Die Revisionen sind teilweise berechtigt, teilweise sind die Rechtsmittel als unzulässige Rekurse zurückzuweisen.
Die Ausführungen der Beklagten betreffen im wesentlichen den gleichen Fragenkomplex, weshalb sie zwar zweckmäßigerweise gemeinsam, jedoch unter Gliederung nach Sachfragen behandelt werden:
1) Verschuldensteilung:
Beide Beklagten suchen ihren Standpunkt durchzusetzen, daß sie nur mit der Hälfte des Verschuldens zu belasten seien. Ihnen kann diesbezüglich jedoch nicht gefolgt werden. Wird jemand bei einem Raufhandel (Seite 3 des Berufungsurteiles) verletzt, ist es für die Verschuldensteilung nicht ausschlaggebend, ob ihm die Verletzung selbst von einem oder mehreren Tätern zugefügt wird (SZ 43/141). Bei vorsätzlicher Schadenszufügung - wie hier - besteht jedenfalls gemäß § 1302 zweiter Satz erster Fall ABGB Solidarhaftung aller am Erfolg beteiligten Schädiger ohne Rücksicht auf ihren allfälligen Anteil an der Schadenszufügung (Wolff in Klang2 VI, 55). Die Quote, mit welcher die Beklagten für die Schadenszufügung haften, hängt aber davon ab, welcher Verschuldensanteil dem Kläger anzulasten ist. Hat er - wie im vorliegenden Fall - provoziert, d.h. hat er ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet war, einen anderen so zu erregen, daß dieser tätlich werden konnte (SZ 15/44; SZ 17/38; SZ 24/214; 3 Ob 542/57 u.a.), dann muß er sein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB gegen sich gelten lassen, gleichgültig, ob er von einem oder von mehreren, solidarisch haftenden Tätern (§ 1302 ABGB) verletzt wurde. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob er die mehreren Täter mit einer Klage belangt und ihm diese nun gemeinsam sein Mitverschulden entgegenhalten (vgl. auch dazu SZ 17/38) oder ob er zunächst nur einen der ihm solidarisch haftenden Täter klagt (SZ 32/24; SZ 43/141 ua).Beide Beklagten suchen ihren Standpunkt durchzusetzen, daß sie nur mit der Hälfte des Verschuldens zu belasten seien. Ihnen kann diesbezüglich jedoch nicht gefolgt werden. Wird jemand bei einem Raufhandel (Seite 3 des Berufungsurteiles) verletzt, ist es für die Verschuldensteilung nicht ausschlaggebend, ob ihm die Verletzung selbst von einem oder mehreren Tätern zugefügt wird (SZ 43/141). Bei vorsätzlicher Schadenszufügung - wie hier - besteht jedenfalls gemäß Paragraph 1302, zweiter Satz erster Fall ABGB Solidarhaftung aller am Erfolg beteiligten Schädiger ohne Rücksicht auf ihren allfälligen Anteil an der Schadenszufügung (Wolff in Klang2 römisch sechs, 55). Die Quote, mit welcher die Beklagten für die Schadenszufügung haften, hängt aber davon ab, welcher Verschuldensanteil dem Kläger anzulasten ist. Hat er - wie im vorliegenden Fall - provoziert, d.h. hat er ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet war, einen anderen so zu erregen, daß dieser tätlich werden konnte (SZ 15/44; SZ 17/38; SZ 24/214; 3 Ob 542/57 u.a.), dann muß er sein Mitverschulden gemäß Paragraph 1304, ABGB gegen sich gelten lassen, gleichgültig, ob er von einem oder von mehreren, solidarisch haftenden Tätern (Paragraph 1302, ABGB) verletzt wurde. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob er die mehreren Täter mit einer Klage belangt und ihm diese nun gemeinsam sein Mitverschulden entgegenhalten vergleiche auch dazu SZ 17/38) oder ob er zunächst nur einen der ihm solidarisch haftenden Täter klagt (SZ 32/24; SZ 43/141 ua).
Unter diesen Aspekten betrachtet kann es zwar keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger die Beklagten provozierte; seine Haltung war aber bereits aus einer Position der Verteidigung heraus geprägt; denn die Beklagten wollten ihn nach den getroffenen Feststellungen nicht bloß zur Rede stellen, sondern gemeinsam „verprügeln“. Ihre Anstalten waren in jeder Hinsicht überaus bedrohend. Es darf nicht übersehen werden, daß sie die Tätlichkeiten zu zweit, also mit wesentlich vermehrter Intensität, begannen, den Kläger wehrunfähig schlugen und erst dann die Schlägerei beendeten. Zutreffend ging daher das Berufungsgericht davon aus, daß ihr Verschuldensanteil größer ist, als jener des Klägers. Gegen die Verschuldensteilung von 1:2 zu ihren Lasten bestehen daher keine Bedenken.
