablauf mit Inkrafttreten des Vorarlberger StraßenG alle im Sinne dieses Gesetzes öffentlichen Straßen, das seien solche, die dem Gemeingebrauch gewidmet seien, einer der in Paragraph eins, Absatz 5, StraßenG genannten Straßen zugeordnet werden könnten.
§ 55 Abs. 5 StraßenG enthalte eine Art "Generalklausel" insoweit, als die dort genannten Straßen unter den angeführten Voraussetzungen zu Gemeindestraßen würden. Der daraus hervorgehenden Belastung der Gemeinden sei dadurch Rechnung getragen worden, daß die Erhaltung dieser Gemeindestraßen jenen obliege, die bisher dazu verpflichtet gewesen seien. Straßenerhaltung bedeute nach § 4 Abs. 5 Vorarlberger StraßenG die Tragung der Kosten für Schneeräumung sowie für die Schneeglätte- und Glatteisbekämpfung. Am Status der Gemeinde als Straßenerhalter und den damit grundsätzlich verbundenen Rechten und Pflichten habe die Bestimmung des § 55 Abs. 5 Vorarlberger StraßenG nichts geändert. Somit sei davon auszugehen, daß die beklagte Partei Halterin des Stützeweges im Sinne des § 1319 a ABGB sei. Wegen dieser Haltereigenschaft treffe sie die grundsätzliche Pflicht, für die Räumung und Streuung des Stützeweges Sorge zu tragen. Auf Grund ihrer Haltereigenschaft hätte sie nicht nur Gespräche mit den Verantwortlichen der "Wegegemeinschaft" führen müssen, sondern die tatsächliche Räumung und in weiterer Folge die Herstellung eines Zustandes des Stützeweges veranlassen müssen, die ein gefahrloses Begehen sichergestellt hätte. Im Berufungsverfahren sei nicht strittig, daß der festgestellte Zustand des Weges zum Unfallszeitpunkt mangelhaft und ursächlich für den Sturz der Klägerin gewesen sei. Unter grober Fahrlässigkeit verstehe die Rechtsprechung einen objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß, der bei Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles auch subjektiv schwerstens vorgeworfen werden müsse. Vorliegendenfalls habe der "Obmann der Wegegemeinschaft" die Speditionsfirma M*** am 14. Dezember 1984 angewiesen, die Schneeräumung zu unterlassen, wovon die beklagte Partei sofort verständigt worden sei. Obwohl sich durch die Wetterlage der folgenden Tage 20 cm tiefe, vereiste Spurrillen gebildet hätten, sei dieser Zustand des Stützeweges bis zum gegenständlichen Unfall am 29. Dezember 1984 aufrecht geblieben. Die Möglichkeit eines Sturzes eines Fußgängers hätte unter diesen Umständen geradezu als sicher erscheinen müssen. In ihrer auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision beantragt die beklagte Partei die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der gänzlichen Klageabweisung. Sie bringt vor, die Bestimmung des § 55 Abs. 5 Vorarlberger StraßenG stelle eine Ausnahmeregelung dar. Solange eine Gemeinde als Straßenerhalter in diesen Fällen nichts anderes verfüge und insbesondere die Verpflichtungen von den bisher Verantwortlichen nicht übernehme, seien die Straßenverwaltung und die Straßenerhaltung voneinander getrennt. Die Anrainer des Stützeweges hätten bisher durch 20 Jahre auch die Winterräumung durchgeführt und seien von ihrer Halterpflicht durch die Gemeinde nicht befreit worden. Die Annahme einer Haftung der Gemeinde neben den Anrainern sei rechtsirrig. Die Gemeinden seien im privatrechtlichen Sinne nicht Straßenhalter gemäß § 1319 a ABGB. Aber selbst im gegenteiligen Falle sei die beklagte Partei hier nicht haftpflichtig, weil die Pflicht zur Schneeräumung vertraglich auf die Firma M*** als eigenverantwortlichem Unternehmer überwälzt worden sei. Ein Auswahlverschulden oder eine Verletzung der Überwachungspflicht liege nicht vor. Am Unfallstag sei die vertragliche Regelung mit der Firma M*** bereits wieder in Kraft gewesen. Von einer auffallenden Sorglosigkeit der Gemeindeorgane und damit einer groben Fahrlässigkeit könne somit nicht die Rede sein. Auch in subjektiver Hinsicht könne hier eine Rechtsunkenntnis