Gegen diesen Beschluß richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten, das zwar zulässig ist, weil derjenige, der mit seinem Antrag zurückgewiesen wird, jedenfalls das Recht hat, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seines Antrages anzustreben, und dieser Grundsatz auch in Kostensachen der sonst geltenden Regel, daß auch Formalentscheidungen über den Kostenpunkt unanfechtbar sind, vorgeht (RZ 1990, 150 mwN).
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt, weil die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren - gleichgültig, ob sie in Urteils- oder Beschlußform erfolgt - unstrittig nur mit Rekurs anfechtbar ist; aus welchem Grund das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt wurde, ist unerheblich; alleiniger Streitgegenstand ist das Kostenersatzbegehren auch dann, wenn die Beklagte wie hier das Recht auf Herausgabe weiter bestreitet und der strittige Gegenstand nur aufgrund erfolgreicher Exekution herausgegeben worden ist.
Es war daher richtig, daß das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht tätig wurde und das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten als Rekurs behandelte. Daraus folgt, daß auch die Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet nicht zu beanstanden ist, weil das Rekursgericht nach ständiger Rechtsprechung die gemäß § 523 ZPO primär dem Erstgericht obliegende Zurückweisung nachholen kann (RZ 1990, 150 mwN).Es war daher richtig, daß das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht tätig wurde und das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten als Rekurs behandelte. Daraus folgt, daß auch die Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet nicht zu beanstanden ist, weil das Rekursgericht nach ständiger Rechtsprechung die gemäß Paragraph 523, ZPO primär dem Erstgericht obliegende Zurückweisung nachholen kann (RZ 1990, 150 mwN).
In seinen Ausführungen zur Sache selbst ist der Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz unzulässig, weil die Entscheidung über diese Kosten durch die Einschränkung des Begehrens auf Kosten nicht den Charakter einer Entscheidung im Kostenpunkt verliert und daher gemäß § 528 Abs 2 Z 3, überdies auch, weil durch die Einschränkung auf Kosten der Streitwert auf Null sinkt, nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig ist (RZ 1990, 150 mwN).In seinen Ausführungen zur Sache selbst ist der Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz unzulässig, weil die Entscheidung über diese Kosten durch die Einschränkung des Begehrens auf Kosten nicht den Charakter einer Entscheidung im Kostenpunkt verliert und daher gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3,, überdies auch, weil durch die Einschränkung auf Kosten der Streitwert auf Null sinkt, nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässig ist (RZ 1990, 150 mwN).