Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1000 KG G***** mit einem Einfamilienhaus. Im Frühjahr 1981 beauftragte sie ein Realitätenvermittlungsbüro mit dem Verkauf der Liegenschaft, wobei sie einen Kaufpreis von 1.300.000 S erzielen wollte. Auf ein Inserat in einer Grazer Tageszeitung meldete sich unter anderem als Interessent die Erstbeklagte.
Die Klägerin behauptet, es sei zwischen ihr und den beiden Beklagten zum Abschluss eines Kaufvertrags um 1.200.0000 S gekommen. Nachdem die Beklagten jedoch in der Folge den Kaufvertrag nicht hätten zuhalten wollen, habe sie schließlich nach Androhung den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Haus sei nur mehr um 850.000 S zu veräußern gewesen, sodass der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden von 350.000 S entstanden sei, welchen sie ersetzt begehre.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung im Wesentlichen mit der Begründung, es sei nicht zum Abschluss eines Kaufvertrags gekommen. Sollte jedoch eine Kaufvereinbarung zustandegekommen sein, so nur durch listige Handlungen der Klägerin und unter der aufschiebenden Bedingung der Besichtigung des Hauses durch den Zweitbeklagten. Außerdem sei die Beklagte hinsichtlich der wesentlichen Beschaffenheit des Kaufobjekts in Irrtum geführt worden. Schließlich wurde für den Fall des Kaufabschlusses Verletzung über die Hälfte des wahren Werts eingewendet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es von folgenden wesentlichen Feststellungen ausging:
Nachdem die Erstbeklagte das Haus eingehend besichtigt hatte, kam es über ihre Veranlassung am 12. Juni 1981 zu einem Zusammentreffen zwischen der Klägerin und deren Gatten einerseits sowie ihr und ihrem Gatten andererseits. Bei dieser Gelegenheit einigten sich die Streitteile auf einen Kaufpreis von 1.200.000 S.
Der Zweitbeklagte verfasste eine Urkunde folgenden Inhalts:
„Kaufbestätigung
nach beiderseitigen Übereinkommen betreff Hausankauf in G*****. Herr und Frau T***** und FR. u. ***** als Akontoz. 100.000,-- S (hunderttausend) für Hausankauf.
Nächste Zahlung vor Vertragsabschluss 400.000,-- S (vierhunderttausend)
Restzahlung von 700.000 S (siebenhunderttausend) bei Kaufvertragsabschluss.
Als Verkäufer: Als Käufer:
Emmy T***** Adelheid S*****
Walter T***** S***** Franz
Genannte 100.000,-- S (einhunderttausend) werden mit 15. Juni 1981 per Scheck überwiesen. Adelheid S*****.“
Die Beklagten überwiesen den Betrag von 100.000 S jedoch nicht. Am 18. Juni 1981 besichtigten beide Beklagten nochmals das Kaufobjekt und richteten am 20. Juni 1981 an die Klägerin einen von der Erstbeklagten unterfertigten Brief des Inhalts, dass ein Kauf wegen festgestellter Mängel am Haus nicht möglich sei. Die Klägerin wollte diesen Rücktritt nicht zur Kenntnis nehmen und forderte die Beklagten auf, die vereinbarten Zahlungsmodalitäten einzuhalten. Eine gesetzte Nachfrist hielten die Beklagten nicht ein, sodass die Klägerin ihren Rücktritt erklärte. Nachdem sie nach Einigung mit den Beklagten den Vermittlungsauftrag beim Realitätenbüro storniert gehabt hatte, erteilte sie in der Folge einen neuerlichen Auftrag, das Haus möglichst rasch zu verkaufen, nachdem sie das Geld dringend benötigte und das Haus über den folgenden Winter nicht mehr leerstehen lassen wollte. Die Liegenschaft wurde schließlich um 850.000 S verkauft. Die Käuferin musste für Instandsetzungs- und Ausbesserungsarbeiten am Haus insgesamt 93.580 S aufwenden. Zum Zeitpunkt des Verkaufs repräsentierte die Liegenschaft mit dem Haus einen Wert von ca 1.500.000 S.
Zur Rechtsfrage vertrat das Erstgericht zusammengefasst den Standpunkt, es sei ein gültiger Kaufvertrag zwischen den Parteien zustandegekommen, den die Beklagten schuldhaft nicht erfüllt hätten, sodass sie schadenersatzpflichtig seien.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Es stehe fest, dass zwischen den Streitteilen eine Kaufvereinbarung betreffend die Liegenschaft der Klägerin rechtsverbindlich zustandegekommen sei. Als Kaufpreis sei ein Betrag von 1.200.000 S vereinbart worden. Dass die Klägerin bei Abschluss des Vertrags die Beklagten „überlistet“ und in Irrtum geführt hätte, sei zwar bereits in erster Instanz behauptet worden, jedoch seien dazu weder Beweise angeboten worden, noch finde sich in den Verfahrensergebnissen ein Anhaltspunkt für diese Annahme. Die Beklagten hätten den von ihnen abgeschlossenen Vertrag im Sinne der Bestimmung des § 918 Abs 1 ABGB nicht zugehalten, sodass die Klägerin Anspruch auf Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung gehabt hätte oder ihr das – von ihr auch in Anspruch genommene – Recht auf Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist zustand. Der Rücktritt vom Vertrag lasse jedoch einen Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt (§ 291 ABGB). Der der Klägerin von den Beklagten schuldhaft verursachte Schaden betrage 350.000 S, sodass dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben worden sei.Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Es stehe fest, dass zwischen den Streitteilen eine Kaufvereinbarung betreffend die Liegenschaft der Klägerin rechtsverbindlich zustandegekommen sei. Als Kaufpreis sei ein Betrag von 1.200.000 S vereinbart worden. Dass die Klägerin bei Abschluss des Vertrags die Beklagten „überlistet“ und in Irrtum geführt hätte, sei zwar bereits in erster Instanz behauptet worden, jedoch seien dazu weder Beweise angeboten worden, noch finde sich in den Verfahrensergebnissen ein Anhaltspunkt für diese Annahme. Die Beklagten hätten den von ihnen abgeschlossenen Vertrag im Sinne der Bestimmung des Paragraph 918, Absatz eins, ABGB nicht zugehalten, sodass die Klägerin Anspruch auf Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung gehabt hätte oder ihr das – von ihr auch in Anspruch genommene – Recht auf Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist zustand. Der Rücktritt vom Vertrag lasse jedoch einen Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt (Paragraph 291, ABGB). Der der Klägerin von den Beklagten schuldhaft verursachte Schaden betrage 350.000 S, sodass dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben worden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgericht wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin der Revision nicht Folge zu geben.