Begründung:
Die am 7. Juli 1970 geborene Verena A*** ist ein eheliches Kind der Ursula A*** und des Wolfgang A***. Die Ehe der Eltern wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. September 1971 geschieden. Anläßlich der Scheidung ihrer Ehe schlossen die Eltern am 10. September 1971 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie unter anderem vereinbarten, daß die mj. Verena in Pflege und Erziehung der Mutter bleibt (Bd. I ON 1). Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. Dezember 1971 in Ansehung des Kindes pflegschaftsbehördlich genehmigt (Bd. I ON 4). Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 16. Jänner 1974 wurde die Pflege und Erziehung der mj. Verena (mit Zustimmung beider Eltern) den Großeltern mütterlicherseits Viktor und Johanna G*** überlassen und angeordnet, daß das Kind ohne Zustimmung des Gerichtes nicht von ihnen entfernt werden darf (Bd. I ON 36). Seither lebt das Kind nach der Aktenlage bei seinen Großeltern. An dieser Regelung wurde bisher nichts geändert. Der Vater wurde zuletzt ab 1. Oktober 1983 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von DM 600,-- für das Kind verpflichtet (Bd. II ON 157).Die am 7. Juli 1970 geborene Verena A*** ist ein eheliches Kind der Ursula A*** und des Wolfgang A***. Die Ehe der Eltern wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. September 1971 geschieden. Anläßlich der Scheidung ihrer Ehe schlossen die Eltern am 10. September 1971 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie unter anderem vereinbarten, daß die mj. Verena in Pflege und Erziehung der Mutter bleibt (Bd. römisch eins ON 1). Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. Dezember 1971 in Ansehung des Kindes pflegschaftsbehördlich genehmigt (Bd. römisch eins ON 4). Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 16. Jänner 1974 wurde die Pflege und Erziehung der mj. Verena (mit Zustimmung beider Eltern) den Großeltern mütterlicherseits Viktor und Johanna G*** überlassen und angeordnet, daß das Kind ohne Zustimmung des Gerichtes nicht von ihnen entfernt werden darf (Bd. römisch eins ON 36). Seither lebt das Kind nach der Aktenlage bei seinen Großeltern. An dieser Regelung wurde bisher nichts geändert. Der Vater wurde zuletzt ab 1. Oktober 1983 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von DM 600,-- für das Kind verpflichtet (Bd. römisch zwei ON 157).
Am 27. September 1985 stellte die Mutter den Antrag, die dem Vater für das Kind obliegende monatliche Unterhaltsleistung ab 1. Oktober 1985 auf DM 800,-- zu erhöhen (Bd. II ON 158). Das Erstgericht gab diesem Antrag statt. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß es nach wie vor die alleinige Verpflichtung des Vaters sei, für den "finanziellen Unterhalt" des Kindes aufzukommen, da die Mutter "die Versorgungsleistung" für das Kind erbringe. Bei einem Monatsdurchschnittseinkommen von rund S 84.000,-- sei eine Unterhaltsleistung von monatlich DM 800,-- für das 16-jährige Kind von der Bedarfsseite her gerechtfertigt und dem Vater trotz seiner sonstigen Sorgepflichten wirtschaftlich zumutbar.Am 27. September 1985 stellte die Mutter den Antrag, die dem Vater für das Kind obliegende monatliche Unterhaltsleistung ab 1. Oktober 1985 auf DM 800,-- zu erhöhen (Bd. römisch zwei ON 158). Das Erstgericht gab diesem Antrag statt. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß es nach wie vor die alleinige Verpflichtung des Vaters sei, für den "finanziellen Unterhalt" des Kindes aufzukommen, da die Mutter "die Versorgungsleistung" für das Kind erbringe. Bei einem Monatsdurchschnittseinkommen von rund S 84.000,-- sei eine Unterhaltsleistung von monatlich DM 800,-- für das 16-jährige Kind von der Bedarfsseite her gerechtfertigt und dem Vater trotz seiner sonstigen Sorgepflichten wirtschaftlich zumutbar.
