Beide Rekurse sind aber nicht berechtigt.
Gegenstand des Rekursverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die von der Klägerin behauptete Heizleistung der Klimaanlage als Mangel zu qualifizieren ist und - bejahendenfalls - ob dieser Mangel als „geringfügig" iSd § 932 Abs 4 ABGB anzusehen ist.Gegenstand des Rekursverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die von der Klägerin behauptete Heizleistung der Klimaanlage als Mangel zu qualifizieren ist und - bejahendenfalls - ob dieser Mangel als „geringfügig" iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB anzusehen ist.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass das Erstgericht keine Feststellungen über die Tatsachenbehauptungen der Klägerin betreffend die (mangelnde) Heizleistung der Klimaanlage getroffen hat. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung hielt das Erstgericht solche Feststellungen für entbehrlich.
Dem Berufungsgericht ist aber beizupflichten, dass im Falle der Erweislichkeit der Behauptungen der Klägerin vom Vorliegen eines Mangels auszugehen wäre.
Die Rekurswerber halten dem die erstgerichtliche Feststellung entgegen, wonach das Fahrzeug dem Stand der Technik entspreche und wenden sich gegen die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes, das diese Feststellungen - ohne die Beweise zu wiederholen - nicht übernommen hat. Nähere Ausführungen zu dieser Vorgangsweise des Berufungsgerichts sind aber entbehrlich: Die in Rede stehende Feststellung muss im Zusammenhang mit den ihr folgenden Feststellungen gesehen werden, wonach der von der Klägerin gekaufte PKW die gleichen Eigenschaften in Bezug auf die Heizleistung aufweise, wie andere Fahrzeuge dieses Modells. Solche Fahrzeuge werden daher üblicherweise - wie in weiterer Folge festgestellt wurde - mit „Zuheizern" ausgestattet, die aber nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden eingebaut werden. Diese Feststellungen bringen daher in ihrer Gesamtheit inhaltlich (nur) zum Ausdruck, dass sich der PKW im maßgebenden Zusammenhang von anderen gleichartigen Modellen des selben Herstellers nicht unterscheidet und dass die „bei tiefen Temperaturen nicht entsprechend(e)" Heizleistung überlicherweise durch vom Kunden zu zahlende „Zuheizer" wettgemacht wird. Aus diesem Umstand ist aber - wie in der Folge zu zeigen sein wird - für die Rekurswerberinnen nichts zu gewinnen.
Welche konkreten Eigenschaften bzw welche Verwendungsmöglichkeiten die versprochene Leistung aufweisen muss, ergibt sich aus dem Vertrag. Dabei ist aber - wie schon nach bisherigem Recht - nicht nur auf die ausdrücklichen Vereinbarungen abzustellen; „gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften" (§ 922 Abs 1 Satz 2 ABGB) gelten mangels gegenteiliger Abreden immer als stillschweigend mitvereinbart (P.Bydlinski in KBB, § 922 Rz 9; Koziol/Welser II 12 67). Ob eine Eigenschaft gewöhnlich vorausgesetzt ist, hängt davon ab, ob der Erwerber nach der Verkehrsauffassung annehmen kann, dass sie vorhanden ist (SZ 68/105; zuletzt etwa 1 Ob 14/05y; Koziol/Welser, aaO 67).Welche konkreten Eigenschaften bzw welche Verwendungsmöglichkeiten die versprochene Leistung aufweisen muss, ergibt sich aus dem Vertrag. Dabei ist aber - wie schon nach bisherigem Recht - nicht nur auf die ausdrücklichen Vereinbarungen abzustellen; „gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften" (Paragraph 922, Absatz eins, Satz 2 ABGB) gelten mangels gegenteiliger Abreden immer als stillschweigend mitvereinbart (P.Bydlinski in KBB, Paragraph 922, Rz 9; Koziol/Welser römisch zwei 12 67). Ob eine Eigenschaft gewöhnlich vorausgesetzt ist, hängt davon ab, ob der Erwerber nach der Verkehrsauffassung annehmen kann, dass sie vorhanden ist (SZ 68/105; zuletzt etwa 1 Ob 14/05y; Koziol/Welser, aaO 67).
