Begründung:
Der am 30. Dezember 1984 verstorbene Elmar A*** war Alleineigentümer von 23 Liegenschaften, Miteigentümer von zwei Liegenschaften und war auch an Gesellschaften beteiligt. Er hinterließ nach den Forderungsanmeldungen Schulden in der Höhe von rund S 25,000.000,--. Zum Todeszeitpunkt waren außerdem einige Rechtsstreite bei Gericht anhängig. Elmar A*** setzte in seinem Testament vom 27. Jänner 1980 seine Ehegattin Dorothea A*** zur Alleinerbin ein und bedachte (neben einem Legat für seinen unehelichen volljährigen Sohn) seine drei ehelichen minderjährigen Kinder im wesentlichen mit folgenden Legaten: Für die mj. Karin A***, geboren am 6. Mai 1969, das Schloß Reifnitz (EZ 23 KG Reifnitz), für die mj. Silvia A***, geboren am 11. Oktober 1970, das Gelände des Sablatnigteiches und das Grundstück 212/13 der EZ 23 KG Reifnitz, sowie für den mj. Elmar A***, geboren am 9. Juni 1978, das Gut Lind und das Grundstück Nr. 212/14 der EZ 23 KG Reifnitz. Für diese mj. Legatare bzw. Pflichtteilsberechtigten bestellte das Erstgericht Kollisionskuratoren.
Dorothea A*** wurde mit Beschluß vom 12. Juni 1985 die Abgabe der für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Erklärungen, Anträge und Ausweise in Schriftsatzform bewilligt; zugleich wurde ihr zur Abgabe der Erbserklärung eine Frist bis zum 30. Oktober 1985 gesetzt. Bereits mit Beschluß vom 28. Jänner 1985 wurde Dorothea A*** zum Verlassenschaftskurator bestellt. Ihre aus dem Testament zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung vom 12. Oktober 1985 wurde mit Beschluß vom 17. Dezember 1985 zu Gericht angenommen. In diesem Schriftsatz vom 12. Dezember 1985 behielt sich die erbserklärte Erbin die Umwandlung ihrer bedingten Erbserklärung in eine unbedingte Erbserklärung vor. Sie beantragte im Hinblick auf die in Aussicht genommenen Lösungen von der Anordnung einer Schätzung des Verlassenschaftsvermögens abzusehen und eine Frist zur Abgabe einer unbedingten Erbserklärung bzw. Vorlage eines Erbübereinkommens zu erteilen. Mit dem Schriftsatz vom 30. April 1986 brachte die erbserklärte Erbin vor, daß Verkaufsverhandlungen hinsichtlich der Liegenschaft EZ 23 KG Reifnitz unmittelbar vor dem Abschluß stünden, mit dem Verkaufserlös würde eine weitgehende Entschuldung des Nachlasses herbeigeführt werden. Dorothea A*** werde in der Folge ihre bedingt abgegebene Erbserklärung in eine unbedingte Erbserklärung umwandeln und den Minderjährigen anteiliges Eigentum an den Liegenschaften einräumen. Da die Pflichtteile der Minderjährigen nicht höher sein könnten als das anteilige Eigentum an den Liegenschaften, werde damit der Pfichtteilsausweis erbracht. Die Frist zur Umwandlung der Erbserklärung, zur Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und zur Stellung der Schlußanträge möge bis zum 30. Juni 1986 verlängert werden. Die Kollisionskuratoren der Minderjährigen haben zu diesen Anträgen ihr Einverständnis erklärt.
