Die Revision der klagenden Partei ist jedoch zulässig und sie ist auch berechtigt.
Entgegen der von der klagenden Partei auch noch in ihrer Revision aufrechterhaltenen Ansicht ist zwar die zwischen den Streitteilen getroffene Benützungsvereinbarung der Grundfläche nicht als Prekarium zu beurteilen.
Ob der zuletzt von der klagenden Partei dem Kläger vorgeschriebene und von diesem offensichtlich akzeptierte und auch einbezahlte "Anerkennungszins" von S 3.000,-- jährlich gegenüber dem ortsüblichen Zins für vergleichbare Grundstücke tatsächlich überhaupt nicht ins Gewicht fällt, läßt sich mangels erstgerichtlicher Feststellungen über Lage und Beschaffenheit des Grundstückes und der Ortsüblichkeit von Mietzinsen für vergleichbare Flächenmieten nicht beurteilen. Ohne nähere Prüfung kann die zuletzt als vereinbart anzusehende jährliche Summe von S 3.000,-- aber nicht schon von vornherein als wirtschaftlich völlig unerheblich abgetan werden. Insbesondere der Umstand, daß es sich um eine relativ kleine Freifläche im Bereich eines - möglicherweise stark befahrenen - Kreuzungsbereiches handelt, läßt es ohne nähere Kenntnis der örtlichen Marktlage fraglich erscheinen, ob diese Fläche in einer derartigen, offenbar nur bedingt zur Verwertung geeigneten Lage tatsächlich ohne weiteres zu weit höheren Preisen zu vermieten ist (vgl. zum Verhältnis Anerkennungszins - Bestandzins: Schubert in Rummel**2 I, § 974 ABGB Rz 2).Ob der zuletzt von der klagenden Partei dem Kläger vorgeschriebene und von diesem offensichtlich akzeptierte und auch einbezahlte "Anerkennungszins" von S 3.000,-- jährlich gegenüber dem ortsüblichen Zins für vergleichbare Grundstücke tatsächlich überhaupt nicht ins Gewicht fällt, läßt sich mangels erstgerichtlicher Feststellungen über Lage und Beschaffenheit des Grundstückes und der Ortsüblichkeit von Mietzinsen für vergleichbare Flächenmieten nicht beurteilen. Ohne nähere Prüfung kann die zuletzt als vereinbart anzusehende jährliche Summe von S 3.000,-- aber nicht schon von vornherein als wirtschaftlich völlig unerheblich abgetan werden. Insbesondere der Umstand, daß es sich um eine relativ kleine Freifläche im Bereich eines - möglicherweise stark befahrenen - Kreuzungsbereiches handelt, läßt es ohne nähere Kenntnis der örtlichen Marktlage fraglich erscheinen, ob diese Fläche in einer derartigen, offenbar nur bedingt zur Verwertung geeigneten Lage tatsächlich ohne weiteres zu weit höheren Preisen zu vermieten ist vergleiche zum Verhältnis Anerkennungszins - Bestandzins: Schubert in Rummel**2 römisch eins, Paragraph 974, ABGB Rz 2).
Es kann jedoch nach dem derzeitigen Akteninhalt dahingestellt bleiben, ob die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung als Miete zu beurteilen und deshalb das Vorliegen einer Bittleihe zu verneinen ist. Selbst wenn der zuletzt zu entrichtende Betrag von S 3.000,-- jährlich als nach den hier vorliegenden Umständen zu vernachlässigen und die Gebrauchsüberlassung daher gleichsam als unentgeltlich zu beurteilen wäre, läge aus den bereits vom Berufungsgericht dargestellten Gründen Leihe und nicht Bittleihe vor.
