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Entscheidung 8 Ob 63/07h×

Entscheidung 8 Ob 63/07h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob63/07h

Entscheidungsdatum

21.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek, Dr. Glawischnig und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Dr. Gerhard M*****, über den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 2. April 2007, GZ 1 R 59/07x-121, womit über Rekurs des Gemeinschuldners der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27. Oktober 2006, GZ 19 S 102/05p-110, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte das Abschöpfungsverfahren für beendet und wies den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ab.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht gab dem dagegen von dem Gemeinschuldner erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls unzulässig. Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva). Dies bezieht sich auch auf die hier maßgeblichen Beschlüsse.

Anmerkung

E84390 8Ob63.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00063.07H.0521.000

Dokumentnummer

JJT_20070521_OGH0002_0080OB00063_07H0000_000