Die Revision ist zwar aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber sachlich nicht berechtigt.
Die klagende Partei meint, ein Strafgefangener habe alle durch seine Flucht hervorgerufenen Aufwendungen zu ersetzen; darauf, ob er sich im Rahmen der Flucht vorsätzlich oder nur fahrlässig selbst beschädige, komme es nicht an. Das Berufungsgericht habe die vergleichsweise herangezogene Bestimmung des § 88 Abs 1 ASVG unrichtig interpretiert. Dessen Z 2 bestimme, daß ein Anspruch auf Geldleistungen nicht bestehe, wenn die Selbstbeschädigung durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt worden sei. Dem Wortlaut des Gesetzes sei zu entnehmen, daß die Selbstbeschädigung an sich nicht vorsätzlich erfolgt sein müsse. Wäre dem nicht so, hätte ein sozialversicherungspflichtiger Terrorist, der bei einem Anschlag (auch) selbst verletzt werde, Anspruch auf entsprechende Geldleistungen (Rente) aus seiner Sozialversicherung. Die Statuierung der Ersatzpflicht für den Fall einer durch Flucht veranlaßten Selbstbeschädigung finde darin ihre sachliche Rechtfertigung, daß "Flucht" keine nach dem StGB gerichtlich strafbare Handlung darstelle, sondern einen Tatbestand, den nur ein Strafgefangener, dessen Rechte und Pflichten sich grundsätzlich aus dem StVG ergäben, verwirklichen könne. Aus diesem Grund scheine eine einschränkende Interpretation des § 32 Abs 1 StVG überhaupt unzulässig. Im übrigen habe sich der Kläger seine Verletzung mit dolus eventualis zugefügt, weil er sich bei den gegebenen Verhältnissen (Abseilen aus 12 bis 15 m Höhe) unvermeidlich bewußt damit abgefunden habe, eine Verletzung zu erleiden. Er habe eine Selbstverletzung in Kauf genommen, um sein Ziel, die Erlangung der Freiheit erreichen zu können. Daß er möglicherweise nur mit leichteren Verletzungen gerechnet habe, vermag das Vorliegen von dolus eventualis nicht auszuschließen.Die klagende Partei meint, ein Strafgefangener habe alle durch seine Flucht hervorgerufenen Aufwendungen zu ersetzen; darauf, ob er sich im Rahmen der Flucht vorsätzlich oder nur fahrlässig selbst beschädige, komme es nicht an. Das Berufungsgericht habe die vergleichsweise herangezogene Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, ASVG unrichtig interpretiert. Dessen Ziffer 2, bestimme, daß ein Anspruch auf Geldleistungen nicht bestehe, wenn die Selbstbeschädigung durch die Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt worden sei. Dem Wortlaut des Gesetzes sei zu entnehmen, daß die Selbstbeschädigung an sich nicht vorsätzlich erfolgt sein müsse. Wäre dem nicht so, hätte ein sozialversicherungspflichtiger Terrorist, der bei einem Anschlag (auch) selbst verletzt werde, Anspruch auf entsprechende Geldleistungen (Rente) aus seiner Sozialversicherung. Die Statuierung der Ersatzpflicht für den Fall einer durch Flucht veranlaßten Selbstbeschädigung finde darin ihre sachliche Rechtfertigung, daß "Flucht" keine nach dem StGB gerichtlich strafbare Handlung darstelle, sondern einen Tatbestand, den nur ein Strafgefangener, dessen Rechte und Pflichten sich grundsätzlich aus dem StVG ergäben, verwirklichen könne. Aus diesem Grund scheine eine einschränkende Interpretation des Paragraph 32, Absatz eins, StVG überhaupt unzulässig. Im übrigen habe sich der Kläger seine Verletzung mit dolus eventualis zugefügt, weil er sich bei den gegebenen Verhältnissen (Abseilen aus 12 bis 15 m Höhe) unvermeidlich bewußt damit abgefunden habe, eine Verletzung zu erleiden. Er habe eine Selbstverletzung in Kauf genommen, um sein Ziel, die Erlangung der Freiheit erreichen zu können. Daß er möglicherweise nur mit leichteren Verletzungen gerechnet habe, vermag das Vorliegen von dolus eventualis nicht auszuschließen.