Die Hinweise der Klägerin in dem an den Beklagten gerichteten
Schreiben, daß die Überlassung der Freifläche bloß prekaristisch und
jederzeit widerruflich sei, steht in unvereinbarem Widerspruch mit
der in ihrem Schreiben vom 9.August 1988 enthaltenen Befristung für
die Dauer des Umbaues des I*****-Geländes, der eindeutigen
Zweckbestimmung, dem Beklagten die Fläche während dieses Umbaues zum
Betrieb seines mobilen Imbißstandes, den er nicht am alten Platz
belassen konnnte, zur Verfügung zu stellen, der im Schreiben vom
29. August 1990 enthaltenen Befristung "bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
feststeht, ob der Stadtsenat der Errichtung des Buffetbetriebes in
Massivbauweise zustimmt", und der Ankündigung, vom Widerruf nur beim
Vorliegen bestimmter Gründe (aus städtischen Interessen, bei
Nichterfüllung der Bedingungen durch den Beklagten) Gebrauch zu
machen. Nicht ohne weiteres mit der Betonung der bloß prekaristischen
Überlassung in Einklang zu bringen ist überdies die bereits im
ersteren Schreiben enthaltene Zusicherung an den Beklagten, dort auch
noch nach der Fertigstellung des Umbaues des Betriebsgeländes eine
Imbißstube errichten und betreiben zu dürfen, sowie das festgestellte
Verhalten der klagenden Partei, dem Beklagten Architektenpläne, Baumodelle usw. anfertigen und ihn immer wieder hoffen zu lassen, daß er auf dem Grundstück bleiben und sein Projekt eines Imbißstandes in Massivbauweise verwirklichen könne.
Da daher sowohl die Dauer als auch die Absicht des Gebrauches
bestimmt wurde, fehlt es an den essentiellen Erfordernissen des § 974
ABGB für das Vorliegen einer Bittleihe.
Es stellt sich aber die Frage, ob das Vertragsverhältnis nicht
infolge des Verlaufes der bedungenen Zeit erloschen ist. Dies läßt sich an Hand des bisherigen Akteninhaltes jedoch nicht beurteilen. Auch wenn auf Grund der im Schreiben vom 17.Dezember 1991 enthaltenen Widerrufserklärung der klagenden Partei zu vermuten ist, daß der Stadtsenat inzwischen die Errichtung des Imbißstandes in Massivbauweise endgültig abgelehnt hat, ist dies den bisher getroffenen Feststellungen nicht mit Eindeutigkeit zu entnehmen. Es geht aus diesen auch nicht hervor, ob der Umbau des ehemaligen I*****-Geländes überhaupt schon fertiggestellt und daher der zunächst vereinbarte, ebenfalls zu wahrende Benützungszeitraum bereits abgelaufen ist oder nicht. Es ist durchaus denkbar, daß die zugesagten Fristen für den Gebrauch zwar abgelaufen, aber durch die weitere tatsächliche Überlassung der Fläche an den Beklagten zum Gebrauch stillschweigend verlängert wurden. Unklar ist weiters, wie die Zusicherung der klagenden Partei, der Beklagte könne auf dem Grundstück auch nach dem Umbau des Geschäftsgeländes einen Imbißstand "errichten" (?), zu verstehen ist. Die Beschreibung der Teilflächen einerseits als "gelb eingezeichnet" und andererseits als "grün eingezeichnet" spricht eher dafür, daß sich diese Zusicherung nicht auf eine mit dem Standort des mobilen Imbißstandes identische Grundfläche bezieht. Ohne Kenntnis dieses Umstandes sowie der allenfalls zwischen den Parteien hierüber geführten Gespräche und die diesbezüglichen Anträge des Beklagten an die klagende Partei kann nicht beurteilt werden, ob bereits mit dieser Zusicherung ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde und ob und inwieweit die klagende Partei tatsächlich verpflichtet ist, geeigneten Vorschlägen des Beklagten zur Errichtung eines Imbißstandes auf Dauer zuzustimmen, wie dies das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht hat.
