Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Verlassenschaft ist zwar bis zur Einantwortung parteifähig. Nur sie kann klagen oder geklagt werden (Welser in Rummel2 I Rz 6 zu § 548 ABGB mwN). Mit der Einantwortung tritt Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein. Der Zustand eines "ruhenden Nachlasses" ist beendet. Die Erben werden Schuldner der Erbschaftsgläubiger. Anstelle der als parteifähig anerkannten ruhenden Verlassenschaft treten die Erben. Der Nachlaß ist nun weder aktiv noch passiv legitimiert. War die ruhende Verlassenschaft Partei eines Rechtsstreites, so ist der eingetretenen Parteiennachfolge durch Änderung der Parteienbezeichnung von Amts wegen Rechnung zu tragen (Welser aaO und bei Rz 5 zu §§ 797, 798 ABGB; NZ 1970, 174; NZ 1970, 175; SZ 40/38; EvBl 1981/199; Fasching Komm II, 102, 103).Die Verlassenschaft ist zwar bis zur Einantwortung parteifähig. Nur sie kann klagen oder geklagt werden (Welser in Rummel2 römisch eins Rz 6 zu Paragraph 548, ABGB mwN). Mit der Einantwortung tritt Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein. Der Zustand eines "ruhenden Nachlasses" ist beendet. Die Erben werden Schuldner der Erbschaftsgläubiger. Anstelle der als parteifähig anerkannten ruhenden Verlassenschaft treten die Erben. Der Nachlaß ist nun weder aktiv noch passiv legitimiert. War die ruhende Verlassenschaft Partei eines Rechtsstreites, so ist der eingetretenen Parteiennachfolge durch Änderung der Parteienbezeichnung von Amts wegen Rechnung zu tragen (Welser aaO und bei Rz 5 zu Paragraphen 797, 798, ABGB; NZ 1970, 174; NZ 1970, 175; SZ 40/38; EvBl 1981/199; Fasching Komm römisch zwei, 102, 103).
Die Ansicht des Erstgerichtes, daß der Kläger die separierte Sondermasse als zweitbeklagte Partei in Anspruch nehmen wolle, findet im Akteninhalt keine Grundlage. Der Kläger macht vielmehr geltend, er sei durch unreelle Machenschaften des Erblassers bzw der Erstbeklagten um sein Geld gebracht worden. Der Erblasser wird aber zunächst durch die Verlassenschaft und nach der Einantwortung durch die eingeantworteten Erben und nicht durch das separierte Vermögen, das lediglich der Sicherung von Forderungen dienen soll, repräsentiert. Daß die Nachlaßseparation auch nach der Einantwortung aufrecht bleiben kann, vermag daran nichts zu ändern.
Mangels Parteifähigkeit nach der Einantwortung kann demnach das Verfahren nicht gegen die Verlassenschaft, sondern nur gegen die Erstbeklagte und die drei Töchter des Erblassers fortgeführt werden, die im übrigen nach dem bisherigen Akteninhalt dem Separationskurator keine Vollmacht erteilt haben. Es geht hier aber nicht primär um die Frage der Vertretungsmacht, sondern um die Frage der Parteifähigkeit der zweitbeklagten Partei.
