Begründung:
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Bezahlung von S 1,018.062,16 s.A. Die Beklagte sei seine geschiedene Ehegattin. Er habe mit ihr zur Zeit des aufrechten Bestandes der Ehe in Form eines Notariatsaktes am 14. 3. 1975 einen Vertrag geschlossen, mit welchem er sich bereit erklärte, der Beklagten einen Kredit zum Erwerb einer Eigentumswohnung zu gewähren. Alle vom Kläger bezahlten und als Darlehen hingegebenen Beträge seien zurückzuzahlen, wenn 1.) die Beklagte ausreichende eigene finanzielle Mittel erwerbe, um die Rückzahlungen leisten zu können, oder 2.) im Falle der Auflösung der Ehe oder 3.) im Falle des Ablebens der Beklagten. Mit dem am 9. 12. 1981 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30. 11. 1981, 12 Cg 337/81, sei die Ehe zwischen den Streitteilen aufgelöst worden. Damit sei das Darlehen zur Rückzahlung fällig geworden.
Die Beklagte wandte die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges ein und beantragte die Überweisung der Streitsache in das zu 1 F 2/82 beim Erstgericht anhängige Aufteilungsverfahren. Außerdem wurde auch die Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Die geltend gemachte Forderung beziehe sich ausschließlich auf eheliches Gebrauchsvermögen, weil mittels des Notariatsaktes eine unzulässige Vereinbarung über in Wahrheit als eheliches Gebrauchsvermögen zu qualifizierendes Vermögen getroffen worden sei.
Das Erstgericht erklärte die Geltendmachung des Anspruches im streitigen Verfahren für unzulässig und überwies den Anspruch gemäß §§ 44 JN und 235 AußStrG in das beim Erstgericht zu 1 F 2/82 anhängige Aufteilungsverfahren. Es ging von folgendem Sachverhalt aus:Das Erstgericht erklärte die Geltendmachung des Anspruches im streitigen Verfahren für unzulässig und überwies den Anspruch gemäß Paragraphen 44, JN und 235 AußStrG in das beim Erstgericht zu 1 F 2/82 anhängige Aufteilungsverfahren. Es ging von folgendem Sachverhalt aus:
Die beiden Streitteile waren Ehegatten; sie schlossen am 29. 7. 1967 vor dem Standesamt Salzburg die Ehe. Ihre Ehe wurde zu 12 Cg 337/81 des Landesgerichtes für ZRS Wien rechtskräftig mit 9. 12. 1981 geschieden. Die Ehegatten, welche zu Jahresbeginn 1975 in Wien in einer Mietwohnung lebten, trugen sich damals mit dem Gedanken, eine Eigentumswohnung zu erwerben. Die Qualifikation der Wohnung als Ehewohnung der beiden Streitteile steht außer Streit. Da die Beklagte für den Fall ihres Ablebens ihren damaligen Ehegatten in bezug auf die Wohnung absichern wollte, kamen die Streitteile überein, einen Vertrag zu schließen. Grund für diese Überlegung war, daß dem Kläger aus einer Erbschaft seiner am 19. 5. 1972 verstorbenen Mutter ein Betrag von ca. S 320.000,-- zugekommen ist. Diese Mittel sollten zum Erwerb der Eigentumswohnung, deren Anschaffungskosten inklusive Garage über S 480.000,-- betrugen, verwendet werden. Der Differenzbetrag sollte durch Kreditaufnahmen und Kontoüberziehungen aufgebracht werden. Tatsächlich wurde der Erwerb dieser Eigentumswohnung darüber hinaus unter anderem durch Auflösung eines Bausparvertrages (S 51.000,--), Darlehen des Vaters des Beklagten (S 40.000,--), Darlehen des Schwagers der Beklagten (SFr. 10.000,--), Firmendarlehen des Klägers und Bankdarlehen (S 180.000,--) finanziert, dies, weil durch Sonderausstattungswünsche bei der Bausausführung letztlich höhere Eigenmittel erforderlich waren und aufgrund der am 22. 3. 1975 zwischen dem Kläger und seinem Bruder in der Verlassenschaft nach deren Mutter gepflogenen Abrechnung dem Kläger nur noch ein Anspruch von S 133.861,62 zustand. Die restlichen S 200.000,-- waren dem Kläger schon teils im Jänner 1973 und im Laufe des Jahres 1974 zugekommen. Es steht außer Streit, daß der Kläger als leitender Angestellter der B***** im Jahre 1975 tätig war und es auch heute noch ist. Er bezieht als solcher ein angemessenes Einkommen. Die Beklagte verfügte weder zur Zeit des Erwerbes der Eigentumswohnung noch heute über ein eigenes Einkommen, da sie sich seit der Geburt des zweiten Kindes im Jahre 1969 alleine der Haushaltsführung und der Kindererziehung widmete. Es steht weiters außer Streit, daß es nicht zum Ankauf dieser Wohnung gekommen wäre, wenn der Kläger nicht über den Betrag von S 320.000,-- aus der Erbschaft verfügt hätte. Zum Zeitpunkt des Erwerbes der Eigentumswohnung stand der Betrag von S 320.000,-- aber nicht zur Gänze zur Verfügung.