Im Gegensatz zur Meinung der Rekurswerber kann überhaupt nicht zweifelhaft sein, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - der Erwerber eines fabriksneuen PKW auch ohne eine entsprechende Zusicherung mit Recht annehmen kann, dass das Fahrzeug bei niedrigen Temperaturen auf eine Temperatur von mehr als nur 20 Grad aufgeheizt werden kann. Weist daher das Fahrzeug tatsächlich nur eine Heizleistung von „höchstens" 20 Grad auf, fehlt ihm eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, sodass es mangelhaft ist. Nichts anderes gilt im Übrigen für den von der Klägerin behaupteten, aber von den Rekurswerbern nicht einmal erwähnten Umstand, dass im Sommerbetrieb die Temperatur im Fahrzeug nach etwa einer Stunde Fahrzeit auf 16 bis 18 Grad absinke. Auch zu dieser Behauptung der Klägerin fehlen bislang Feststellungen, sodass auch noch nicht gesagt werden kann, ob diesem Temperaturverlust durch manuelle Änderung der Temperatureinstellung begegnet werden kann. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, bliebe der Umstand, dass die Klägerin gerade deshalb das „Luxuspaket" gekauft hat, weil sie keine manuell zu bedienende, sondern eine elektronisch voreinstellbare Klimaanlage haben wollte.
Dass sich nach den Feststellungen der von der Klägerin gekaufte PKW von anderen Fahrzeugen dieses Modells hinsichtlich der Heizleistung nicht unterscheidet, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil daraus der Schluss gezogen werden müsste, dass auch den anderen Fahrzeuge dieser Modellreihe eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft fehlt. Damit im Einklang steht der Umstand, dass „üblicherweise" Zuheizer zur Verbesserung der Heizleistung eingebaut werden. Dass diese Zuheizer nach den von der Beklagten geschlossenen Verträgen vom Kunden zu zahlen sind, könnte der Klägerin nur dann entgegen gehalten werden, wenn sie vor Vertragsabschluss auf die unzureichende Heizleistung und auf die üblicherweise genützte Möglichkeit, einen Zuheizer einbauen zu lassen, aufmerksam gemacht worden wäre. Dann wäre klargestellt gewesen, dass eine ordnungsgemäße Heizleistung nicht zu erwarten ist und die Klägerin die Alternative hatte, sich damit abzufinden oder einen Zuheizer einbauen zu lassen. Mangels eines solchen Hinweises - dass die Beklagte entsprechende Erklärungen abgegeben habe, hat sie nicht einmal behauptet - konnte die Klägerin auf das Vorhandensein einer ausreichenden Heizmöglichkeit und auf das klaglose Funktionieren der Klimaanlage vertrauen.
