Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.
Im Revisionsverfahren ist lediglich die Verschuldensaufteilung umstritten geblieben.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgenden Unfallshergang zu Grunde:
B* K* fuhr am 14. September 1975 mit dem PKW VW 11 des Klägers, der auch Halter dieses Fahrzeuges ist, auf der Landesstrasse von S* in Richtung R*, also in Richtung Osten. Die Landesstrasse weist im Unfallsbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h auf. Die Sicht im Unfallsbereich reichte von 300 m westlich BL bis 150 m östlich BL. B* K* fuhr mit dem PKW in einer Kolonne und wollte das vor ihr langsam fahrende Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h überholen. Hätte sie unmittelbar vor dem Ausschwenken in den Rückspiegel geblickt, so hätte sie den PKW des Erstbeklagten auf der Überholspur sehen müssen, zumal dieser mehrere Fahrzeuge der Kolonne in einem Zug mit einer Geschwindigkeit von ca 90 km/h überholte. Als B* K* im Zuge des geplanten Überholmanövers nach links ausschwenkte und sich der von ihr gelenkte PKW auf der Überholspur in Schrägstellung befand, wurde er von dem auf der Überholspur nachfolgenden PKW des Erstbeklagten mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h gerammt. Durch das für den Erstbeklagten überraschende Ausschwenken des vor ihm befindlichen PKWs nach links kam es zum Zusammenstoss. Nach dem Schadensbilde prallte die rechte vordere Kante des PKWs des Erstbeklagten gegen das linke Heck des PKWs des Klägers. Daraus und aus der Endstelle der beiden Fahrzeuge etwa 11 m ostwärts BL folgt die Schrägstellung des PKWs des Klägers im Kollisionszeitpunkt, die durch das Ausschwenken dieses Fahrzeuges im Zuge des geplanten Überholmanövers herbeigeführt worden sein musste. Dass B* K* vor dem Überholmanöver den linken Blinker betätigt hätte, wurde nicht erwiesen. Die Möglichkeit einer kurzfristigen Betätigung des linken Blinkers wurde allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass B* K* durch das überraschende Ausscheren nach links auf die Überholspur den Vorrang des Erstbeklagten verletzt habe, während dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h überschritten habe. So gelangte das Erstgericht zu einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Klägers.
Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen zur Gänze. Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Im Verhalten der PKW-Lenkerin B* K* sei zwar keine Vorrangverletzung zu erblicken, doch sei ihr ein grober Aufmerksamkeitsfehler insoferne anzulasten, als sie entgegen der Vorschrift des § 15 Abs 3 StVO den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens nicht rechtzeitig angezeigt und überhaupt zum Überholen des Vorderfahrzeuges und damit zum Wechsel des Fahrstreifens (Anm 1 zu § 11 in Kammerhofer StVO Seite 80) angesetzt habe, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Strassenbenützer möglich ist. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte die Lenkerin vor Beginn des Überholmanövers auf der dort 300 m übersichtlichen und gerade verlaufenden Strasse den ihr nachfolgenden und auf der Überholspur fahrenden PKW des Erstbeklagten unbedingt wahrnehmen und ihr Verhalten darnach einrichten müssen. Der Erstbeklagte habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten, was gleich schwer wiege. So gelangte das Berufungsgericht zur Annahme des gleichteiligen Verschuldens.Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen zur Gänze. Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Im Verhalten der PKW-Lenkerin B* K* sei zwar keine Vorrangverletzung zu erblicken, doch sei ihr ein grober Aufmerksamkeitsfehler insoferne anzulasten, als sie entgegen der Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 3, StVO den bevorstehenden Überholvorgang nach Paragraph 11, StVO über den Wechsel des Fahrstreifens nicht rechtzeitig angezeigt und überhaupt zum Überholen des Vorderfahrzeuges und damit zum Wechsel des Fahrstreifens Anmerkung eins, zu Paragraph 11, in Kammerhofer StVO Seite 80) angesetzt habe, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Strassenbenützer möglich ist. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte die Lenkerin vor Beginn des Überholmanövers auf der dort 300 m übersichtlichen und gerade verlaufenden Strasse den ihr nachfolgenden und auf der Überholspur fahrenden PKW des Erstbeklagten unbedingt wahrnehmen und ihr Verhalten darnach einrichten müssen. Der Erstbeklagte habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten, was gleich schwer wiege. So gelangte das Berufungsgericht zur Annahme des gleichteiligen Verschuldens.
Demgegenüber will die Revision der Beklagten der Lenkerin des PKWs des Klägers das Alleinverschulden an dem Unfall anlasten. Insoweit kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Entgegen den Revisionsausführungen ist die Überschreitung der im Unfallsbereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h keineswegs als so geringfügig anzusehen, dass sie gänzlich vernachlässigt werden könnte. Da der Erstbeklagte somit gegen die Schutznorm des § 20 Abs 2 StVO verstossen hat, wäre den Beklagten der Beweis oblegen, dass sich der Unfall mit annähernd gleichen Folgen auch bei pflichtgemässem Verhalten in gleicher Weise ereignet hätte. Diesen Beweis haben die Beklagten nicht einmal angetreten. Er kann auch nach der Sachlage nicht als erbracht angesehen werden, zumal schon die höhere Anprallwucht in der Regel zu schwereren Beschädigungen führt.Demgegenüber will die Revision der Beklagten der Lenkerin des PKWs des Klägers das Alleinverschulden an dem Unfall anlasten. Insoweit kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Entgegen den Revisionsausführungen ist die Überschreitung der im Unfallsbereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 20 km/h keineswegs als so geringfügig anzusehen, dass sie gänzlich vernachlässigt werden könnte. Da der Erstbeklagte somit gegen die Schutznorm des Paragraph 20, Absatz 2, StVO verstossen hat, wäre den Beklagten der Beweis oblegen, dass sich der Unfall mit annähernd gleichen Folgen auch bei pflichtgemässem Verhalten in gleicher Weise ereignet hätte. Diesen Beweis haben die Beklagten nicht einmal angetreten. Er kann auch nach der Sachlage nicht als erbracht angesehen werden, zumal schon die höhere Anprallwucht in der Regel zu schwereren Beschädigungen führt.
Hingegen ist der Revision der Beklagten insoweit zu folgen, als sie der Lenkerin des PKWs des Klägers das überwiegende Verschulden anlastet. Es ist davon auszugehen, dass sich der PKW des Erstbeklagten bereits auf der Überholspur befand und für die PKW-Lenkerin bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht wahrnehmbar war, als sie für diesen überraschend zum Überholen ansetzte und ohne Rücksicht auf den Folgeverkehr auf die Überholspur ausscherte, wodurch es zum Zusammenstoss kam. Durch diesen schwerwiegenden Verstoss gegen eine Grundregel der Fahrordnung hat sie die erste Ursache des Unfalls gesetzt, weshalb sie – entgegen den Ausführungen des Klägers in seiner Revisionsbeantwortung – das überwiegende Verschulden trifft, wenngleich nicht verkannt werden soll, dass der Erstbeklagte durch die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung der Bestimmung des § 20 Abs 2 StVO zuwidergehandelt hat. Die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung wird somit im Ergebnis den beiderseitigen Verkehrswidrigkeiten gerecht.Hingegen ist der Revision der Beklagten insoweit zu folgen, als sie der Lenkerin des PKWs des Klägers das überwiegende Verschulden anlastet. Es ist davon auszugehen, dass sich der PKW des Erstbeklagten bereits auf der Überholspur befand und für die PKW-Lenkerin bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht wahrnehmbar war, als sie für diesen überraschend zum Überholen ansetzte und ohne Rücksicht auf den Folgeverkehr auf die Überholspur ausscherte, wodurch es zum Zusammenstoss kam. Durch diesen schwerwiegenden Verstoss gegen eine Grundregel der Fahrordnung hat sie die erste Ursache des Unfalls gesetzt, weshalb sie – entgegen den Ausführungen des Klägers in seiner Revisionsbeantwortung – das überwiegende Verschulden trifft, wenngleich nicht verkannt werden soll, dass der Erstbeklagte durch die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO zuwidergehandelt hat. Die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung wird somit im Ergebnis den beiderseitigen Verkehrswidrigkeiten gerecht.
Es war daher der Revision der Beklagten teilweise Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes in der berechtigten Form wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.