über ihre Haltereigenschaft nicht als grob fahrlässig angelastet werden.Paragraph 55, Absatz 5, StraßenG enthalte eine Art "Generalklausel" insoweit, als die dort genannten Straßen unter den angeführten Voraussetzungen zu Gemeindestraßen würden. Der daraus hervorgehenden Belastung der Gemeinden sei dadurch Rechnung getragen worden, daß die Erhaltung dieser Gemeindestraßen jenen obliege, die bisher dazu verpflichtet gewesen seien. Straßenerhaltung bedeute nach Paragraph 4, Absatz 5, Vorarlberger StraßenG die Tragung der Kosten für Schneeräumung sowie für die Schneeglätte- und Glatteisbekämpfung. Am Status der Gemeinde als Straßenerhalter und den damit grundsätzlich verbundenen Rechten und Pflichten habe die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 5, Vorarlberger StraßenG nichts geändert. Somit sei davon auszugehen, daß die beklagte Partei Halterin des Stützeweges im Sinne des Paragraph 1319, a ABGB sei. Wegen dieser Haltereigenschaft treffe sie die grundsätzliche Pflicht, für die Räumung und Streuung des Stützeweges Sorge zu tragen. Auf Grund ihrer Haltereigenschaft hätte sie nicht nur Gespräche mit den Verantwortlichen der "Wegegemeinschaft" führen müssen, sondern die tatsächliche Räumung und in weiterer Folge die Herstellung eines Zustandes des Stützeweges veranlassen müssen, die ein gefahrloses Begehen sichergestellt hätte. Im Berufungsverfahren sei nicht strittig, daß der festgestellte Zustand des Weges zum Unfallszeitpunkt mangelhaft und ursächlich für den Sturz der Klägerin gewesen sei. Unter grober Fahrlässigkeit verstehe die Rechtsprechung einen objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß, der bei Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles auch subjektiv schwerstens vorgeworfen werden müsse. Vorliegendenfalls habe der "Obmann der Wegegemeinschaft" die Speditionsfirma M*** am 14. Dezember 1984 angewiesen, die Schneeräumung zu unterlassen, wovon die beklagte Partei sofort verständigt worden sei. Obwohl sich durch die Wetterlage der folgenden Tage 20 cm tiefe, vereiste Spurrillen gebildet hätten, sei dieser Zustand des Stützeweges bis zum gegenständlichen Unfall am 29. Dezember 1984 aufrecht geblieben. Die Möglichkeit eines Sturzes eines Fußgängers hätte unter diesen Umständen geradezu als sicher erscheinen müssen. In ihrer auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision beantragt die beklagte Partei die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der gänzlichen Klageabweisung. Sie bringt vor, die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 5, Vorarlberger StraßenG stelle eine Ausnahmeregelung dar. Solange eine Gemeinde als Straßenerhalter in diesen Fällen nichts anderes verfüge und insbesondere die Verpflichtungen von den bisher Verantwortlichen nicht übernehme, seien die Straßenverwaltung und die Straßenerhaltung voneinander getrennt. Die Anrainer des Stützeweges hätten bisher durch 20 Jahre auch die Winterräumung durchgeführt und seien von ihrer Halterpflicht durch die Gemeinde nicht befreit worden. Die Annahme einer Haftung der Gemeinde neben den Anrainern sei rechtsirrig. Die Gemeinden seien im privatrechtlichen Sinne nicht Straßenhalter gemäß Paragraph 1319, a ABGB. Aber selbst im gegenteiligen Falle sei die beklagte Partei hier nicht haftpflichtig, weil die Pflicht zur Schneeräumung vertraglich auf die Firma M*** als eigenverantwortlichem Unternehmer überwälzt worden sei. Ein Auswahlverschulden oder eine Verletzung der Überwachungspflicht liege nicht vor. Am Unfallstag sei die vertragliche Regelung mit der Firma M*** bereits wieder in Kraft gewesen. Von einer auffallenden Sorglosigkeit der Gemeindeorgane und damit einer groben Fahrlässigkeit könne somit nicht die Rede sein. Auch in subjektiver Hinsicht könne hier eine Rechtsunkenntnis über ihre Haltereigenschaft nicht als grob fahrlässig angelastet werden.