Entscheidungsgründe:
Die vorliegende Rechtssache war bereits einmal beim Obersten Gerichtshof anhängig, sodaß bezüglich der Ergebnisse des ersten Rechtsganges auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. 11. 1983, 8 Ob 512/83, verwiesen werden kann.
Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Erstgericht den Erstbeklagten sowie die Zweitbeklagte „im Rahmen ihrer Verurteilung“ zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten zur Bezahlung von S 210.531,50 s.A. an die Klägerin, wobei es von den in seiner Entscheidung auf AS 173 bis 177 wiedergegebenen Feststellungen ausging.
Zur Rechtsfrage vertrat das Erstgericht die Auffassung, in Anwendung der im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes dargelegten Rechtsansicht handle es sich nicht um einen Fall des drittfinanzierten Kaufes, weil ein bewußtes Zusammenwirken zwischen der Klägerin als Kreditgeberin, dem Erstbeklagten als Kreditnehmer und dem Geldempfänger, der Firma O*****, nicht gegeben gewesen sei.
Infolge Berufung des Erstbeklagten änderte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes, das hinsichtlich der Zweitbeklagten unangefochten geblieben war, dahin ab, daß das gegen den Erstbeklagten gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde; es erklärte die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig.Infolge Berufung des Erstbeklagten änderte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes, das hinsichtlich der Zweitbeklagten unangefochten geblieben war, dahin ab, daß das gegen den Erstbeklagten gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde; es erklärte die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig.
Das Berufungsgericht traf nach Beweiswiederholung folgende Feststellungen:
Die Klägerin stand mit der Firma O***** in Geschäftsverbindung, diese Firma wiederum mit der Zweitbeklagten. Die Zweitbeklagte schuldete der Firma O***** aus Warenlieferungen Geld und versuchte, ihre Schuld dadurch abzudecken, daß sie Forderungen gegen ihre Kunden der Firma O***** abtrat.
Johann F***** war bei der Zweitbeklagten im Verkauf bzw. für die Firma S***** als Vertreter tätig. Mit der Firma O***** hatte F***** keinerlei Kontakt und er hatte auch keine Kenntnis davon, ob und in welchem Umfang eine Geschäftsbeziehung oder eine dauernde Beziehung zwischen der Firma S***** und der Firma O***** bestand. F***** verkaufte jedenfalls dem Erstbeklagten im Namen der Zweitbeklagten insgesamt zwei Schankautomaten. Während der Kaufvertrag hinsichtlich des ersten Schankautomaten ordnungsgemäß abgewickelt wurde, ergaben sich beim nunmehr streitverfangenen Geschäft Schwierigkeiten. Gegenstand dieses Kaufvertrages war eine komplette Schankanlage. Beim Abschluß des Kaufvertrages wurde zwischen dem Erstbeklagten und Johann F***** vereinbart, daß bei Lieferung lediglich die Umsatzsteuer sofort bar zu bezahlen sei, während der Kaufpreis erst nach Lieferung durch die Abwicklung eines Kredites getilgt werden sollte. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages hatte der Erstbeklagte vor Lieferung keine wie immer geartete Vorleistung zu erbringen. Bevor es zum Abschluß des Kaufvertrages kam, war Johann F***** mit dem Erstbeklagten bei dessen Hausbank in T*****. Da die Hausbank des Erstbeklagten keine verbindliche Kreditzusage abgab, erklärte F*****, er selbst werde die Kreditangelegenheit über „seine Hausbank“ abwickeln. Die Kaufvertragsurkunde wurde daraufhin vom Erstbeklagten in 4-facher Ausfertigung unterfertigt. Ebenso unterfertigte der Erstbeklagte die Kreditpapiere blanko. Bei der Unterschriftsleistung wußte der Erstbeklagte nicht, welches Institut als Kreditgeber auftreten wird. Eine bestimmte Bank wurde ihm von F***** nicht genannt. Die 4 Exemplare der Kaufvertragsurkunde übergab Johann F***** dem Geschäftsführer der Firma S*****, Friedrich D*****. D***** waren die zwischen dem Erstbeklagten und Johann F***** ausgehandelten