Ob die Verlassenschaft (noch) parteifähig ist, hängt nach dem in dieser Frage gemäß § 28 Abs 2 IPRG anzuwendenden österreichischen Recht davon ab, ob die Einantwortungsurkunde den ausgewiesenen Erben rechtswirksam zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl Welser in Rummel2 I, Rz 3 und 5 zu §§ 797, 798 ABGB; NZ 1970, 182; NZ 1972, 46; NZ 1985, 106; EvBl 1981/199). Rechtskraft und Rechtswirksamkeit setzen voraus, daß eine ordnungsgemäße Zustellung an jene Personen vorgenommen wurde, die ein Recht auf Beteiligung am Verfahren hatten und deren Beteiligung nach dem Inhalt des Aktes auch möglich gewesen wäre (NZ 1981, 25 ua). Diesem Personenkreis gehört auch die am 26.5.1973 geborene Tochter des Erblassers Lona H***** schon deshalb an, weil ihre Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde (vgl JBl 1949, 70; RZ 1967, 108), so daß nicht weiter zu prüfen ist, ob auch diese jüngste Tochter des Erblassers nach dem anzuwendenden iranischen Erbrecht (vgl Art 10 Abs 2 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, BGBl Nr.45/1966 sowie im übrigen § 28 Abs 1 IPRG) erbberechtigt ist.Ob die Verlassenschaft (noch) parteifähig ist, hängt nach dem in dieser Frage gemäß Paragraph 28, Absatz 2, IPRG anzuwendenden österreichischen Recht davon ab, ob die Einantwortungsurkunde den ausgewiesenen Erben rechtswirksam zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche Welser in Rummel2 römisch eins, Rz 3 und 5 zu Paragraphen 797, 798, ABGB; NZ 1970, 182; NZ 1972, 46; NZ 1985, 106; EvBl 1981/199). Rechtskraft und Rechtswirksamkeit setzen voraus, daß eine ordnungsgemäße Zustellung an jene Personen vorgenommen wurde, die ein Recht auf Beteiligung am Verfahren hatten und deren Beteiligung nach dem Inhalt des Aktes auch möglich gewesen wäre (NZ 1981, 25 ua). Diesem Personenkreis gehört auch die am 26.5.1973 geborene Tochter des Erblassers Lona H***** schon deshalb an, weil ihre Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde vergleiche JBl 1949, 70; RZ 1967, 108), so daß nicht weiter zu prüfen ist, ob auch diese jüngste Tochter des Erblassers nach dem anzuwendenden iranischen Erbrecht vergleiche Artikel 10, Absatz 2, des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, Bundesgesetzblatt Nr.45 aus 1966, sowie im übrigen Paragraph 28, Absatz eins, IPRG) erbberechtigt ist.
Lona H***** war im Zeitpunkt der Einantwortung 17 Jahre alt. Nach österreichischem Recht war sie daher noch minderjährig. Die am 14.3.1991 an ihre Mutter (auch) als ihre nach österreichischem Recht gesetzliche Vertreterin erfolgte Zustellung der Einantwortungsurkunde wäre daher auch ihr gegenüber wirksam, sollte die Frage der Geschäfts- und damit der Prozeßfähigkeit sowie der gesetzlichen Vertretung Minderjähriger nach österreichischem Recht zu beurteilen sein. Dies hängt nach Art 10 Abs 2 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages (und im übrigen nach den subsidiären Bestimmungen der §§ 9, 12, 24 und 27 IPRG) davon ab, ob Lona H***** iranische oder österreichische (bzw auch österreichische) Staatsbürgerin ist. Bei iranischer Staatsbürgerschaft der Lona H***** käme iranisches Recht zur Anwendung. Danach sind weibliche iranische Staatsangehörige gemäß Art 1210, Anm 1 des iranischen Zivilgesetzbuches in der Fassung des Änderungsgesetzes 1983 bereits mit neun Jahren volljährig (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, S 6 und 32). Ob damit auch bereits die volle Vermögensverwaltung umfaßt ist oder ob die Fähigkeit hiezu erst mit 18 Jahren anzunehmen ist, wie dies Art 1209 des iranischen Zivilgesetzbuches zum Ausdruck bringt, kann hier dahingestellt bleiben, weil der ehelichen Mutter nach iranischem Recht ex lege keine Vertretungsbefugnis bezüglich ihrer Kinder zukommt (vgl Art 1180 ff des iranischen Zivilgesetzbuches in Bergmann/Ferid aaO S 30 ff). War daher Lona H***** im Zeitpunkt der Zustellung der Einantwortungsurkunde an ihre Mutter (nur) iranische Staatsbürgerin, blieb die Zustellung ihr gegenüber wirkungslos. Dies hätte zur Folge, daß der Nachlaß weiterhin und solange parteifähig ist, bis die Einantwortungsurkunde an die nunmehr sowohl nach iranischem als auch nach österreichischem Recht voll geschäftsfähige und prozeßfähige Lona H***** zugestellt