Das Erstgericht hat den Antrag, zur Abgabe einer unbedingten Erbserklärung die Frist bis zum 30. Juni 1986 zu erteilen bzw. zu verlängern abgewiesen sowie die Errichtung eines Inventars und die Schätzung des Nachlasses angeordnet. Dorothea A*** stehe es ohnehin frei, bis zur rechtskräftigen Einantwortung ihre abgegebene bedingte Erbserklärung in eine unbedingte umzuwandeln. Da bisher aber nur eine bedingte Erbserklärung vorliege, sei gemäß § 92 Abs. 1 AußStrG ein Inventar des Nachlasses zu errichten. Aber selbst wenn Dorothea A*** ihre Erbserklärung in eine unbedingte umwandeln sollte, wäre gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 AußStrG wegen der minderjährigen Erben (Pflichtteilsberechtigten) von Amts wegen ein Inventar einschließlich Schätzung der Liegenschaften nach § 102 Abs. 2 AußStrG durchzuführen. Es bestehen Zweifel, ob nicht die minderjährigen Noterben in ihren Pflichtteilen verletzt werden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Dorothea A*** nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es vertrat die Auffassung, daß die bedingte Erbserklärung jedenfalls bis zur Errichtung und beschlußmäßigen Zugrundelegung des Inventars in eine unbedingte umgewandelt werden könne. Gemäß § 118 AußStrG könne auch eine Verlängerung der zur Erbserklärung erteilten Frist bewilligt werden, doch sei die hiefür vorgesehene Jahresfrist längst verstrichen. Gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 AußStrG sei ein Inventar insbesondere auch deshalb aufzunehmen, um einen Überblick für die nach § 162 AußStrG vorzunehmende Prüfung, ob ein minderjähriger oder pflegebefohlener Noterbe in dem Pflichtteil verletzt sei, zu gewinnen. Lediglich wenn die im § 162 AußStrG umschriebenen Zweifel ausgeschlossen werden können, brauchte das Verlassenschaftsgericht nicht auf die nach §§ 783 bis 789 ABGB eingerichtete Pflichtteilsausweisung zu dringen. Der Meinung der Rekurswerberin, bei den Minderjährigen handle es sich nicht um Erben, sondern nur um Legatare, für welche aber das Gesetz kein Inventar anordne, sei entgegenzuhalten, daß die Eigenschaft als Pflichtteilsberechtigter auch dann vorliegt, wenn der an sich zum Pflichtteil Berechtigte lediglich ein Legat in Anspruch nimmt. Soweit die Rekurswerberin ankündige, den minderjährigen Kindern - anstatt die Legate auszufolgen - anteiliges Eigentum an den nach teilweisem Abverkauf zwecks Schuldentilgung verbleibenden Liegenschaften einräumen zu wollen und dazu ausführe, daß damit der Pflichtteilsausweis erbracht werde, sei vorerst zu bemerken, daß sie die Höhe solcher Miteigentumsanteile bisher noch gar nicht angeführt hat. Aber selbst bei Einräumung von den Pflichtteilen wertmäßig entsprechenden Miteigentumsanteilen an den verbleibenden Liegenschaften könne die Errichtung eines Inventars samt Schätzung nicht entfallen, liege doch keine Bewertung des gesamten Nachlasses mit detaillierter Bewertung der einzelnen Legate vor. Ohne diese Kenntnis könne aber nicht beurteilt werden, ob nicht der Wert der vom Erblasser seinen minderjährigen Kindern eingeräumten Legate die Pflichtteilsansprüche bzw. die von der Haupterbin angebotenen Liegenschaftsanteile sogar übersteigt. Das Verlassenschaftsgericht habe nach § 160 AußStrG für die Sicherstellung der Ansprüche minderjähriger Vermächtnisnehmer zu sorgen. Daß das Erstgericht mangels verläßlicher Bewertung des sehr umfangreichen Nachlasses Zweifel hat, ob den minderjährigen Noterben bzw. Vermächtnisnehmern die Pflichtteile zukommen bzw. ob die Legate gesichert sind, widerspreche keineswegs logischen Überlegungen. Selbst bei einer Umwandlung der von Dorothea A*** abgegebenen bedingten Erbserklärung in eine unbedingte seien die Voraussetzungen für die Errichtung eines Inventars und die Schätzung des Nachlasses gegeben. Mit Zustimmung der Noterben (§ 784 zweiter Satz ABGB) werde das Erstgericht allerdings zur Hintanhaltung übermäßiger Kosten im Sinne des § 102 Abs. 2 zweiter Satz erster Halbsatz AußStrG bereits vorliegende bzw. in Auftrag gegebene Schätzungen (Steierhof und Schloß Reifnitz) nach eventuell notwendiger Ergänzung heranziehen können, sofern gegen die Richtigkeit dieser Gutachten keine Bedenken bestehen. Solange das Erstgericht allerdings die Legate und Pflichtteile der minderjährigen Noterben nicht zweifelsfrei als gesichert ansehen kann, werde es nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein, die Grundlagen für die Ausmessung und Berechnung des Pflichtteiles bzw. für die vergleichsweise Betrachtung der Legate mit angestrebten Neuregelungen zu schaffen.Das Erstgericht hat den Antrag, zur Abgabe einer unbedingten Erbserklärung