Die klagende Partei erkennt selbst, daß der von ihr gebrachte Fall des Terroristen, bei dem gemäß § 88 Abs 1 Z 2 ASVG eine Verwirkung des Leistungsanspruchs gegenüber dem Sozialversicherungsträger vorliegt, mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Eine Flucht bzw ein Fluchtversuch eines Strafgefangenen stellt keine nach dem StGB strafbare Handlung dar. Eine Ersatzpflicht für besondere Aufwendungen in diesem Zusammenhang kann sich nur aus besonderen Normen ergeben. Für die Behauptung, warum gerade die hier einschlägige Norm (§ 32 Abs 1 StVG) "nicht interpretierbar" sei, läßt die klagende Partei jede Begründung vermissen. Zu Recht hat das Berufungsgericht erkannt, daß § 32 Abs 1 StVG zwei Tatbestände regle, die eine Ersatzpflicht der Strafgefangenen auslösen: einerseits besondere Aufwendungen, die durch die Flucht herbeigeführt wurden, und andererseits solche, die durch vorsätzliche Selbstbeschädigung verursacht worden sind. Das Berufungsgericht hat ausführlich, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Normen betreffend die Krankenbehandlung im StVG und ASVG sowie den daraus abzuleitenden allgemeinen Grundsätzen dargelegt, warum nicht alle durch die Flucht ausgelösten besonderen Aufwendungen unter die Ersatzpflicht des § 32 Abs 1 StVG fallen, insbesondere nicht Heilungs- und Behandlungskosten für Verletzungen, die sich der flüchtende Strafgefangene nicht vorsätzlich, sondern nur zufällig oder fahrlässig anläßlich der Flucht zugezogen hat. Auf diese zutreffende Begründung wird verwiesen.Die klagende Partei erkennt selbst, daß der von ihr gebrachte Fall des Terroristen, bei dem gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG eine Verwirkung des Leistungsanspruchs gegenüber dem Sozialversicherungsträger vorliegt, mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Eine Flucht bzw ein Fluchtversuch eines Strafgefangenen stellt keine nach dem StGB strafbare Handlung dar. Eine Ersatzpflicht für besondere Aufwendungen in diesem Zusammenhang kann sich nur aus besonderen Normen ergeben. Für die Behauptung, warum gerade die hier einschlägige Norm (Paragraph 32, Absatz eins, StVG) "nicht interpretierbar" sei, läßt die klagende Partei jede Begründung vermissen. Zu Recht hat das Berufungsgericht erkannt, daß Paragraph 32, Absatz eins, StVG zwei Tatbestände regle, die eine Ersatzpflicht der Strafgefangenen auslösen: einerseits besondere Aufwendungen, die durch die Flucht herbeigeführt wurden, und andererseits solche, die durch vorsätzliche Selbstbeschädigung verursacht worden sind. Das Berufungsgericht hat ausführlich, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Normen betreffend die Krankenbehandlung im StVG und ASVG sowie den daraus abzuleitenden allgemeinen Grundsätzen dargelegt, warum nicht alle durch die Flucht ausgelösten besonderen Aufwendungen unter die Ersatzpflicht des Paragraph 32, Absatz eins, StVG fallen, insbesondere nicht Heilungs- und Behandlungskosten für Verletzungen, die sich der flüchtende Strafgefangene nicht vorsätzlich, sondern nur zufällig oder fahrlässig anläßlich der Flucht zugezogen hat. Auf diese zutreffende Begründung wird verwiesen.
Zum Einwand der klagenden Partei, der Beklagte habe jedenfalls mit dolus eventualis seine Verletzung in Kauf genommen und das genüge für seine Ersatzpflicht, ist zu bemerken, daß es zwar grundsätzlich zutrifft, daß ein Strafgefangener, der seine Selbstbeschädigung auf der Flucht vorsätzlich, wenn auch nur mit dolus eventualis herbeigeführt hat, nach § 32 Abs 1 StVG ersatzpflichtig wird, weil diese Bestimmung keine besonders qualifizierte Form des Vorsatzes verlangt. Nach den vorliegenden Umständen muß aber ein solch bedingter Vorsatz (der Handelnde nimmt die von ihm erkannte Möglichkeit des Erfolgseintritts hin; § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) ausgeschlossen werden: Dem Beklagten kann höchstens bewußte Fahrlässigkeit (er erkennt die Möglichkeit des Erfolgseintritts, hofft aber, daß er nicht eintreten werde; § 6 Abs 2 StGB) vorgeworfen werden: Hätte der Beklagte den Erfolgseintritt (seine Verletzung und deren Schwere) als gewiß angesehen, kann ihm nicht unterstellt werden, daß er den Fluchtversuch dennoch unternommen hätte, weil er hätte annehmen müssen, daß eine Flucht unter diesen Umständen zum Scheitern verurteilt wäre.Zum Einwand der klagenden Partei, der Beklagte habe jedenfalls mit dolus eventualis seine Verletzung in Kauf genommen und das genüge für seine Ersatzpflicht, ist zu bemerken, daß es zwar grundsätzlich zutrifft, daß ein Strafgefangener, der seine Selbstbeschädigung auf der Flucht vorsätzlich, wenn auch nur mit dolus eventualis herbeigeführt hat, nach Paragraph 32, Absatz eins, StVG ersatzpflichtig wird, weil diese Bestimmung keine besonders qualifizierte Form des Vorsatzes verlangt. Nach den vorliegenden Umständen muß aber ein solch bedingter Vorsatz (der Handelnde nimmt die von ihm erkannte Möglichkeit des Erfolgseintritts hin; Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) ausgeschlossen werden: Dem Beklagten kann höchstens bewußte Fahrlässigkeit (er erkennt die Möglichkeit des Erfolgseintritts, hofft aber, daß er nicht eintreten werde; Paragraph 6, Absatz 2, StGB) vorgeworfen werden: Hätte der Beklagte den Erfolgseintritt (seine Verletzung und deren Schwere) als gewiß angesehen, kann ihm nicht unterstellt werden, daß er den Fluchtversuch dennoch unternommen hätte, weil er hätte annehmen müssen, daß eine Flucht unter diesen Umständen zum Scheitern verurteilt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.