Das Rekursgericht änderte mit dem angefochtenen Beschluß diese Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter abwies.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß sich nach dem Akteninhalt das Kind praktisch seit der am 10. September 1971 erfolgten Scheidung der Ehe der Eltern bei den Großeltern mütterlicherseits in Judenburg befinde, in deren Haushalt es aufwachse und von denen es betreut werde. Den Großeltern mütterlicherseits stehe auch die Pflege und Erziehung des Kindes zu. Bei Anwendung der Vorschrift des § 140 Abs. 2 ABGB sei davon auszugehen, daß sich das Kind weder im Haushalt der Mutter noch im Haushalt des Vaters, sondern in Drittpflege bei den Großeltern mütterlicherseits in Judenburg befinde, sodaß nicht gesagt werden könne, daß die Mutter dadurch, daß sie den Haushalt führe, in dem sie das Kind betreue, ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkomme und nicht zum Geldunterhalt herangezogen werden könne. Der den Haushalt führende Elternteil genüge seiner Beitragspflicht nur dann, wenn er das Kind tatsächlich betreue. Es sei dabei unmaßgeblich, ob der haushaltsführende Elternteil ausschließlich oder - besonders wenn er berufstätig sei - nur während bestimmter Tageszeiten oder überhaupt nur an bestimmten Tagen sich der Betreuung des Kindes widme. Er könne solche Betreuungsleistungen auch an dritte Personen delegieren, wenn er sich nur die Oberaufsicht über die Pflege und Erziehung des Kindes bewahre und vorbehalte. Diese anteilige Unterhaltspflicht leiste der haushaltsführende Elternteil aber nur dann, wenn sich das Kind zumindest zeitweise in seinem Haushalt befinde und er für das Kind tatsächlich Betreuungsleistungen erbringe.Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß sich nach dem Akteninhalt das Kind praktisch seit der am 10. September 1971 erfolgten Scheidung der Ehe der Eltern bei den Großeltern mütterlicherseits in Judenburg befinde, in deren Haushalt es aufwachse und von denen es betreut werde. Den Großeltern mütterlicherseits stehe auch die Pflege und Erziehung des Kindes zu. Bei Anwendung der Vorschrift des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB sei davon auszugehen, daß sich das Kind weder im Haushalt der Mutter noch im Haushalt des Vaters, sondern in Drittpflege bei den Großeltern mütterlicherseits in Judenburg befinde, sodaß nicht gesagt werden könne, daß die Mutter dadurch, daß sie den Haushalt führe, in dem sie das Kind betreue, ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkomme und nicht zum Geldunterhalt herangezogen werden könne. Der den Haushalt führende Elternteil genüge seiner Beitragspflicht nur dann, wenn er das Kind tatsächlich betreue. Es sei dabei unmaßgeblich, ob der haushaltsführende Elternteil ausschließlich oder - besonders wenn er berufstätig sei - nur während bestimmter Tageszeiten oder überhaupt nur an bestimmten Tagen sich der Betreuung des Kindes widme. Er könne solche Betreuungsleistungen auch an dritte Personen delegieren, wenn er sich nur die Oberaufsicht über die Pflege und Erziehung des Kindes bewahre und vorbehalte. Diese anteilige Unterhaltspflicht leiste der haushaltsführende Elternteil aber nur dann, wenn sich das Kind zumindest zeitweise in seinem Haushalt befinde und er für das Kind tatsächlich Betreuungsleistungen erbringe.
