Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorweg ist darauf zu verweisen, daß die von der Beklagten nachträglich überreichte Ergänzung zur Revision als unzulässig zurückzuweisen war, weil jedes Rechtsmittel grundsätzlich nur in einem einzigen Schriftsatz ausgeführt werden darf, Rechtsmittelanträge, -ergänzungen oder dgl. also - nicht gestattet sind (SZ 54/103 = RZ 1981, 84; RZ 1982, 163, 4 Ob 359/84 u.v.a.). Die Beklagte macht in der Revision zunächst angebliche Verfahrensmängel des Gerichtes erster und zweiter Instanz geltend, die jedoch nicht vorliegen, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO). Rechtlich argumentiert die Beklagte dahin, daß eine rechtsgültige Wiederkaufsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Ehemann der Beklagten nicht zustande gekommen sei. Die Klägerin habe auf die Ausübung des Wiederkaufsrechtes stillschweigend verzichtet. Das Vorgehen der Klägerin sei sittenwidrig. Das Klagebegehren sei verjährt. Der heutige tatsächliche Wert der Liegenschaft sei wesentlich höher, als die Vorinstanzen festgestellt hätten, was durch einen Sachverständigen aus dem Realitätenfach auszumitteln gewesen wäre. Es verstoße gegen die guten Sitten, den Kaufpreis nicht zu valorisieren.Vorweg ist darauf zu verweisen, daß die von der Beklagten nachträglich überreichte Ergänzung zur Revision als unzulässig zurückzuweisen war, weil jedes Rechtsmittel grundsätzlich nur in einem einzigen Schriftsatz ausgeführt werden darf, Rechtsmittelanträge, -ergänzungen oder dgl. also - nicht gestattet sind (SZ 54/103 = RZ 1981, 84; RZ 1982, 163, 4 Ob 359/84 u.v.a.). Die Beklagte macht in der Revision zunächst angebliche Verfahrensmängel des Gerichtes erster und zweiter Instanz geltend, die jedoch nicht vorliegen, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Rechtlich argumentiert die Beklagte dahin, daß eine rechtsgültige Wiederkaufsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Ehemann der Beklagten nicht zustande gekommen sei. Die Klägerin habe auf die Ausübung des Wiederkaufsrechtes stillschweigend verzichtet. Das Vorgehen der Klägerin sei sittenwidrig. Das Klagebegehren sei verjährt. Der heutige tatsächliche Wert der Liegenschaft sei wesentlich höher, als die Vorinstanzen festgestellt hätten, was durch einen Sachverständigen aus dem Realitätenfach auszumitteln gewesen wäre. Es verstoße gegen die guten Sitten, den Kaufpreis nicht zu valorisieren.
Dazu war zu erwägen:
Nach Lehre und Rechtsprechung kann auch eine Gebietskörperschaft ein Wiederkaufsrecht wirksam erwerben (Bettelheim in Klang1 II/2 1016; Aicher in Rummel I, 1483; SZ 40/66 u.a.). Ist das Wiederkaufsrecht - wie hier - verbüchert, kann der Wiederkäufer die Sache von jedem Dritterwerber zurückfordern (Rummel I, 1485). Die Argumentation der Beklagten, daß das Klagebegehren der Klägerin auf keinem Rechtsgrund beruhe, geht daher ins Leere.Nach Lehre und Rechtsprechung kann auch eine Gebietskörperschaft ein Wiederkaufsrecht wirksam erwerben (Bettelheim in Klang1 II/2 1016; Aicher in Rummel römisch eins, 1483; SZ 40/66 u.a.). Ist das Wiederkaufsrecht - wie hier - verbüchert, kann der Wiederkäufer die Sache von jedem Dritterwerber zurückfordern (Rummel römisch eins, 1485). Die Argumentation der Beklagten, daß das Klagebegehren der Klägerin auf keinem Rechtsgrund beruhe, geht daher ins Leere.
Bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichtes ist besondere Vorsicht geboten. Es müssen besondere Umstände auf einen ernstlichen Verzicht hinweisen (SZ 49/127; JBl. 1976, 98; 1 Ob 613/84 uza). Ein Verzicht ist also nur dann anzunehmen, wenn der Erklärungsempfänger der Äußerung des Erklärenden einen diesbezüglichen Willen unzweifelhaft entnehmen konnte (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 94; VersR 1974, 609; SZ 54/7 uza). Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Feststellungen kann von einem schlüssigen Verzicht der Klägerin bzw. ihrer Organe auf die Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes nicht die Rede sein. Die Klägerin suchte im Gegenteil die Beklagte bzw. ihren Rechtsvorgänger immer wieder dazu zu bewegen, die vertraglich eingegangene Verpflichtung, ein Siedlungshaus zu bauen, zu erfüllen; der Beklagten wurden sogar gerichtliche Schritte angedroht. Nur durch verschiedentliche Interventionen erreichte die Beklagte jeweilige Aufschübe und Fristverlängerungen. Ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes, das auch zur Sicherung einer bestimmten Verwendung der Kaufsache dienen kann (Rummel, 1473), liegt daher nicht vor.
Auch von einer sittenwidrigen Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes kann nicht gesprochen werden. Wie zuvor dargelegt, kann das Wiederkaufsrecht auch als Sanktion für widmungswidrige Verwendung der Kaufsache vereinbart werden. Damit ist es als durchaus gängiges Druckmittel anzusehen, den Zweck der erzielten Vereinbarung auch tatsächlich zu erreichen. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beklagte zu Unrecht aus der letzten Fristerteilung für die Herstellung des Hauses eine sittenwidrige Vorgangsweise der Klägerin abzuleiten sucht. Hier sind die Bemühungen der Klägerin, den Vertragszweck zu erreichen, in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Daß es der Beklagten durch Interventionen gelang, immer wieder Fristaufschübe zu erlangen, kann nicht in eine sittenwidrige Vorgangsweise der Gegenseite umfunktioniert werden.
Das Wiederkaufsrecht unterliegt der allgemeinen Verjährung (SZ 40/66; Aicher in Rummel, 1476). Da diese gegenüber der Klägerin als juristische Person gemäß §§ 1472, 1485 ABGB 40 Jahre beträgt (JBl. 1969, 91; SZ 47/88 u.a.), die keinesfalls abgelaufen sind, braucht auf weitere damit in Zusammenhang stehende Fragen nicht mehr eingegangen zu werden.Das Wiederkaufsrecht unterliegt der allgemeinen Verjährung (SZ 40/66; Aicher in Rummel, 1476). Da diese gegenüber der Klägerin als juristische Person gemäß Paragraphen 1472, 1485, ABGB 40 Jahre beträgt (JBl. 1969, 91; SZ 47/88 u.a.), die keinesfalls abgelaufen sind, braucht auf weitere damit in Zusammenhang stehende Fragen nicht mehr eingegangen zu werden.
