Die außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO beruht auf den Grundstäzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozeßökonomie. Ihre daraus resultierende Aufgabe besteht darin, die Rechtslage zwischen den Parteien klarzustellen, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren, Rechtsverletzungen zu vermeiden und die Basis für die weiteren Rechtsbeziehungen der Streitteile zu bilden (Fasching, Kommentar III, 48; SZ 60/140; 8 Ob 522/80 ua). Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, daß eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der klagenden Partei vorausgesetzt wird (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1072; SZ 60/140; 8 Ob 603/89 uza). Auch bedingte Rechte oder Rechtsverhältnisse können festgestellt werden (vgl. Stohanzl, ZPO5 Anm. zu § 228), dies allerdings nur, wenn der gesamte übrige rechtserzeugende Sachverhalt feststeht und nur die bereits genau und bestimmt festgesetzte Bedingung noch nicht eingetreten ist (5 Ob 641/88 ua). Nur die konkrete Möglichkeit des Eintrittes von Schäden oder von Leistungsverpflichtungen aus anderen Rechtsgründen ist eine ausreichende Interessengrundlage (7 Ob 786/79; 8 Ob 230/79; 8 Ob 522/80 ua); die bloße theoretische Möglichkeit eines abstrakt-hypothetischen Schadenseintrittes (vgl. ZVR 1962/257; 8 Ob 522/80 ua) oder der Entstehung allfälliger sonstiger Ansprüche reicht zur Begründung des Feststellungsinteresses nach § 228 ZPO nicht aus.Die außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO beruht auf den Grundstäzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozeßökonomie. Ihre daraus resultierende Aufgabe besteht darin, die Rechtslage zwischen den Parteien klarzustellen, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren, Rechtsverletzungen zu vermeiden und die Basis für die weiteren Rechtsbeziehungen der Streitteile zu bilden (Fasching, Kommentar römisch drei, 48; SZ 60/140; 8 Ob 522/80 ua). Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, daß eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre der klagenden Partei vorausgesetzt wird (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1072; SZ 60/140; 8 Ob 603/89 uza). Auch bedingte Rechte oder Rechtsverhältnisse können festgestellt werden vergleiche Stohanzl, ZPO5 Anmerkung zu Paragraph 228,), dies allerdings nur, wenn der gesamte übrige rechtserzeugende Sachverhalt feststeht und nur die bereits genau und bestimmt festgesetzte Bedingung noch nicht eingetreten ist (5 Ob 641/88 ua). Nur die konkrete Möglichkeit des Eintrittes von Schäden oder von Leistungsverpflichtungen aus anderen Rechtsgründen ist eine ausreichende Interessengrundlage (7 Ob 786/79; 8 Ob 230/79; 8 Ob 522/80 ua); die bloße theoretische Möglichkeit eines abstrakt-hypothetischen Schadenseintrittes vergleiche ZVR 1962/257; 8 Ob 522/80 ua) oder der Entstehung allfälliger sonstiger Ansprüche reicht zur Begründung des Feststellungsinteresses nach Paragraph 228, ZPO nicht aus.
Die klagende Partei steht auf dem Standpunkt, in dem von der Bezirksjournal Zeitungs-, Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH gegen sie angestrebten Verfahren passiv nicht legitimiert zu sein, weil sie den zur Klage führenden Auftrag als direkte Stellvertreterin der beklagten Partei erteilt habe; um aber auf jeden Fall "schad- und klaglos" zu bleiben, begehrt sie für den - hypothetischen - Fall, daß das Gericht ihrem Standpunkt nicht Rechnung tragen sollte, die Feststellung, daß ihr diesfalls die
beklagte Partei "für jeden Schaden ... nämlich Kapital, Zinsen und Kosten ... haftet ... und sie schad- und klaglos zu halten" habe.
Damit stellt sie in Wirklichkeit ein Klagebegehren, dessen Beurteilung derzeit bloß theoretischen Charakter hat und dessen Behandlung lediglich auf eine antizipierende Wertung eines theoretisch möglichen anderen Beweisergebnisses hinausläuft, als auf Grund ihres eigenen Standpunktes über den wirklichen Sachverhalt zu erwarten wäre. Dies widerspricht eindeutig den eingangs dargestellten Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozeßökonomie, wie sie in den weiters angeführten Literatur- und Judikaturzitaten ihren sinnfälligen Ausdruck finden. Die dargelegten Erwägungen haben zur Folge, daß die diese Rechtslage verkennenden Urteile der Vorinstanzen abgeändert werden mußten und das zur Fällung eines Versäumungsurteiles nicht geeignete Klagebegehren abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.