Entscheidungsgründe:
Die Streitteile schlossen am 25. April 1984 vor dem Standesamt in Innsbruck (beurkundet unter Nr. 138/1984) ihre jeweils erste Ehe. Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger, ihr letzter gemeinsamer Aufenthalt lag in St. Ulrich a.P.Die Streitteile schlossen am 25. April 1984 vor dem Standesamt in Innsbruck (beurkundet unter Nr. 138 aus 1984,) ihre jeweils erste Ehe. Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger, ihr letzter gemeinsamer Aufenthalt lag in St. Ulrich a.P.
Der Kläger begehrte die Scheidung dieser Ehe aus dem Verschulden der Beklagten mit der Begründung, diese sei ihm lieblos begegnet, habe ihn mit unbegründeter Eifersucht verfolgt, in ihrem Studium (für Englisch und Geschichte) praktisch keinerlei Erfolg erzielt, gegen seinen Willen sodann das Studium der Medizin aufgenommen, schließlich ihm das eheliche Bett verweigert und ihn aus der Wohnung gewiesen.
Die Beklagte bestritt das Vorbringen des Klägers und wendete ein, das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe den Kläger, weil dieser nach einer bis Feber 1986 geradezu mustergültig verlaufenden Ehe zu einer anderen Frau intime Beziehungen aufgenommen habe und nicht bereit sei, diese aufzugeben. Er sei gegen den Willen der Beklagten aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Das Erstgericht schied die Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers, weil es irrtümlich vom Vorliegen einer Widerklage ausging.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Streitteile hatten einander im März 1979 in einem Studentenheim kennengelernt und im Jahre 1984 geheiratet, nach dem der Kläger das Medizinstudium abgeschlossen hatte. Ab diesem Zeitpunkt führte die Beklagte dem Kläger den Haushalt, wogegen ihr im Jahre 1977 begonnenes Studium (Englisch und Geschichte) in den Hintergrund trat, weil beide Parteien zu dem Entschluß kamen, daß dieses Studium keinerlei Möglichkeit biete, den Kläger in seiner beruflichen Ausbildung zu unterstützen. Dazu kam, daß der Kläger im Zuge seiner Ausbildung mehrfach den Wohnort wechseln mußte. Die Parteien waren vielmehr übereingekommen, die Beklagte sollte eine berufliche Ausbildung machen, die es ihr ermöglichen würde, den Kläger in seinem Beruf zu unterstützen. Sie machte daher zunächst einen Buchhaltungskurs, der speziell auf Arztpraxen abgestellt war. Ferner besuchte sie einen Kurs für Kinderpflege, welchen auch Krankenschwestern und Anlernlinge für den Krankenschwesterberuf absolvieren müssen. Im Einvernehmen mit dem Kläger begann sie im Frühjahr 1985 mit dem Medizinstudium. Sie sollte mit dem Studium zumindest soweit kommen, daß sie den Kläger in seiner Praxis wirksam unterstützen könnte.
Bis Feber 1986 verlief die Ehe der Streitteile harmonisch. An einem Samstag im Feber 1986 eröffnete der Kläger der Beklagten, daß er zu einer anderen Frau ein intimes Verhältnis unterhalte. Diese sei für ihn die schönste Frau im Krankenhaus, er liebe sie sehr und könne ohne sie nicht mehr leben. Er erklärte, er hätte seiner Meinung nach zu früh geheiratet und wünsche sich, genauso frei zu sein wie seine Kollegen. Er eröffnete der Beklagten, er sei nicht bereit, die intimen Beziehungen zu dieser anderen Frau aufzugeben. Für die Beklagte brach damals eine Welt zusammen. Nach diesem Gespräch ergab es sich automatisch, daß der Kläger auf der Couch des ehelichen Schlafzimmers übernachtete. Am Montag darauf zog er aus der ehelichen Wohnung aus.
Elisabeth A***, eine Krankenschwester im Krankenhaus St. Johann, hatte der Kläger in der Ausübung seines Berufes kennengelernt. Sie ist seit 30. April 1987 rechtskräftig geschieden. Er besuchte sie wiederholt in ihrer 40 m2 großen Wohnung, die sie mit ihren Kindern im Altern von 8 und 11 Jahren bewohnt. Er übernachtete dort öfter. Dabei kam es zwischen ihm und Elisabeth A*** zu intimen Beziehungen.
Nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung versuchte der Kläger mehrfach, mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen. Diese war aber zur Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen nur unter der Bedingung bereit, daß der Kläger seine Beziehung zu Elisabeth A*** aufgebe. Dazu war der Kläger aber nicht bereit. Elisabeth A*** ihrerseits bat die Beklagte, ihr diesen Mann nicht wegzunehmen. Ihre Kinder hätten sich schon so an ihn gewöhnt. Elisabeth A*** scheute auch nicht davor zurück, der Beklagten die Art ihrer intimen Beziehung mit dem Kläger zu schildern.
Die Berufung des Klägers, der die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten anstrebte, blieb erfolglos. Hingegen gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klageabweisenden Sinn ab. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich keine schwere Eheverfehlung der Beklagten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden der Beklagten geschieden werde, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Die Beklagte begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.