Soweit sich die Beklagte in ihren weiteren Ausführungen wiederum gegen den vom Sachverständigen ermittelten Wert des Rohbaues richtet, macht sie Verfahrensmängel geltend, die jedoch nicht vorliegen, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO). Soweit sie eine Aufwertung des Grundstückes anstrebt, ist ihr zwar zuzubilligen, daß eine Valorisierung des Wiederkaufpreises wohl möglich ist, wenn die Geldwertveränderung so erheblich ist, daß sie eine Änderung der Geschäftsgrundlage bildet (Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 728 FN 108 zu § 1068 ABGB). Hiemit ist aber für die Revisionswerberin nichts gewonnen: Auf die Änderung einer typischen Geschäftsgrundlage kann sich nämlich eine Vertragspartei dann nicht berufen, wenn es sich um eine solche handelt, mit deren Eintritt gerechnet werden mußte. Schließt in einem solchen Fall eine Partei vorbehaltlos das Rechtsgeschäft ab, so trägt sie auch das Risiko einer Änderung der Geschäftsgrundlage (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 339; EvBl. 1979/220; SZ 43/63; EvBl. 1976/193; MietSlg. 23.077, 25.078). Die gesamte wirtschaftliche Entwicklung in Österreich seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges war durch einen einmal langsamer, dann wieder schneller fortschreitenden Geldwertverfall gekennzeichnet. Wenn daher die Streitteile trotzdem eine Vereinbarung über die Höhe des zu entrichtenden Wiederkaufpreises im Fall der Ausübung des vereinbarten Wiederkaufsrechtes nicht getroffen haben, so war der fortschreitende Geldwertverfall ein von den Vertragsparteien ihrem Vertragsabschluß zugrunde gelegtes Risiko. Die Revisionswerberin kann sich daher auf eine durch den eingetretenen Geldwertverfall bewirkte Änderung der Geschäftsgrundlage nicht berufen und trotz der seit Vertragsabschluß eingetretenen Geldwertänderung eine Valorisierung des von der Klägerin zu entrichtenden Wiederkaufpreises nicht begehren. Auch die Berufung auf einen Verstoß gegen die guten Sitten scheidet damit aus. Die Beklagte hat es sich vielmehr selbst zuzuschreiben, daß sie die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes durch die Klägerin in der dargestellten Weise selbst zum Tragen brachte. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.Soweit sich die Beklagte in ihren weiteren Ausführungen wiederum gegen den vom Sachverständigen ermittelten Wert des Rohbaues richtet, macht sie Verfahrensmängel geltend, die jedoch nicht vorliegen, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit sie eine Aufwertung des Grundstückes anstrebt, ist ihr zwar zuzubilligen, daß eine Valorisierung des Wiederkaufpreises wohl möglich ist, wenn die Geldwertveränderung so erheblich ist, daß sie eine Änderung der Geschäftsgrundlage bildet (Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 728 FN 108 zu Paragraph 1068, ABGB). Hiemit ist aber für die Revisionswerberin nichts gewonnen: Auf die Änderung einer typischen Geschäftsgrundlage kann sich nämlich eine Vertragspartei dann nicht berufen, wenn es sich um eine solche handelt, mit deren Eintritt gerechnet werden mußte. Schließt in einem solchen Fall eine Partei vorbehaltlos das Rechtsgeschäft ab, so trägt sie auch das Risiko einer Änderung der Geschäftsgrundlage (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 339; EvBl. 1979/220; SZ 43/63; EvBl. 1976/193; MietSlg. 23.077, 25.078). Die gesamte wirtschaftliche Entwicklung in Österreich seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges war durch einen einmal langsamer, dann wieder schneller fortschreitenden Geldwertverfall gekennzeichnet. Wenn daher die Streitteile trotzdem eine Vereinbarung über die Höhe des zu entrichtenden Wiederkaufpreises im Fall der Ausübung des vereinbarten Wiederkaufsrechtes nicht getroffen haben, so war der fortschreitende Geldwertverfall ein von den Vertragsparteien ihrem Vertragsabschluß zugrunde gelegtes Risiko. Die Revisionswerberin kann sich daher auf eine durch den eingetretenen Geldwertverfall bewirkte Änderung der Geschäftsgrundlage nicht berufen und trotz der seit Vertragsabschluß eingetretenen Geldwertänderung eine Valorisierung des von der Klägerin zu entrichtenden Wiederkaufpreises nicht begehren. Auch die Berufung auf einen Verstoß gegen die guten Sitten scheidet damit aus. Die Beklagte hat es sich vielmehr selbst zuzuschreiben, daß sie die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Wiederkaufsrechtes durch die Klägerin in der dargestellten Weise selbst zum Tragen brachte. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.