die Frist bis zum 30. Juni 1986 zu erteilen bzw. zu verlängern abgewiesen sowie die Errichtung eines Inventars und die Schätzung des Nachlasses angeordnet. Dorothea A*** stehe es ohnehin frei, bis zur rechtskräftigen Einantwortung ihre abgegebene bedingte Erbserklärung in eine unbedingte umzuwandeln. Da bisher aber nur eine bedingte Erbserklärung vorliege, sei gemäß Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG ein Inventar des Nachlasses zu errichten. Aber selbst wenn Dorothea A*** ihre Erbserklärung in eine unbedingte umwandeln sollte, wäre gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG wegen der minderjährigen Erben (Pflichtteilsberechtigten) von Amts wegen ein Inventar einschließlich Schätzung der Liegenschaften nach Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG durchzuführen. Es bestehen Zweifel, ob nicht die minderjährigen Noterben in ihren Pflichtteilen verletzt werden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Dorothea A*** nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es vertrat die Auffassung, daß die bedingte Erbserklärung jedenfalls bis zur Errichtung und beschlußmäßigen Zugrundelegung des Inventars in eine unbedingte umgewandelt werden könne. Gemäß Paragraph 118, AußStrG könne auch eine Verlängerung der zur Erbserklärung erteilten Frist bewilligt werden, doch sei die hiefür vorgesehene Jahresfrist längst verstrichen. Gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG sei ein Inventar insbesondere auch deshalb aufzunehmen, um einen Überblick für die nach Paragraph 162, AußStrG vorzunehmende Prüfung, ob ein minderjähriger oder pflegebefohlener Noterbe in dem Pflichtteil verletzt sei, zu gewinnen. Lediglich wenn die im Paragraph 162, AußStrG umschriebenen Zweifel ausgeschlossen werden können, brauchte das Verlassenschaftsgericht nicht auf die nach Paragraphen 783 bis 789 ABGB eingerichtete Pflichtteilsausweisung zu dringen. Der Meinung der Rekurswerberin, bei den Minderjährigen handle es sich nicht um Erben, sondern nur um Legatare, für welche aber das Gesetz kein Inventar anordne, sei entgegenzuhalten, daß die Eigenschaft als Pflichtteilsberechtigter auch dann vorliegt, wenn der an sich zum Pflichtteil Berechtigte lediglich ein Legat in Anspruch nimmt. Soweit die Rekurswerberin ankündige, den minderjährigen Kindern - anstatt die Legate auszufolgen - anteiliges Eigentum an den nach teilweisem Abverkauf zwecks Schuldentilgung verbleibenden Liegenschaften einräumen zu wollen und dazu ausführe, daß damit der Pflichtteilsausweis erbracht werde, sei vorerst zu bemerken, daß sie die Höhe solcher Miteigentumsanteile bisher noch gar nicht angeführt hat. Aber selbst bei Einräumung von den Pflichtteilen wertmäßig entsprechenden Miteigentumsanteilen an den verbleibenden Liegenschaften könne die Errichtung eines Inventars samt Schätzung nicht entfallen, liege doch keine Bewertung des gesamten Nachlasses mit detaillierter Bewertung der einzelnen Legate vor. Ohne diese Kenntnis könne aber nicht beurteilt werden, ob nicht der Wert der vom Erblasser seinen minderjährigen Kindern eingeräumten Legate die Pflichtteilsansprüche bzw. die von der Haupterbin angebotenen Liegenschaftsanteile sogar übersteigt. Das Verlassenschaftsgericht habe nach Paragraph 160, AußStrG für die Sicherstellung der Ansprüche minderjähriger Vermächtnisnehmer zu sorgen. Daß das Erstgericht mangels verläßlicher Bewertung des sehr umfangreichen Nachlasses Zweifel hat, ob den minderjährigen Noterben bzw. Vermächtnisnehmern die Pflichtteile zukommen bzw. ob die Legate gesichert sind, widerspreche keineswegs logischen Überlegungen. Selbst bei einer Umwandlung der von Dorothea A*** abgegebenen bedingten Erbserklärung in eine unbedingte seien die Voraussetzungen für die Errichtung eines Inventars und die Schätzung des Nachlasses gegeben. Mit Zustimmung der Noterben (Paragraph 784, zweiter Satz ABGB) werde das Erstgericht allerdings zur Hintanhaltung übermäßiger Kosten im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, zweiter Satz erster Halbsatz AußStrG bereits vorliegende bzw. in Auftrag gegebene Schätzungen (Steierhof und Schloß Reifnitz) nach eventuell notwendiger Ergänzung heranziehen können, sofern gegen die Richtigkeit dieser Gutachten keine Bedenken bestehen. Solange das Erstgericht allerdings die Legate und Pflichtteile der minderjährigen Noterben nicht zweifelsfrei als gesichert ansehen kann, werde es nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein, die Grundlagen für die Ausmessung und Berechnung des Pflichtteiles bzw. für die vergleichsweise Betrachtung der Legate mit angestrebten Neuregelungen zu schaffen.