Entscheidung 8 Ob 63/22f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.05.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* M*, vertreten durch Reiterer Ulmer Rechtsanwälte (GbR) in Bregenz, gegen die beklagte Partei Dr. A* G*, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen 100.060 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. März 2022, GZ 2 R 31/22h-48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die als aktenwidrig gerügte Annahme des Berufungsgerichts, dass eine ICD-Implantation erst bei einem EF-Wert von unter 35 % indiziert sei, wogegen das Erstgericht diesen Grenzwert mit kleiner oder gleich 35 % festgestellt habe, ist für das Verfahrensergebnis ohne Relevanz. Die Bandbreite des EF-Werts beim Kläger lag bei (35–)40 % und damit über der Grenze von 35 %.
[2] 2. Die Rechtsausführungen der Revision, die von einer nicht lege artis durchgeführten Aufklärung und Behandlung ausgehen, setzen sich über die gegenteiligen Sachverhaltsfeststellungen der Tatsacheninstanzen hinweg. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00063.22F.0525.000
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Dokumentnummer
JJT_20220525_OGH0002_0080OB00063_22F0000_000