2) Schmerzengeld:
Der Kläger hat gemäß § 1325 ABGB Anspruch auf ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld. Dieses Schmerzengeld kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der körperlichen und seelischen Schmerzen des Verletzten sowie der Art und der Schwere seiner Verletzungsfolgen, nach freier Überzeugung des Gerichtes global festgesetzt werden (8 Ob 308/81; 8 Ob 120/82; 8 Ob 153/83; 8 Ob 44/84 u.v.a.).Der Kläger hat gemäß Paragraph 1325, ABGB Anspruch auf ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld. Dieses Schmerzengeld kann nur nach Paragraph 273, ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der körperlichen und seelischen Schmerzen des Verletzten sowie der Art und der Schwere seiner Verletzungsfolgen, nach freier Überzeugung des Gerichtes global festgesetzt werden (8 Ob 308/81; 8 Ob 120/82; 8 Ob 153/83; 8 Ob 44/84 u.v.a.).
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger im Wesentlichen zwar nur eine Verletzung erlitt, diese aber - Bruch des sechsten Halswirbels - gerade für ihn als relativ jungen Friseurmeister schwerwiegendste Folgen hatte. Von den beträchtlichen, oben dargestellten Schmerzperioden abgesehen, war er fünf Monate arbeitsunfähig; im folgenden Halbjahr betrug die Arbeitsunfähigkeit 40 % und darauf ein Jahr lang 30 %. Hinzu kam, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes (Seite 11 des Ersturteils) mit dem Halswirbelbruch eine starke Formveränderung verbunden war. Der Eintritt einer sekundären Verschiebung war im losen Streckverband nicht zu verhindern. Es kam zweieinhalb Wochen nach dem Vorfall zur operativen Verblockung des Wirbelkörpers mit Metallfixierung und unter Verwendung von Schrauben. Den dadurch erforderlichen plastikstarren Verband mußte der Kläger drei Monate lang tragen. Zu diesen Unbilden kommt hinzu, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit mit arthrotischen Veränderungen in der Nachbarschaft des Wirbelbruches spontylarthrotischer Art zu rechnen ist, was den Kläger als Friseur besonders stark belastet und worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat.
Berücksichtigt man daher im Gegensatz zu den Ausführungen der Revisionen alle Umstände des Falles, kann in der vom Berufungsgericht gegenüber dem Erstgericht vorgenommenen Erhöhung des Schmerzengeldbetrages auf S 300.000,-- ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
3) Abstrakte Rente:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht dem Verletzten nicht die Wahl zu, entweder den konkreten Verdienstentgang ersetzt zu verlangen oder eine abstrakte Rente zu fordern (JBl. 1966, 566; EvBl. 1971/179; 8 Ob 71, 72/89; 8 Ob 79/83; 8 Ob 205/83 u.a.). Begehrt der Kläger den Zuspruch einer abstrakten Rente, so kommt nach ständiger Rechtsprechung der Zuspruch einer Rente wegen eines konkreten Verdienstentganges nicht in Betracht, weil diese Schadenersatzansprüche auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen (JBl. 1966, 566; EvBl. 1971/179; ZVR 1982/140; 8 Ob 99/83; 8 Ob 205/83 ua).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bildet die abstrakte Rente eine Ausnahme für jene Härtefälle, in denen der Verletzte trotz eines körperlichen Dauerschadens leer ausgehen müßte, weil ihm zufällig und vorläufig kein ziffernmäßig erfaßbarer Verdienstentgang erwachsen ist. Da der Zuspruch einer solchen Rente seine Grundlage in der Bestimmung des § 1325 ABGB hat, wonach der Schädiger bei Eintritt eines Dauerschadens des Geschädigten diesem auch den künftig entstehenden Verdienstentgang zu ersetzen hat, muß ein innerer Zusammenhang mit einem tatsächlichen Verdienstentgang gewahrt bleiben. Es genügt daher für den Anspruch auf eine solche Rente nicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin oder eine bloße Erschwernis der Arbeit. Es muß vielmehr eine Einkommensminderung wegen der unfallbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein (SZ 40/173; EvBl. 1970/361; 8 Ob 177/76; 8 Ob 166/77; 8 Ob 5/81; 8 Ob 73/83 ua). Die abstrakte Rente hat nicht nur eine Ausgleichs-, sondern auch eine Sicherungsfunktion. Sie gebührt daher nicht, wenn sie im Einzelfall nur eine dieser Aufgaben erfüllt, sondern erst, wenn beide Voraussetzungen für den nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz liegenden Zeitraum bejaht werden können (8 Ob 8/81; ZVR 1982/270; 8 Ob 73/83; 8 Ob 205/83 ua). Haben die Unfallsfolgen zu keiner Erwerbseinbuße des Geschädigten geführt, dann liegt es an ihm, konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen, die den Verlust seines Arbeitsplatzes und eine damit verbundene Einkommenseinbuße wahrscheinlich machen könnten; eine nicht ausschließbare allgemeine Möglichkeiten künftiger Einkommenseinbußen genügt in diesem Zusammenhang nicht (ZVR 1977/232; 8 Ob 166/77; 8 Ob 184/78; 8 Ob 28/79; 8 Ob 5/81; 8 Ob 73/83; 8 Ob 205/83; 8 Ob 44/84 ua).