Zahlungskonditionen, nämlich, daß die Fälligkeit erst mit der Lieferung eintreten sollte bzw. der Kaufpreis erst nach erfolgter Lieferung durch die Abwicklung des aufgenommenen Kredites geschehen sollte, bekannt. Von den 4 Ausfertigungen der Kaufvertragsurkunde verblieben das Original und eine Ausfertigung bei der Firma S*****, eine Ausfertigung beim Käufer und ein weiteres Exemplar war für die drittfinanzierende Bank im Falle der Bankenfinanzierung vorgesehen. Üblicherweise erfolgte die Geschäftsabwicklung derart, daß, wenn die Zweitbeklagte einen Kunden an der Hand hatte, sie ihre Gläubigerin (die Firma O*****), verständigte, worauf einer der Ehegatten O*****, die sich die Kredit- und Auszahlungsformulare der Klägerin besorgt hatten, diese Formulare der Zweitbeklagten übersandten. Im konkreten Fall übersandte die Zweitbeklagte gemeinsam mit einer Selbstauskunft des Erstbeklagten die von ihm blanko unterfertigten Kreditformulare an einen der Ehegatten O*****, welcher sie der Klägerin brachte, wo dann die Beilagen ./B und ./F anhand der Selbstauskunft ausgefüllt wurden. In der Beilage ./F wurde als Empfänger O***** eingesetzt. Die Kreditsumme abzüglich der Spesen wurde an die Firma oder das Ehepaar O***** ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte ohne Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers und zwar deshalb, weil das Ehepaar O***** und die Zweitbeklagte sich als Bürge und Zahler für den Erstbeklagten (Kreditnehmer) verpflichteten. Auch im streitgegenständlichen Fall erhielt O***** als Gläubiger der Zweitbeklagten den dem Erstbeklagten für die Warenlieferung der Firma S***** von der Klägerin gewährten Kredit ausbezahlt. Der Klägerin war durch deren Geschäftsführerin S***** bekannt, daß die Zweitbeklagte mit dem Ehepaar O***** in Geschäftsverbindung stand, daß der Kredit des Erstbeklagten irgendwie im Zusammenhang mit O***** und der Zweitbeklagten sowie mit Warenlieferungen der Firma O***** stand, ohne aber nähere Details zu wissen. Ein Zusammenwirken zwischen Johann F***** als Verkäufer der Zweitbeklagten bzw. Vertreter der Firma S***** und der Firma O***** fand jedenfalls nicht statt. Die Klägerin stand aber auch mit der Zweitbeklagten in Geschäftsverbindung, da die Zweitbeklagte in anderen Fällen für Kredite Bürgschaften übernommen hat. Am 30. 8. 1979, mit welchem Tag der Kreditvertrag datiert wurde, verpflichteten sich die Ehegatten O***** und die Zweitbeklagte als Bürge und Zahler für den Kredit des Erstbeklagten. Am 16. 11. 1979 wurde zu 5 S 57/79 des Landesgerichtes Klagenfurt der Konkurs über die Firma des Erstbeklagten eröffnet, wobei mit Beschluß vom 4. 7. 1980 der Zwangsausgleich mit einer Quote von 20 % zahlbar innerhalb eines Jahres nach Annahme (13. 6. 1980) mit relativem Wiederaufleben 14 Tage nach Absendung einer eingeschriebenen Mahnung bestätigt wurde. Diese Mahnung wurde dem Erstbeklagten am 9. 3. 1982 zugestellt (Beilage ./D), wobei die Zahlung bis 23. 3. 1982 erfolgen sollte. Die vorliegende Klage datiert vom 22. 1. 1982. Im Konkursverfahren bestritt der Erstbeklagte die von der Klägerin angemeldete Forderung. Die gegenständliche Schankanlage befand sich fertiggestellt in der Werkstätte der Firma S*****. Auf seine Frage, warum sie nicht ausgeliefert würde, antwortete man F*****, daß „der Zweitbeklagte“ (richtig offenbar „Erstbeklagte“) im Konkurs oder Ausgleich sei. Eine Auslieferung an den Erstbeklagten aus irgendeinem Umstand, den der Erstbeklagte zu vertreten hätte, erfolgte nicht. Ein Beweis in dieser Richtung wurde von der Klägerin nicht erbracht. Aufgrund der Beilage ./F wurde an O***** ein Betrag von S 145.000,-- ausbezahlt. Da es sich bei der Klägerin um eine Genossenschaft handelt, wurde dem Erstbeklagten ein Geschäftsanteil von S 1.500,--, eine Beitrittsgebühr von S 30,-- und eine Kreditgebühr von 0,8 % vom vereinbarten Kredit (S 148.000,--), d.s. S 1.484,--, insgesamt daher S 147.714,-- angelastet.