Im vorliegenden Fall sei die Pflege und Erziehung des Kindes den Großeltern mütterlicherseits übertragen, in deren Haushalt in Judenburg das Kind aufwachse und von denen es auch betreut werde. Das Kind befinde sich nicht im Haushalt seiner Mutter, die in der BRD wohne. Ihr stehe auch nicht die Oberaufsicht über die Pflege und Erziehung ihrer Tochter zu, weil diese rechtskräftig den Großeltern mütterlicherseits übertragen worden sei, die hiefür auch die alleinige Verantwortung zu tragen hätten.
Das Rekursgericht könne daher seine in früheren Entscheidungen vertretene Rechtsansicht, daß die Mutter ihrer anteiligen Unterhaltspflicht dadurch entspreche, daß sie von ihrem Wohnort in der BRD mindestens zweimal im Monat nach Judenburg zureise, sich dort mehrere Tage im Haushalt ihrer Eltern aufhalte und während dieser Zeit sowie in den Schulferien ihre Tochter betreue, nicht mehr aufrecht erhalten.
Befinde sich das Kind aber weder im Haushalt der Mutter noch in dem des Vaters, sondern in Drittpflege, dann hätten beide Elternteile anteilig im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes finanziell beizutragen. Bei Inanspruchnahme nur des Vaters sei auf die anteilige Verpflichtung der Mutter zur Leistung von Geldunterhalt auch ohne ausdrückliche Antragstellung und unabhängig davon, ob von dem Kind gegen die Mutter ein Unterhaltsfestsetzungsantrag gestellt worden sei, Bedacht zu nehmen. In welchem Verhältnis der Geldunterhalt von beiden Elternteilen zu leisten sei, könne in der Regel erst beurteilt werden, wenn die Lebensverhältnisse beider Elternteile festgestellt seien. Im vorliegenden Fall könne aber schon auf Grund der Aktenlage davon ausgegangen werden, daß ein Geldunterhalt des Vaters in der bisher geleisteten Höhe von DM 600,-- im Monat nicht unter jenem Betrag gelegen sei, den er bei Heranziehung auch der ebenfalls gut verdienenden Mutter für seine Tochter zu bezahlen hätte. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Dieser Revisionsrekurs ist zulässig. Die Mutter macht in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen geltend, daß sie im Sinne des § 140 Abs. 2 ABGB ihren Beitrag zum Unterhalt des Kindes dadurch leiste, daß sie den Haushalt führe, in dem sie das Kind betreue; sie sei daher nicht zur Leistung von Geldunterhalt für das Kind verpflichtet. Dabei handelt es sich um keine Bemessungsfrage im Sinne des § 14 Abs. 2 AußStrG. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des Grundes des Anspruches, wenn als Vorfrage für die Bemessung des vom anderen Elternteil zu erbringenden Geldunterhaltes zu beurteilen ist, ob ein Elternteil seinen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes schon dadurch leistet, daß er den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut (EFSlg. 47.177). Hingegen handelt es sich bei der Beurteilung, inwieweit sich eine bestehende Unterhaltspflicht des einen Elternteiles auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen auswirkt, um eine Bemessungsfrage im Sinne des § 14 Abs. 2 AußStrG (EFSlg. 44.591, 47.159 ua.).Dieser Revisionsrekurs ist zulässig. Die Mutter macht in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen geltend, daß sie im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB ihren Beitrag zum Unterhalt des Kindes dadurch leiste, daß sie den Haushalt führe, in dem sie das Kind betreue; sie sei daher nicht zur Leistung von Geldunterhalt für das Kind verpflichtet. Dabei handelt es sich um keine Bemessungsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des Grundes des Anspruches, wenn als Vorfrage für die Bemessung des vom anderen Elternteil zu erbringenden Geldunterhaltes zu beurteilen ist, ob ein Elternteil seinen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes schon dadurch leistet, daß er den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut (EFSlg. 47.177). Hingegen handelt es sich bei der Beurteilung, inwieweit sich eine bestehende Unterhaltspflicht des einen Elternteiles auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen auswirkt, um eine Bemessungsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG (EFSlg. 44.591, 47.159 ua.).