I. Zum Antrag auf Vorabentscheidung:römisch eins. Zum Antrag auf Vorabentscheidung:
[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag des Klägers ist damit zurückzuweisen (RS0058452). [1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag des Klägers ist damit zurückzuweisen (RS0058452).
II. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:römisch zwei. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:
[2] Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Gesundheitsschäden, die er durch die Verwendung eines fehlerhaften Beatmungsgeräts erlitten habe.
[3] Das Erstgericht sprach hinsichtlich der Zweitbeklagten seine internationale und örtliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage insoweit zurück.
[4] Das Rekursgericht bestätigte den Ausspruch der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit, während die Entscheidung über die Zurückweisung der Klage im Hinblick auf den noch offenen Ordinationsantrag aufgehoben wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. [5] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
[6] Bereits in den Entscheidungen 3 Ob 200/23t, 3 Ob 129/24b, 8 Ob 126/24y, 9 Ob 93/24b und 8 Ob 40/25b hat der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen die internationale Zuständigkeit für die Schadenersatzklage gegen die zweitbeklagte Herstellerin mit Sitz in den USA verneint. Daran ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten, zumal der Kläger keine neuen Argumente anführt, die ein Abweichen von dieser Rechtsprechung rechtfertigen könnten.
III. Zum Ordinationsantrag:römisch drei. Zum Ordinationsantrag:
[7] Der Kläger stellte in der Tagsatzung vom 9. 12. 2024 „aus anwaltlicher Vorsicht“ einen Ordinationsantrag, über den vom Obersten Gerichtshof in der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu entscheiden ist (RS0124243).
[8] Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. [8] Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
[9] Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen (RS0124087 [T3]). Der Kläger hat seinen Ordinationsantrag nicht begründet und auch sonst nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Rechtsverfolgung in den Vereinigten Staaten für ihn unmöglich oder unzumutbar wäre, sodass der Antrag abzuweisen war. [9] Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind nach Paragraph 28, Absatz 4, zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen (RS0124087 [T3]). Der Kläger hat seinen Ordinationsantrag nicht begründet und auch sonst nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Rechtsverfolgung in den Vereinigten Staaten für ihn unmöglich oder unzumutbar wäre, sodass der Antrag abzuweisen war.