Am 14. 3. 1975 schlossen die Ehegatten vor dem öffentlichen Notar Dr. Herbert R***** in Wien den Krediteinräumungsvertrag, auf den sich das Klagevorbringen stützt. In diesem Vertrag erklärte sich der Kläger in Punkt II bereit, seiner damaligen Frau einen Kredit in der Höhe einzuräumen, die zum Erwerb der Eigentumswohnung in *****, erforderlich ist, sowie, alle weiter zu bezahlenden Beträge, die zur Abstattung der vorgeschriebenen Rückzahlungen benötigt werden, zur Verfügung zu stellen. Punkt III des Vertrages knüpft die Rückzahlung dieser Beträge an drei verschiedene, unabhängig voneinander eintretende und die Rückzahlungspflicht begründende Bedingungen, deren eine die Auflösung der Ehe zwischen den beiden Vertragsteilen war.Am 14. 3. 1975 schlossen die Ehegatten vor dem öffentlichen Notar Dr. Herbert R***** in Wien den Krediteinräumungsvertrag, auf den sich das Klagevorbringen stützt. In diesem Vertrag erklärte sich der Kläger in Punkt römisch zwei bereit, seiner damaligen Frau einen Kredit in der Höhe einzuräumen, die zum Erwerb der Eigentumswohnung in *****, erforderlich ist, sowie, alle weiter zu bezahlenden Beträge, die zur Abstattung der vorgeschriebenen Rückzahlungen benötigt werden, zur Verfügung zu stellen. Punkt römisch drei des Vertrages knüpft die Rückzahlung dieser Beträge an drei verschiedene, unabhängig voneinander eintretende und die Rückzahlungspflicht begründende Bedingungen, deren eine die Auflösung der Ehe zwischen den beiden Vertragsteilen war.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und behob den erstgerichtlichen Beschluß ersatzlos. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß mit der vorliegenden Klage kein Anspruch auf eheliches Gebrauchsvermögen erhoben werde. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, daß im außerstreitigen Verfahren nach §§ 81 ff EheG, 229 ff AußStrG eine Regelung bezüglich schuldrechtlicher Verbindlichkeiten zwischen den Ehegatten getroffen werden könnte. Zwischen Ehegatten geschlossene Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse seien gemäß § 1 lit.b Notariatszwangsgesetz gültig, sofern das Formerfordernis des Notariatsaktes erfüllt ist. Das Gesetz gehe sohin grundsätzlich von der Rechtswirksamkeit während des Bestandes der Ehe geschlossener Darlehensverträge aus. Es wäre ein nicht zu erklärender Widerspruch mit den aus den Gesetz erkennbaren Wertungen, wollte man die Rückzahlung auf Grund während der aufrechten Ehe rechtswirksam zustande gekommener Darlehensverträge nach Auflösung der Ehe nur nach Maßgabe der Billigkeitsregel des § 83 EheG zulassen. Ein gemäß § 97 Abs. 1 1. Satz EheG rechtsunwirksamer Verzicht auf den Aufteilungsanspruch liege nicht vor. Es könne nicht gesagt werden, daß die in Punkt III des Vertrages vom 14. 3. 1975 vorgesehene Rückzahlung der Darlehensvaluta eine einverständliche Vorwegnahme einer gemäß § 94 EheG festzusetzenden Ausgleichszahlung darstelle. Gegen eine solche Annahme spreche, daß die Rückzahlungsverpflichtung nicht nur für den Fall der Auflösung der Ehe, sondern auch für die Fälle des Erwerbes ausreichender eigener Mittel durch die Beklagte und des Ablebens der Beklagten festgelegt wurde. Gegen eine solche Auslegung spreche ferner, daß das Darlehen zweckgebunden zum Erwerb einer Eigentumswohnung, also eines einzelnen Vermögensgegenstandes, gewährt wurde. § 94 EheG sehe eine Ausgleichszahlung nicht für die Zuweisung einzelner Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse vor, sondern als Zahlung für den Fall, daß eine billige Entscheidung (§ 83 Abs. 1 EheG) anders nicht erzielt werden kann. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, daß, hätte der Kläger nicht über den Betrag von S 320.000,-- aus der Erbschaft nach seiner Mutter verfügt, es gar nicht zum Ankauf der Eigentumswohnung gekommen wäre. Von Todes wegen erworbene Sachen unterlägen gemäß § 82 Abs. 1 EheG nicht der Aufteilung. Daß der Betrag von S 320.000,-- im Zeitpunkt des Erwerbes der Wohnung nicht mehr zur Gänze zur Verfügung stand, sei unerheblich. Auch wenn der Kläger nur einen Teil dieses der Aufteilung nicht unterliegenden Betrages zum Erwerb der Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt hat, spreche dies gegen eine solche Auslegung des Vertrages, durch welche der Rückzahlungsverpflichtung die Funktion einer Ausgleichszahlung beigemessen werde. Für den erhobenen Klageanspruch sei daher der streitige Rechtsweg zulässig.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und behob den erstgerichtlichen Beschluß ersatzlos. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß mit der vorliegenden Klage kein Anspruch auf eheliches Gebrauchsvermögen erhoben werde. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, daß im außerstreitigen Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG, 229 ff AußStrG eine Regelung bezüglich schuldrechtlicher Verbindlichkeiten zwischen den Ehegatten getroffen werden könnte. Zwischen Ehegatten geschlossene Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse seien gemäß Paragraph eins, Litera b, Notariatszwangsgesetz gültig, sofern das Formerfordernis des Notariatsaktes erfüllt ist. Das Gesetz gehe sohin grundsätzlich von der Rechtswirksamkeit während des Bestandes der Ehe geschlossener Darlehensverträge aus. Es wäre ein nicht zu erklärender Widerspruch mit den aus den Gesetz erkennbaren Wertungen, wollte man die Rückzahlung auf Grund während der aufrechten Ehe rechtswirksam zustande gekommener Darlehensverträge nach Auflösung der Ehe nur nach Maßgabe der Billigkeitsregel des Paragraph 83, EheG zulassen. Ein gemäß Paragraph 97, Absatz eins, 1. Satz EheG rechtsunwirksamer Verzicht auf den Aufteilungsanspruch liege nicht vor. Es könne nicht gesagt werden, daß die in Punkt römisch drei des Vertrages vom 14. 3. 1975 vorgesehene Rückzahlung der Darlehensvaluta eine einverständliche Vorwegnahme einer gemäß Paragraph 94, EheG festzusetzenden Ausgleichszahlung darstelle. Gegen eine solche Annahme spreche, daß die Rückzahlungsverpflichtung nicht nur für den Fall der Auflösung der Ehe, sondern auch für die Fälle des Erwerbes ausreichender eigener Mittel durch die Beklagte und des Ablebens der Beklagten festgelegt wurde. Gegen eine solche Auslegung spreche ferner, daß das Darlehen zweckgebunden zum Erwerb einer Eigentumswohnung, also eines einzelnen Vermögensgegenstandes, gewährt wurde. Paragraph 94, EheG sehe eine Ausgleichszahlung nicht für die Zuweisung einzelner Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse vor, sondern als Zahlung für den Fall, daß eine billige Entscheidung (Paragraph 83, Absatz eins, EheG) anders nicht erzielt werden kann. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, daß, hätte der Kläger nicht über den Betrag von S 320.000,-- aus der Erbschaft nach seiner Mutter verfügt, es gar nicht zum Ankauf der Eigentumswohnung gekommen wäre. Von Todes wegen erworbene Sachen unterlägen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EheG nicht der Aufteilung. Daß der Betrag von S 320.000,-- im Zeitpunkt des Erwerbes der Wohnung nicht mehr zur Gänze zur Verfügung stand, sei unerheblich. Auch wenn der Kläger nur einen Teil dieses der Aufteilung nicht unterliegenden Betrages zum Erwerb der Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt hat, spreche dies gegen eine solche Auslegung des Vertrages, durch welche der Rückzahlungsverpflichtung die Funktion einer Ausgleichszahlung beigemessen werde. Für den erhobenen Klageanspruch sei daher der streitige Rechtsweg zulässig.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, mit welchem sie die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes beantragt.
Der Kläger beantragt in einer Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.