wird und in Rechtskraft erwächst. Welche Staatsangehörigkeit Lona H***** besitzt, läßt sich weder dem vorliegenden Akteninhalt noch dem Verlassenschaftsakt entnehmen. Die aufhebende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erweist sich daher insofern als berechtigt, als das Erstgericht vor der neuerlichen Entscheidung darüber, ob der Verlassenschaft weiterhin Parteifähigkeit zukommt oder ob die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei auf die drei Töchter des Erblassers umzustellen und nun diese als Parteien des Verfahrens zu behandeln und zu befragen sein werden, ob sie die bisherige Prozeßführung ab Einantwortung genehmigen, die Staatsbürgerschaft der Lona H***** zu klären haben wird.Lona H***** war im Zeitpunkt der Einantwortung 17 Jahre alt. Nach österreichischem Recht war sie daher noch minderjährig. Die am 14.3.1991 an ihre Mutter (auch) als ihre nach österreichischem Recht gesetzliche Vertreterin erfolgte Zustellung der Einantwortungsurkunde wäre daher auch ihr gegenüber wirksam, sollte die Frage der Geschäfts- und damit der Prozeßfähigkeit sowie der gesetzlichen Vertretung Minderjähriger nach österreichischem Recht zu beurteilen sein. Dies hängt nach Artikel 10, Absatz 2, des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages (und im übrigen nach den subsidiären Bestimmungen der Paragraphen 9, 12, 24 und 27 IPRG) davon ab, ob Lona H***** iranische oder österreichische (bzw auch österreichische) Staatsbürgerin ist. Bei iranischer Staatsbürgerschaft der Lona H***** käme iranisches Recht zur Anwendung. Danach sind weibliche iranische Staatsangehörige gemäß Artikel 1210,, Anmerkung 1 des iranischen Zivilgesetzbuches in der Fassung des Änderungsgesetzes 1983 bereits mit neun Jahren volljährig (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, S 6 und 32). Ob damit auch bereits die volle Vermögensverwaltung umfaßt ist oder ob die Fähigkeit hiezu erst mit 18 Jahren anzunehmen ist, wie dies Artikel 1209, des iranischen Zivilgesetzbuches zum Ausdruck bringt, kann hier dahingestellt bleiben, weil der ehelichen Mutter nach iranischem Recht ex lege keine Vertretungsbefugnis bezüglich ihrer Kinder zukommt vergleiche Artikel 1180, ff des iranischen Zivilgesetzbuches in Bergmann/Ferid aaO S 30 ff). War daher Lona H***** im Zeitpunkt der Zustellung der Einantwortungsurkunde an ihre Mutter (nur) iranische Staatsbürgerin, blieb die Zustellung ihr gegenüber wirkungslos. Dies hätte zur Folge, daß der Nachlaß weiterhin und solange parteifähig ist, bis die Einantwortungsurkunde an die nunmehr sowohl nach iranischem als auch nach österreichischem Recht voll geschäftsfähige und prozeßfähige Lona H***** zugestellt wird und in Rechtskraft erwächst. Welche Staatsangehörigkeit Lona H***** besitzt, läßt sich weder dem vorliegenden Akteninhalt noch dem Verlassenschaftsakt entnehmen. Die aufhebende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erweist sich daher insofern als berechtigt, als das Erstgericht vor der neuerlichen Entscheidung darüber, ob der Verlassenschaft weiterhin Parteifähigkeit zukommt oder ob die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei auf die drei Töchter des Erblassers umzustellen und nun diese als Parteien des Verfahrens zu behandeln und zu befragen sein werden, ob sie die bisherige Prozeßführung ab Einantwortung genehmigen, die Staatsbürgerschaft der Lona H***** zu klären haben wird.
Die Parteifähigkeit ist von Amts wegen zu prüfen und auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen. Im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit ist diese jedoch zu unterstellen und der betreffenden Partei die Rekurslegitimation zuzubilligen (Fasching, Kommentar II, S 125 f, Anm 35), so daß der Rekurs der Verlassenschaft jedenfalls als zulässig anzusehen war.Die Parteifähigkeit ist von Amts wegen zu prüfen und auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen. Im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit ist diese jedoch zu unterstellen und der betreffenden Partei die Rekurslegitimation zuzubilligen (Fasching, Kommentar römisch zwei, S 125 f, Anmerkung 35), so daß der Rekurs der Verlassenschaft jedenfalls als zulässig anzusehen war.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.