Die Zweitbeklagte verpflichtete sich mit Schreiben vom 28. 12. 1981, monatliche Teilzahlungen von S 15.000,-- zu leisten (Beilage ./3). Mit Antwortschreiben der Klägerin vom 27. 1. 1982 (Beilage ./4) teilte die Klägerin mit, daß die monatliche Teilzahlung von S 15.000,-- für alle Kreditkonten gedacht sei, für welche die Zweitbeklagte die Haftung als Bürge und Zahler übernommen habe, sowie, daß eine am 5. 1. 1982 erbrachte Zahlung von S 15.000,-- einem bestimmten anderen Konto gutgebucht würde. Mit Schreiben vom 29. 1. 1982 (Beilage ./G), ergänzte die Klägerin, daß die Teilzahlung nur für jene Ansprüche gelten sollten, welche noch nicht gegenüber der Zweitbeklagten gerichtlich geltend gemacht worden seien. Zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten wurde Terminverlust nicht vereinbart. Die Vereinbarung über die Monatsraten von S 15.000,-- war datumsmäßig nicht konkretisiert.
Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht unter anderem aus, im gegenständlichen Fall, wo es zur Beurteilung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit zwischen dem Kauf- und dem Kreditvertrag auf das bewußte Zusammenwirken zwischen Verkäufer, Kreditgeber und Käufer ankomme, müsse ein solches bewußtes Zusammenwirken zwischen den 3 genannten Personen in concreto verneint werden. Wohl sei zwischen Johann F***** und dem Erstbeklagten ausdrücklich vereinbart worden, daß der Kaufpreis erst nach Lieferung der Schankanlage an den Erstbeklagten durch die Abwicklung des aufgenommenen Kredites getilgt werden solle, doch habe der Kreditgeber (die Klägerin) keine Kenntnis von dieser Vereinbarung gehabt, weil ihr der Kreditnehmer überhaupt erst aufgrund der ihr von den Ehegatten O***** übermittelten, vom Erstbeklagten seinerzeit blanko unterfertigten, dem Johann F***** überlassenen und von diesem den Ehegatten O***** weitergegebenen Kreditunterlagen, die erst in diesem Zeitpunkt vervollständigt wurden, bekannt geworden sei. Ein bewußtes Zusammenwirken zwischen Verkäufer, Kreditgeber und Käufer scheide daher aus. Wenngleich also unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen einer „wirtschaftlichen Einheit“ zwischen Kauf- und Kreditvertrag wegen des mangelnden bewußten Zusammenwirkens verneint werden müsse, ergebe sich die mangelnde Berechtigung des Klagebegehrens in Ansehung beider Beklagten zur ungeteilten Hand immerhin aus der zwischen dem Vertreter der Verkäuferfirma und dem Erstbeklagten getroffenen, sohin eine ausdrückliche Bedingung des Kauf- bzw. Kreditvertrages bildenden Umstand, daß der Kaufpreis (Darlehen) vereinbarungsgemäß erst nach Lieferung des Kaufgegenstandes durch die darauffolgende Abwicklung eines aufzunehmenden Kredites, wobei dem Erstbeklagten aufgrund der abgegebenen Blankounterschrift nicht bekannt war, über welche Bank schließlich die Abwicklung erfolgen würde, getilgt werden sollte. Im Hinblick darauf, daß die Schankanlage an den Erstbeklagten nie zur Auslieferung gelangt sei, sei die für die Kreditabwicklung maßgebliche Bedingung nicht eingetreten, sodaß der Erstbeklagte zu Recht die Zahlungen aus dem Kreditvertrag verweigere, weil die Klägerin die der Bedingung zuwiderlaufende Auszahlung des Kredites durch Hingabe von Blankokreditformularen an die Firma O*****, die Gläubigerin der Zweitbeklagten war, ermöglicht habe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der „unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtigen Beweiswürdigung“ sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Erstbeklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.