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bildet die abstrakte Rente eine Ausnahme für jene Härtefälle, in denen der Verletzte trotz eines körperlichen Dauerschadens leer ausgehen müßte, weil ihm zufällig und vorläufig kein ziffernmäßig erfaßbarer Verdienstentgang erwachsen ist. Da der Zuspruch einer solchen Rente seine Grundlage in der Bestimmung des Paragraph 1325, ABGB hat, wonach der Schädiger bei Eintritt eines Dauerschadens des Geschädigten diesem auch den künftig entstehenden Verdienstentgang zu ersetzen hat, muß ein innerer Zusammenhang mit einem tatsächlichen Verdienstentgang gewahrt bleiben. Es genügt daher für den Anspruch auf eine solche Rente nicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin oder eine bloße Erschwernis der Arbeit. Es muß vielmehr eine Einkommensminderung wegen der unfallbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein (SZ 40/173; EvBl. 1970/361; 8 Ob 177/76; 8 Ob 166/77; 8 Ob 5/81; 8 Ob 73/83 ua). Die abstrakte Rente hat nicht nur eine Ausgleichs-, sondern auch eine Sicherungsfunktion. Sie gebührt daher nicht, wenn sie im Einzelfall nur eine dieser Aufgaben erfüllt, sondern erst, wenn beide Voraussetzungen für den nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz liegenden Zeitraum bejaht werden können (8 Ob 8/81; ZVR 1982/270; 8 Ob 73/83; 8 Ob 205/83 ua). Haben die Unfallsfolgen zu keiner Erwerbseinbuße des Geschädigten geführt, dann liegt es an ihm, konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen, die den Verlust seines Arbeitsplatzes und eine damit verbundene Einkommenseinbuße wahrscheinlich machen könnten; eine nicht ausschließbare allgemeine Möglichkeiten künftiger Einkommenseinbußen genügt in diesem Zusammenhang nicht (ZVR 1977/232; 8 Ob 166/77; 8 Ob 184/78; 8 Ob 28/79; 8 Ob 5/81; 8 Ob 73/83; 8 Ob 205/83; 8 Ob 44/84 ua).
Werden Vorbringen und Feststellungen des Verfahrens in dieser Richtung untersucht, ist zunächst aus ersterem Aspekt klarzustellen, daß der Kläger nur das Vorliegen einer der beiden Funktionen behauptet (vgl. AS 59 und AS 62); es fehlen eindeutige Ausführungen dahin, daß eine Einkommensminderung wegen der unfallsbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Falles zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein werden. Demgegenüber haben die Vorinstanzen sogar das Gegenteil festgestellt. Die Steigerung seines Umsatzes hielt auch nach dem 13. 7. 1980 an (Seite 7 des Berufungsurteiles und umfassendere Feststellungen Seite 18, 19 des Ersturteiles). Fehlt es aber wie hier an der Sicherungsfunktion, kann der Zuspruch einer abstrakten Rente nicht erfolgen. Dies hat das Erstgericht im Ergebnis richtig erkannt.Werden Vorbringen und Feststellungen des Verfahrens in dieser Richtung untersucht, ist zunächst aus ersterem Aspekt klarzustellen, daß der Kläger nur das Vorliegen einer der beiden Funktionen behauptet vergleiche AS 59 und AS 62); es fehlen eindeutige Ausführungen dahin, daß eine Einkommensminderung wegen der unfallsbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Falles zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein werden. Demgegenüber haben die Vorinstanzen sogar das Gegenteil festgestellt. Die Steigerung seines Umsatzes hielt auch nach dem 13. 7. 1980 an (Seite 7 des Berufungsurteiles und umfassendere Feststellungen Seite 18, 19 des Ersturteiles). Fehlt es aber wie hier an der Sicherungsfunktion, kann der Zuspruch einer abstrakten Rente nicht erfolgen. Dies hat das Erstgericht im Ergebnis richtig erkannt.
4) Beide Revisionen beinhalten auch Darlegungen zum geltend gemachten Verdienstentgang. Diesbezüglich liegt aber ein aufhebender Beschluß des Berufungsgerichtes vor. Insoweit sind die genannten Ausführungen als Rekurse anzusehen, welche jedoch - mangels Rechtskraftvorbehaltes - als unzulässig zurückzuweisen sind.
Zusammengefaßt erwiesen sich beide Revisionen in den Punkten 1) Verschuldensteilung und 2) Schmerzengeld nicht, im Punkte 3) abstrakte Rente berechtigt und im Punkte 4) als Rekursausführungen unzulässig. Dies hat zur Folge, daß wie im Spruch zu entscheiden war.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 392 Abs. 2, 393 Abs. 4 ZPO bzw. §§ 40, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, 393, Absatz 4, ZPO bzw. Paragraphen 40, 50, ZPO.