Begründung:
Am 16. September 1984 ereignete sich zwischen 22 Uhr und 24 Uhr auf der Bundesstraße zwischen St. Johann in Tirol und Oberndorf zwischen dem von Hans F*** gelenkten PKW der Klägerin, T 324.212, und dem PKW des Erstbeklagten, T 54.107, der zum Unfallszeitpunkt bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, ein Verkehrsunfall, bei welchem beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Bezahlung ihres Schadens von 30.000 S s.A. Am Unfallstag sei Hans F*** von Kitzbühel kommend in Richtung St. Johann auf der Bundesstraße gefahren. Aus der Gegenrichtung sei der Erstbeklagte mit seinem PKW in einer Kolonne fahrend gekommen. Der Erstbeklagte habe überholen wollen. Für den Lenker des PKWs der Klägerin sei dadurch der Eindruck entstanden, daß sich das Fahrzeug des Erstbeklagten bereits neben dem zu überholenden PKW bewege. Der Erstbeklagte habe sich mit seinem Wagen zumindest zum Teil über der Mittellinie befunden. Hans F*** habe versucht, sein Fahrzeug nach rechts auszulenken. Dennoch sei es zur Kollision gekommen. Das Alleinverschulden am Zustandekommen dieses Unfalles treffe den Erstbeklagten. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalles treffe den Lenker des PKWs der Klägerin. Deren Fahrzeug sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren (AS 8/9) und aus ungeklärter Ursache auf Höhe des "Erdbeerlandes" auf die Fahrbahn des PKWs des Erstbeklagten geraten, wodurch die Kollision für die ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand fahrende Edith S*** unvermeidlich gewesen sei. Der Schaden am PKW des Erstbeklagten von 61.000 S sowie die Abschleppkosten und Spesen von 2.900 S werden gegen die Klageforderung aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung mit 28.000 S zu Recht, die Gegenforderung nicht zu Recht besteht und erkannte die Beklagten schuldig, der Klägerin 28.000 S s.A. zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 2.000 S s.A. wies es ab. Es traf nachstehende Feststellungen:
Die Unfallstelle liegt im Freilandbereich. Die Paß-Thurn-Bundesstraße verläuft dort über mehrere 100 m gerade und übersichtlich ohne meßbare Neigung. Die Fahrbahnoberfläche besteht aus Rauhasphalt in gutem Zustand. Verkehrszeichen sind nicht aufgestellt. Die Fahrbahnbreite beträgt im Unfallbereich 6,7 m. Zum Unfallszeitpunkt war es regnerisch und dunkel. Die Sicht war nicht besonders gut. Da die Asphaltdecke gerade erneuert worden war, befanden sich weder Leitlinie noch Mittellinien oder sonstige Markierungen auf der Fahrbahn.
Hans F*** fuhr von Kitzbühel kommend in Richtung St. Johann mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h. An seinem PKW hatte er Abblendlicht eingeschaltet. Weder vor noch hinter dem Wagen der Klägerin befanden sich weitere Fahrzeuge. Es herrschte kein starker Gegenverkehr. Zur selben Zeit fuhr Edith S*** von St. Johann kommend in Richtung Kitzbühel. Sie hatte das Abblendlicht eingeschaltet. Welche genaue Geschwindigkeit sie einhielt, konnte nicht festgestellt werden. Vor dem von ihr gelenkten Fahrzeug des Erstbeklagten fuhren weitere drei bis vier PKW.
Als Hans F*** die entgegenkommenden Fahrzeuge zum ersten Mal sah, bemerkte er plötzlich, daß das Fahrzeug des Erstbeklagten nach links - in seiner Fahrtrichtung gesehen - zur Fahrbahnmitte hin ausschwenkte, sodaß sich die Position der Scheinwerfer am Wagen des Erstbeklagten links versetzt zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug befanden. Zu diesem Zeitpunkt war der Abstand zwischen seinem Fahrzeug und dem PKW des Erstbeklagten bereits so gering, daß die von Hans F*** vorgenommene Abwehrreaktion (Vollbremsung, nach rechts auslenken) die Kollision nicht mehr verhindern konnte. Bis zur Kollision behielt Hans F*** mit dem Wagen der Klägerin seine Fahrlinie ca. 1 m von der rechts von ihm befindlichen Leitplanke entfernt bei. Durch sein Rechtsauslenkmanöver kam er der rechten Leitplanke auf ca. 20 cm nahe. Beide PKWs befanden sich zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes in Bewegung und kamen erst nach einigen Metern jeweils an ihrem rechten Fahrbahnrand zum Stillstand. Im Moment des Zusammenstoßes befand sich der PKW der Klägerin in fahrbahnparalleler Position und das Fahrzeug des Erstbeklagten in einer Schrägstellung nach links. Die Kollision fand auf der Fahrbahnhälfte des Wagens der Klägerin statt.