Gemäß § 975 ABGB muß bei einem Streit über die Dauer des Gebrauches der Entlehner das Recht auf den längeren Gebrauch beweisen. Der Verleiher braucht daher bei Rückforderung der Sache nur zu behaupten und zu beweisen, daß er die Sache dem Entlehner unentgeltlich zum Gebrauch übergeben hat (Schubert in Rummel**2 I § 975 ABGB Rz 1). Es kann deshalb der klagenden Partei - sollte es sich um Leihe und nicht um Miete handeln - nicht schaden, daß sie sich bei ihrem Rückforderungsanspruch in diesem Verfahren bislang nicht auf den Ablauf der Gebrauchsfrist berufen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird mit den Parteien gemäß § 182 ZPO zu erörtern sein, ob sie - wie es bisher den Anschein hatte - davon ausgehen, daß die Vertragsdauer noch nicht abgelaufen ist bzw. ob - sei es von vornherein so vereinbart, sei es durch Gestattung des Gebrauches über die vereinbarte Frist hinaus - ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit vorliegt. Sollten keine übereinstimmenden Behauptungen in diese Richtung erzielt werden können, wird im Hinblick auf die besonderen, für Bestandverträge geltenden Regelungen der §§ 1114 und 1115 ABGB über ihre stillschweigende Erneuerung und - wenn nicht besondere Beendigungsgründe im Sinn des § 1118 ABGB vorliegen - die Notwendigkeit der Aufkündigung von Bestandverträgen (§ 1116 ABGB, § 560 ZPO) unter Umständen doch geprüft werden müssen, ob hier Miete oder Leihe (nach oben aufgezeigten Abgrenzungskriterien) vorliegt.Gemäß Paragraph 975, ABGB muß bei einem Streit über die Dauer des Gebrauches der Entlehner das Recht auf den längeren Gebrauch beweisen. Der Verleiher braucht daher bei Rückforderung der Sache nur zu behaupten und zu beweisen, daß er die Sache dem Entlehner unentgeltlich zum Gebrauch übergeben hat (Schubert in Rummel**2 römisch eins Paragraph 975, ABGB Rz 1). Es kann deshalb der klagenden Partei - sollte es sich um Leihe und nicht um Miete handeln - nicht schaden, daß sie sich bei ihrem Rückforderungsanspruch in diesem Verfahren bislang nicht auf den Ablauf der Gebrauchsfrist berufen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird mit den Parteien gemäß Paragraph 182, ZPO zu erörtern sein, ob sie - wie es bisher den Anschein hatte - davon ausgehen, daß die Vertragsdauer noch nicht abgelaufen ist bzw. ob - sei es von vornherein so vereinbart, sei es durch Gestattung des Gebrauches über die vereinbarte Frist hinaus - ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit vorliegt. Sollten keine übereinstimmenden Behauptungen in diese Richtung erzielt werden können, wird im Hinblick auf die besonderen, für Bestandverträge geltenden Regelungen der Paragraphen 1114 und 1115 ABGB über ihre stillschweigende Erneuerung und - wenn nicht besondere Beendigungsgründe im Sinn des Paragraph 1118, ABGB vorliegen - die Notwendigkeit der Aufkündigung von Bestandverträgen (Paragraph 1116, ABGB, Paragraph 560, ZPO) unter Umständen doch geprüft werden müssen, ob hier Miete oder Leihe (nach oben aufgezeigten Abgrenzungskriterien) vorliegt.
Die Frage nach dem allfälligen Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer und deren rechtlichen Folgen stellt sich jedoch dann nicht, wenn sich im fortgesetzten Verfahren ergeben sollte, daß wichtige, jedenfalls die vorzeitige Beendigung des Dauerschuldverhältnisses herbeiführende Umstände vorliegen.
Die beklagte Partei hat sich zwar primär auf den Widerruf der Prekariums gestützt. Sie hat aber in ihrem am 3.April 1992 eingelangten Schriftsatz ON 6 schon im Verfahren erster Instanz wichtige Gründe für die Vertragsauflösung geltend gemacht.
