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Entscheidung 8 Ob 62/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob62/08p

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Josef K*****, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Februar 2008, GZ 4 R 10/08m-61, womit über Rekurs des Schuldners der Beschluss des Bezirksgerichts Hall i. T. vom 3. Dezember 2007, GZ 13 S 29/03z-57, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners auf „Zurückziehung der bisherigen Anträge und Neuantrag auf Eröffnung eines Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahrens" wegen entschiedener Rechtssache zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Schuldners nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Schuldners ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sind Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren - T6). Der Ausnahmefall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, liegt nicht vor, zumal der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagszurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat, sodass eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt (8 Ob 65/00t mwN).

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E87637 8Ob62.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00062.08P.0428.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080428_OGH0002_0080OB00062_08P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung