Aus der Begründung:
Der Beklagte hat vor dem Kreisgericht Steyr bloß den Mangel der örtlichen Zuständigkeit, nicht aber den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit eingewendet. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten, zu denen die vorliegende zählt, kann die inländische Gerichtsbarkeit auch vereinbart werden (Fasching, Komm. zu den ZP.-Gesetzen Band I § 104 JN. Anm. 13, S. 506). Sie ist jedenfalls mit dem Bestehen einer örtlichen Zuständigkeit gegeben. Im vorliegenden Fall ist demnach die entscheidende Frage nicht die nach der inländischen Gerichtsbarkeit, sondern die nach der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes. Die Einwendung der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes ist beim Erstgericht erhoben worden. Grundsätzlich ist im Falle der Überweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht der Beklagte berechtigt, bei diesem anderen Gericht die Unzuständigkeit auch dieses Gerichtes mit der Behauptung einzuwenden, daß ein anderes Gericht zuständig sei. Doch dürfen diese Einwendungen mit seinem Vorbringen vor dem Überweisungsgerichte nicht in Widerspruch stehen (§ 261 (6) letzter Halbsatz ZPO.). Die vor dem Erstgericht erhobene Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit, die keine von Amts wegen wahrzunehmende, sohin keine unheilbare Unzuständigkeit darstellt, steht mit dem Vorbringen des Beklagten in der Klagebeantwortung, der Kläger hätte höchstens an der vom Kläger angegebenen Anschrift, demnach in Wien, Klage erheben können; in Widerspruch. Diese Erklärung hat der Beklagte nunmehr auch gegen sich gelten zu lassen, weil er durch diese der Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien nicht nur nicht entgegengetreten ist, sondern diese Überweisung geradezu angeregt, sohin sein Einverständnis mit der Überweisung an das Handelsgericht Wien, wenn auch nicht ausdrücklich erklärt, doch inhaltlich zum Ausdruck gebracht hat. Darin liegt eine Begründung der Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien im Sinne des § 104 JN., der der Beklagte nun nachträglich nicht mehr wirksam entgegentreten konnte (§ 261 (6) letzter Halbsatz ZPO., vgl. RiZ. 1967 S. 15).Der Beklagte hat vor dem Kreisgericht Steyr bloß den Mangel der örtlichen Zuständigkeit, nicht aber den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit eingewendet. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten, zu denen die vorliegende zählt, kann die inländische Gerichtsbarkeit auch vereinbart werden (Fasching, Komm. zu den ZP.-Gesetzen Band römisch eins Paragraph 104, JN. Anmerkung 13, S. 506). Sie ist jedenfalls mit dem Bestehen einer örtlichen Zuständigkeit gegeben. Im vorliegenden Fall ist demnach die entscheidende Frage nicht die nach der inländischen Gerichtsbarkeit, sondern die nach der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes. Die Einwendung der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes ist beim Erstgericht erhoben worden. Grundsätzlich ist im Falle der Überweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht der Beklagte berechtigt, bei diesem anderen Gericht die Unzuständigkeit auch dieses Gerichtes mit der Behauptung einzuwenden, daß ein anderes Gericht zuständig sei. Doch dürfen diese Einwendungen mit seinem Vorbringen vor dem Überweisungsgerichte nicht in Widerspruch stehen (Paragraph 261, (6) letzter Halbsatz ZPO.). Die vor dem Erstgericht erhobene Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit, die keine von Amts wegen wahrzunehmende, sohin keine unheilbare Unzuständigkeit darstellt, steht mit dem Vorbringen des Beklagten in der Klagebeantwortung, der Kläger hätte höchstens an der vom Kläger angegebenen Anschrift, demnach in Wien, Klage erheben können; in Widerspruch. Diese Erklärung hat der Beklagte nunmehr auch gegen sich gelten zu lassen, weil er durch diese der Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien nicht nur nicht entgegengetreten ist, sondern diese Überweisung geradezu angeregt, sohin sein Einverständnis mit der Überweisung an das Handelsgericht Wien, wenn auch nicht ausdrücklich erklärt, doch inhaltlich zum Ausdruck gebracht hat. Darin liegt eine Begründung der Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien im Sinne des Paragraph 104, JN., der der Beklagte nun nachträglich nicht mehr wirksam entgegentreten konnte (Paragraph 261, (6) letzter Halbsatz ZPO., vergleiche RiZ. 1967 S. 15).
Im Ergebnis war daher die Entscheidung des Rekursgerichtes zutreffend, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.