Das Protokoll über die nachfolgende und zugleich letzte Tagsatzung vor Schluß der mündlichen Verhandlung vom 5.Juni 1992 enthält zwar keinen Hinweis darauf, daß der Schriftsatz ON 6 mündlich vorgetragen wurde; dessen ungeachtet gibt das Ersturteil das darin enthaltene Vorbringen, daß dem Beklagten die Benützungsberechtigung deshalb entzogen worden sei, weil er keine Konzession besitze, der Betrieb zwangsweise geschlossen worden sei und er mit den Getränkesteuern säumig gewesen sei, als Prozeßbehauptung der klagenden Partei wieder. Es ist daher denkbar, daß der Schriftsatz ON 6 tatsächlich vorgetragen wurde, aber die Protokollierung des Vortrages aber versehentlich unterblieben ist. Im fortgesetzten Verfahren wird Gelegenheit sein, dies klarzustellen. Sollte der Schriftsatz nicht vorgetragen worden sein, wäre das Erstgericht gemäß § 182 ZPO verpflichtet gewesen, die in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene klagende Partei auf den Prozeßgrundsatz der Mündlichkeit hinzuweisen, sie im Sinne der §§ 176 ff ZPO zu belehren und zu einem mündlichen Vortrag anzuleiten. In diesem Fall wird die entsprechende Anleitung im fortgesetzten Verfahren nachgeholt und dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden müssen, zu den aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen.Das Protokoll über die nachfolgende und zugleich letzte Tagsatzung vor Schluß der mündlichen Verhandlung vom 5.Juni 1992 enthält zwar keinen Hinweis darauf, daß der Schriftsatz ON 6 mündlich vorgetragen wurde; dessen ungeachtet gibt das Ersturteil das darin enthaltene Vorbringen, daß dem Beklagten die Benützungsberechtigung deshalb entzogen worden sei, weil er keine Konzession besitze, der Betrieb zwangsweise geschlossen worden sei und er mit den Getränkesteuern säumig gewesen sei, als Prozeßbehauptung der klagenden Partei wieder. Es ist daher denkbar, daß der Schriftsatz ON 6 tatsächlich vorgetragen wurde, aber die Protokollierung des Vortrages aber versehentlich unterblieben ist. Im fortgesetzten Verfahren wird Gelegenheit sein, dies klarzustellen. Sollte der Schriftsatz nicht vorgetragen worden sein, wäre das Erstgericht gemäß Paragraph 182, ZPO verpflichtet gewesen, die in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene klagende Partei auf den Prozeßgrundsatz der Mündlichkeit hinzuweisen, sie im Sinne der Paragraphen 176, ff ZPO zu belehren und zu einem mündlichen Vortrag anzuleiten. In diesem Fall wird die entsprechende Anleitung im fortgesetzten Verfahren nachgeholt und dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden müssen, zu den aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen.
Unter der Voraussetzung, daß die klagende Partei die genannten Vertragsauflösungsgründe wirksam im Prozeß geltend gemacht hat bzw geltend machen wird, wird sich das Erstgericht damit auseinanderzusetzen, die angebotenen Beweise aufzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die im Schriftsatz ON 6 angeführten Gründe könnten keineswegs die vorzeitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen, ist nicht richtig.