Die genaue Position der Unfallstelle bezogen auf die Fahrbahnlängsachse konnte nicht festgestellt werden. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß Edith S*** mit dem Fahrzeug des Erstbeklagten in einem Zeitpunkt zu einem Überholmanöver angesetzt habe, als sich das Fahrzeug der Klägerin bereits in kritischer Entfernung befand. Dabei sei sie auf die Fahrbahnhälfte des PKWs der Klägerin geraten, worauf es dort zur Kollision kam. Edith S*** sei entweder ein Beobachtungsmangel vorzuwerfen, weil sie die Entfernung des Wagens der Klägerin falsch eingeschätzt habe, oder es liege bei ihr ein Reaktionsverzug vor, weil sie zu spät den Entschluß gefaßt habe, ihr Überholmanöver abzubrechen. Der Lenker des PKW der Klägerin habe trotz Abwehrreaktion den Zusammenstoß nicht mehr verhindern können. Da ihm auch kein Reaktionsverzug vorzuwerfen sei, liege bei ihm kein Verschulden vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die Klageforderung mit 18.666,66 S, die Gegenforderung der Beklagten bis zur Höhe der Klageforderung als zu Recht bestehend erkannte und das Klagebegehren auf Bezahlung von 30.000 S s.A. abwies. Die Revision wurde für zulässig erklärt.
Das Erstgericht habe übersehen, daß dem Lenker des Fahrzeuges der Klägerin ein Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO anzulasten sei. Schutzzweck dieser Gesetzesstelle sei ganz allgemein, durch die Wahl einer den Fahrbahn- und Sichtverhältnissen angepaßten Geschwindigkeit eine Gefährdung und Behinderung der im Straßenbereich befindlichen Personen und Sachen zu vermeiden. Dieser Zweck werde beim Fahren mit Abblendlicht jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur dann erreicht, wenn die Geschwindigkeit nicht mehr als ca. 50 km/h beträgt. Jeder Verkehrsteilnehmer dürfe damit rechnen, daß sich mit abgeblendeten Scheinwerfern fahrende Fahrzeuge nur mit entsprechend angepaßter Geschwindigkeit nähern. Der Lenker des Fahrzeuges der Klägerin verantworte einen Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO, die Lenkerin des Fahrzeuges des Erstbeklagten einen solchen nach § 16 Abs 1 lit a StVO. Im Hinblick darauf, daß das Ansetzen zu einem Überholmanöver trotz erkennbaren Gegenverkehrs als primär unfallsauslösend anzusehen ist, erscheine dem Berufungsgericht das Fehlverhalten der Lenkerin des PKWs des Erstbeklagten schwerwiegender als das des Lenkers des Fahrzeuges der Klägerin, weshalb eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten vorzunehmen sei. Es bestünde eine gegenteilige Judikatur (ZVR 1978/314), wonach in einem Fall wie dem vorliegenden kein Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben sei, weshalb die Revision zugelassen werde.Das Erstgericht habe übersehen, daß dem Lenker des Fahrzeuges der Klägerin ein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO anzulasten sei. Schutzzweck dieser Gesetzesstelle sei ganz allgemein, durch die Wahl einer den Fahrbahn- und Sichtverhältnissen angepaßten Geschwindigkeit eine Gefährdung und Behinderung der im Straßenbereich befindlichen Personen und Sachen zu vermeiden. Dieser Zweck werde beim Fahren mit Abblendlicht jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur dann erreicht, wenn die Geschwindigkeit nicht mehr als ca. 50 km/h beträgt. Jeder Verkehrsteilnehmer dürfe damit rechnen, daß sich mit abgeblendeten Scheinwerfern fahrende Fahrzeuge nur mit entsprechend angepaßter Geschwindigkeit nähern. Der Lenker des Fahrzeuges der Klägerin verantworte einen Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO, die Lenkerin des Fahrzeuges des Erstbeklagten einen solchen nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO. Im Hinblick darauf, daß das Ansetzen zu einem Überholmanöver trotz erkennbaren Gegenverkehrs als primär unfallsauslösend anzusehen ist, erscheine dem Berufungsgericht das Fehlverhalten der Lenkerin des PKWs des Erstbeklagten schwerwiegender als das des Lenkers des Fahrzeuges der Klägerin, weshalb eine Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten vorzunehmen sei. Es bestünde eine gegenteilige Judikatur (ZVR 1978/314), wonach in einem Fall wie dem vorliegenden kein Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben sei, weshalb die Revision zugelassen werde.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß jenes des Erstgerichtes wiederhergerstellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß jenes des Erstgerichtes wiederhergerstellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, die Revision entweder zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.