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mangel „geringfügig" iSd § 932 Abs 4 ABGB ist, hat sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 14/05y auseinandergesetzt. Unter ausführlicher Darstellung der Rechtslage nach der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, der Gesetzesmaterialien und der wesentlichen - teils unterschiedlichen - Lehrmeinungen (siehe zu alldem 1 Ob 14/05y) kommt der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung zum Ergebnis, dass die Grenzziehung zwischen geringfügigem und nicht geringfügigem Mangel unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch Vornahme einer Interessenabwägung erfolgen zu erfolgen hat. Dabei sei auf die Angemessenheit bzw die Verhältnismäßigkeit der Vertragsauflösung und auf die finanziellen Nachteile der Beteiligten in Anbetracht der Schwere des Mangels sowie darauf Bedacht zu nehmen, welche Nachteile durch den zwischenzeitlichen Gebrauch der Sache eingetreten sind und welcher Wertverlust damit verbunden ist. Abgelehnt wird in der zitierten Vorentscheidung hingegen die Ansicht, die Grenzziehung zwischen geringfügigem und nicht geringfügigem Mangel habe - in Anlehnung an die Meinung Kleteckas (RdW 2003, 612 [616] - primär nur nach subjektiven Gesichtspunkten und nur hilfsweise nach dem hypothetischen Parteiwillen vernünftiger und redlicher Parteien zu erfolgen. Diese starke Betonung des subjektiven Parteiwillens, der nicht im Sinne der Erklärungstheorie zum Ausdruck gebracht worden sei, laufe auf die nachträgliche Geltendmachung eines bloßen Motivs hinaus. Damit hätte es der Übernehmer weitgehend in der Hand, einen ansich geringfügigen Mangel für eine Vertragsaufhebung zu verwenden, was eine einseitige Bevorzugung der Interessen des Übernehmers bedeuten würde (1 Ob 14/05y).Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mangel „geringfügig" iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB ist, hat sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 14/05y auseinandergesetzt. Unter ausführlicher Darstellung der Rechtslage nach der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, der Gesetzesmaterialien und der wesentlichen - teils unterschiedlichen - Lehrmeinungen (siehe zu alldem 1 Ob 14/05y) kommt der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung zum Ergebnis, dass die Grenzziehung zwischen geringfügigem und nicht geringfügigem Mangel unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch Vornahme einer Interessenabwägung erfolgen zu erfolgen hat. Dabei sei auf die Angemessenheit bzw die Verhältnismäßigkeit der Vertragsauflösung und auf die finanziellen Nachteile der Beteiligten in Anbetracht der Schwere des Mangels sowie darauf Bedacht zu nehmen, welche Nachteile durch den zwischenzeitlichen Gebrauch der Sache eingetreten sind und welcher Wertverlust damit verbunden ist. Abgelehnt wird in der zitierten Vorentscheidung hingegen die Ansicht, die Grenzziehung zwischen geringfügigem und nicht geringfügigem Mangel habe - in Anlehnung an die Meinung Kleteckas (RdW 2003, 612 [616] - primär nur nach subjektiven Gesichtspunkten und nur hilfsweise nach dem hypothetischen Parteiwillen vernünftiger und redlicher Parteien zu erfolgen. Diese starke Betonung des subjektiven Parteiwillens, der nicht im Sinne der Erklärungstheorie zum Ausdruck gebracht worden sei, laufe auf die nachträgliche Geltendmachung eines bloßen Motivs hinaus. Damit hätte es der Übernehmer weitgehend in der Hand, einen ansich geringfügigen Mangel für eine Vertragsaufhebung zu verwenden, was eine einseitige Bevorzugung der Interessen des Übernehmers bedeuten würde (1 Ob 14/05y).
Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung, dass die Beurteilung, ob der Mangel als geringfügig anzusehen ist oder nicht, an Hand einer Interessenabwägung durchzuführen ist, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrages im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere" des Mangels zu berücksichtigen ist. Bei der Frage, wie weit bei der Beurteilung des Gewichts des Mangels auf subjektive und/oder objektive Elemente abzustellen ist, ist nach Ansicht des erkennenden Senates zu differenzieren. Der zitierten Vorentscheidung ist dahin beizupflichten, dass die subjektive Einstellung des Übergebers - seine Motive bzw der von ihm verfolgte Zweck - unbeachtet bleiben muss, soweit diese subjektive Einstellung dem Übergeber bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar war (so im Übrigen auch Kletecka, aaO). War hingegen der mit dem Erwerb vom Übernehmer angestrebte