Gemäß § 978 ABGB ist der Verleiher berechtigt, die Sache sogleich zurückzufordern, wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht als es bedungen war. Sollte sich daher die Behauptung als richtig herausstellen, daß der Imbißstand zwangsweise geschlossen wurde, der Beklagte keine Gewerbeberechtigung zur Führung des Imbißstandes hat und ihm auch keine (weitere ?) Nachsicht vom allenfalls fehlenden Befähigungsnachweis erteilt wurde, sodaß mit einer Öffnung des Imbißstandes nicht mehr zu rechnen ist, wäre das Räumungsbegehren der klagenden Partei mangels der weiterbestehenden Möglichkeit, den Grundstücksteil zum bedungenen Gebrauch zu verwenden, berechtigt. Dieser Sachverhalt würde auch die vorzeitige Auflösung eines allenfalls vorliegenden Mietvertrages rechtfertigen, weil die endgültige Schließung des Imbißstandes aus auf Seiten des Beklagten gelegenen Gründen dem ausdrücklich vereinbarten Vertragszweck widerspricht und der Eintritt dieses Umstandes zumindest nach dem bisherigen Akteninhalt bei Vertragsabschluß nicht einkalkuliert wurde (vgl. MietSlg. 31.222 u.a.).Gemäß Paragraph 978, ABGB ist der Verleiher berechtigt, die Sache sogleich zurückzufordern, wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht als es bedungen war. Sollte sich daher die Behauptung als richtig herausstellen, daß der Imbißstand zwangsweise geschlossen wurde, der Beklagte keine Gewerbeberechtigung zur Führung des Imbißstandes hat und ihm auch keine (weitere ?) Nachsicht vom allenfalls fehlenden Befähigungsnachweis erteilt wurde, sodaß mit einer Öffnung des Imbißstandes nicht mehr zu rechnen ist, wäre das Räumungsbegehren der klagenden Partei mangels der weiterbestehenden Möglichkeit, den Grundstücksteil zum bedungenen Gebrauch zu verwenden, berechtigt. Dieser Sachverhalt würde auch die vorzeitige Auflösung eines allenfalls vorliegenden Mietvertrages rechtfertigen, weil die endgültige Schließung des Imbißstandes aus auf Seiten des Beklagten gelegenen Gründen dem ausdrücklich vereinbarten Vertragszweck widerspricht und der Eintritt dieses Umstandes zumindest nach dem bisherigen Akteninhalt bei Vertragsabschluß nicht einkalkuliert wurde vergleiche MietSlg. 31.222 u.a.).
Sollte sich die Behauptung über die Schließung des Imbißstandes als unrichtig erweisen, wird zu beachten sein, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, die klagende Partei habe der Frage der Konzession keinerlei Bedeutung beigemessen, in den bisherigen Feststellungen keine Deckung findet. Ob die anderen im Schriftsatz ON 6 angeführten Auflösungsgründe die vorzeitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen, läßt sich mangels Kenntnis der näheren Umstände, die dann noch abzuklären wären (vgl. hiezu Würth in Rummel**2 I, § 1118 ABGB Rz 1 ff) derzeit ebenfalls nicht beurteilen.Sollte sich die Behauptung über die Schließung des Imbißstandes als unrichtig erweisen, wird zu beachten sein, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, die klagende Partei habe der Frage der Konzession keinerlei Bedeutung beigemessen, in den bisherigen Feststellungen keine Deckung findet. Ob die anderen im Schriftsatz ON 6 angeführten Auflösungsgründe die vorzeitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen, läßt sich mangels Kenntnis der näheren Umstände, die dann noch abzuklären wären vergleiche hiezu Würth in Rummel**2 römisch eins, Paragraph 1118, ABGB Rz 1 ff) derzeit ebenfalls nicht beurteilen.
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß für den Fall
des Vorliegens einer Miete die Bestimmungen des MRG nicht anwendbar
wären, weil die bloße Flächenmiete, sei es auch zu Geschäftszwecken,
- anders als nach der Rechtsprechung zu § 1 Abs 1 MG - nicht mehr in
den Bereich des Kündigungsschutzes des MRG fällt (MietSlg. 29.207/57
mit weiteren Nachweisen). Da es sich bei einem mobilen Imbißstand
auch nicht um ein Superädifikat handelt, kommt hier eine analoge
Anwendung des § 1 MRG (so etwa MietSlg. 36.235/28 = EvBl 1984/161;
MietSlg. 36.236/48 = SZ 57/154) nicht in Betracht.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.