Begründung:
Mit der am 27. Februar 1986 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin den Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 12.000,-- beginnend mit 1. März 1986 und brachte vor, ihre Ehe mit dem Beklagten sei mit dem am 18. Mai 1982 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 31. Dezember 1980 geschieden worden. Einem Gesamteinkommen des Beklagten aus Pensionen, Versehrtenrente, Mietzinseinkünften und Erträgnissen aus Wertpapieren von zirka S 60.000,-- monatlich netto, stehe ein Einkommen der Klägerin aus Pension, Mietzinseinkünften und Wertpapieren von zirka S 15.000,-- monatlich netto gegenüber. Die Gesamtsumme dieser Einkünfte von S 75.000,-- sei unter Rücksichtnahme auf die Sorgepflicht des Beklagten für die Tochter der Streitteile mit 36 % zu belasten, sodaß sich ein Betrag von S 27.000,-- ergebe, wovon die eigenen Einkünfte der Klägerin abzuziehen seien.
Der Beklagte erhob die Einrede der zu 1 C 5/85 des Erstgerichtes entschiedenen Streitsache sowie die Einwendung der zu 1 C 15/85 verglichenen Streitsache. Im übrigen beantragte er Klagsabweisung und wendete ein, es sei gegenüber dem Zeitpunkt 8. Mai 1985 (Abschluß des Vergleiches zu 1 C 15/85 des Erstgerichtes) keine Änderung bei den "der Klägerin bekannten" Verhältnissen eingetreten. Der Umstand, daß die Klägerin mit 1. Februar 1986 Pensionsbezüge erhalte, stelle eine Änderung zu ihren Gunsten dar und bewirke, daß die im Vergleich vom 8. Mai 1985 festgesetzte Unterhaltszahlung ruhe, so lange sie die Pension beziehe. Eine bedeutende Änderung der Verhältnisse sei auch seit Abschluß des Vergleiches zu 1 F 9/82 vom 7. November 1984 nicht eingetreten. Die Wohnung in Wien 19., Hameaugasse 9a, top Nr. 8 sei seit September 1985 nicht vermietet, die Wohnung in Kitzbühel werde nur fallweise vom Beklagten vermietet. Demgegenüber brachte die Klägerin vor, der Vergleich vom 8. Mai 1985 zu 1 C 15/85 habe nur die Zeitspanne bis 1. Februar 1986 beinhaltet.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. Mai 1986 "spezifizierte" die Klägerin ihr Klagebegehren dahingehend, der Beklagte sei schuldig, neben den bereits auf Grund des Anerkenntnisurteiles des Bezirksgerichtes Döbling vom 1. August 1983, 1 C 26/83 zuerkannten monatlichen Unterhaltsbeträgen von S 7.000,-- ab 1. März 1986 einen weiteren Unterhaltsbetrag von S 5.000,-- monatlich zu bezahlen.
Das Erstgericht gab der Klage statt, wobei es in den Entscheidungsgründen ausführte, es liege weder eine rechtskräftig entschiedene, noch eine verglichene Rechtssache vor. Infolge Berufung des Beklagten verwarf das Gericht zweiter Instanz mit Beschluß die Einrede der zu 1 C 5/85 des Bezirksgerichtes Döbling entschiedenen Streitsache; im übrigen wurde das Urteil des Erstgerichtes im Sinne des Zuspruches eines weiteren monatlichen Unterhaltsbetrages von S 3.500,-- ab 1. März 1986 an die Klägerin und Abweisung des Mehrbegehrens abgeändert. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes über die Verwerfung der Einrede der entschiedenen Streitsache wendet sich der Rekurs des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung der Einrede der zu 1 C 15/85 des Bezirksgerichtes Döbling entschiedenen Streitsache, Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes und Zurückweisung der Klage.Das Erstgericht gab der Klage statt, wobei es in den Entscheidungsgründen ausführte, es liege weder eine rechtskräftig entschiedene, noch eine verglichene Rechtssache vor. Infolge Berufung des Beklagten verwarf das Gericht zweiter Instanz mit Beschluß die Einrede der zu 1 C 5/85 des Bezirksgerichtes Döbling entschiedenen Streitsache; im übrigen wurde das Urteil des Erstgerichtes im Sinne des Zuspruches eines weiteren monatlichen Unterhaltsbetrages von S 3.500,-- ab 1. März 1986 an die Klägerin und Abweisung des Mehrbegehrens abgeändert. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig. Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes über die Verwerfung der Einrede der entschiedenen Streitsache wendet sich der Rekurs des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung der Einrede der zu 1 C 15/85 des Bezirksgerichtes Döbling entschiedenen Streitsache, Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes und Zurückweisung der Klage.
Die Klägerin hat keine Rekursbeantwortung erstattet.