Zweck bzw sein Motiv bei Vertragsabschluss erkennbar, ist nach Ansicht des erkennenden Senat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung neben dem objektiven Gewicht des Mangels auch der deklarierte Erwerbszweck mit zu berücksichtigen. Da der Übernehmer in diesem Fall sein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft der Sache deutlich gemacht hat, geht es nicht an, bei der Beurteilung, ob das Fehlen dieser Eigenschaft einen geringfügigen Mangel darstellt, die für den Übergeber erkennbare Einstellung des Übernehmers völlig auszublenden (für diese sowohl subjektive als auch objektive Momente berücksichtigende Lösung insb auch P.Bydlinski in KBB, § 932 Rz 19).Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung, dass die Beurteilung, ob der Mangel als geringfügig anzusehen ist oder nicht, an Hand einer Interessenabwägung durchzuführen ist, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrages im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere" des Mangels zu berücksichtigen ist. Bei der Frage, wie weit bei der Beurteilung des Gewichts des Mangels auf subjektive und/oder objektive Elemente abzustellen ist, ist nach Ansicht des erkennenden Senates zu differenzieren. Der zitierten Vorentscheidung ist dahin beizupflichten, dass die subjektive Einstellung des Übergebers - seine Motive bzw der von ihm verfolgte Zweck - unbeachtet bleiben muss, soweit diese subjektive Einstellung dem Übergeber bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar war (so im Übrigen auch Kletecka, aaO). War hingegen der mit dem Erwerb vom Übernehmer angestrebte Zweck bzw sein Motiv bei Vertragsabschluss erkennbar, ist nach Ansicht des erkennenden Senat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung neben dem objektiven Gewicht des Mangels auch der deklarierte Erwerbszweck mit zu berücksichtigen. Da der Übernehmer in diesem Fall sein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft der Sache deutlich gemacht hat, geht es nicht an, bei der Beurteilung, ob das Fehlen dieser Eigenschaft einen geringfügigen Mangel darstellt, die für den Übergeber erkennbare Einstellung des Übernehmers völlig auszublenden (für diese sowohl subjektive als auch objektive Momente berücksichtigende Lösung insb auch P.Bydlinski in KBB, Paragraph 932, Rz 19).
Die im konkreten Fall vom Berufungsgericht angestellte Interessenabwägung und der daraus gezogene Schluss, der Mangel sei - so er im behaupteten Umfang vorliege - nicht geringfügig, sind nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Mängel der Heizleistung die Brauchbarkeit des Fahrzeugs im alpenländischen Raum stark einschränken. Ein Fahrzeug bei winterlichen Temperaturen auf nicht mehr als 20 Grad aufheizen zu können, hindert den ordnungsgemäßen Gebrauch ganz erheblich. Das Fahrzeug in diesem Zustand zu benützen, kann der Klägerin jedenfalls im Winter nicht zugemutet werden. Der Möglichkeit einen „Zuheizer" einzubauen (von der die Beklagte keinen Gebrauch gemacht hat), kann schon deshalb kein entscheidendes Gewicht zukommen, weil nicht einmal behauptet wurde, dass damit die von der Klägerin behaupteten Temperaturverluste im Sommerbetrieb in den Griff bekommen werden können. Daher ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagten als autorisierter Händlerin wegen der ihr zur Verfügung stehenden Verwertungsmöglichkeiten die Rücknahme, Reparatur und neuerliche Veräußerung des Fahrzeugs wohl eher zumutbar ist, als der Klägerin die Weiterbenützung. Dass der PKW mittlerweile einen erheblichen Wertverlust erlitten hat, trifft wohl zu. Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist aber nur jener Wertverlust, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die Klägerin infolge der Ablehnung der von ihr geltend gemachten primären Behelfe (Austausch, Verbesserung) Wandlung begehrt hat. Dass die Beklagte den Austausch bzw die Verbesserung verweigert und sodann über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt wird, eröffnet ihr nicht die Möglichkeit, sich auf den seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust am Fahrzeug zu berufen. Dazu kommt der Umstand, dass die Klägerin erkennbar auf eine hochwertige Klimaanlage Wert gelegt und dafür die Aufzahlung für das „Luxuspaket" in Kauf genommen hat.
Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass der von ihr gekaufte PKW im Falle des Zutreffens ihrer Behauptungen über die Eigenschaften der Klimaanlage einen nicht bloß geringfügigen Mangel aufweist.
Den Rekursen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.