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Entscheidung 8 Ob 62/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Konsumentenschutz und Produkthaftung

Geschäftszahl

8Ob62/25p

Entscheidungsdatum

25.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P*, Deutschland, 2. R*, USA, und 3. R*, Deutschland, alle vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. März 2025, GZ 4 R 26/25k-44, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 9. Dezember 2024, GZ 5 Cg 87/24b-36, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

römisch drei. Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Zum Antrag auf Vorabentscheidung:

[1] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag des Klägers ist damit zurückzuweisen (RS0058452).

römisch zwei. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:

[2]                  Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Gesundheitsschäden, die er durch die Verwendung eines fehlerhaften Beatmungsgeräts erlitten habe.

[3]                                Das Erstgericht sprach hinsichtlich der Zweitbeklagten seine internationale und örtliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage insoweit zurück.

[4]                  Das Rekursgericht bestätigte den Ausspruch der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit, während die Entscheidung über die Zurückweisung der Klage im Hinblick auf den noch offenen Ordinationsantrag aufgehoben wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

[6]                  Bereits in den Entscheidungen 3 Ob 200/23t, 3 Ob 129/24b, 8 Ob 126/24y, 9 Ob 93/24b und 8 Ob 40/25b hat der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen die internationale Zuständigkeit für die Schadenersatzklage gegen die zweitbeklagte Herstellerin mit Sitz in den USA verneint. Daran ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten, zumal der Kläger keine neuen Argumente anführt, die ein Abweichen von dieser Rechtsprechung rechtfertigen könnten.

römisch drei. Zum Ordinationsantrag:

[7]           Der Kläger stellte in der Tagsatzung vom 9. 12. 2024 „aus anwaltlicher Vorsicht“ einen Ordinationsantrag, über den vom Obersten Gerichtshof in der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu entscheiden ist (RS0124243).

[8] Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.

[9] Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind nach Paragraph 28, Absatz 4, zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen (RS0124087 [T3]). Der Kläger hat seinen Ordinationsantrag nicht begründet und auch sonst nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Rechtsverfolgung in den Vereinigten Staaten für ihn unmöglich oder unzumutbar wäre, sodass der Antrag abzuweisen war.

Textnummer

E144358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00062.25P.0425.000

Im RIS seit

19.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250425_OGH0002_0080OB00062_25P0000_000