Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes haben beide Parteien Revision und jeweils dazu Revisionsgegenschriften eingebracht:
Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes und den Zuspruch der gesamten im Berufungsverfahren verzeichneten Kosten sowie der Kosten des Revisionsverfahrens auf der Bemessungsgrundlage von S 305.000,--; der Beklagte begehrt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den vom Kläger Zug um Zug zu leistenden Abschichtungsbetrag mit S 2,082.463,99 festzusetzen und weiters 8,75 % Zinsen seit 19. September 1983 von diesem Betrag seit 19. September 1983 sowie 20 % Umsatzsteuer von den Zinsen zuzusprechen, hilfsweise aber das angefochtene Urteil im Umfang des unterbliebenen Zuspruchs aufzuheben.
Beide Parteien haben beantragt, jeweils der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.
Die Revisionen sind wegen des Fehlens oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Abschichtung des mit der Wirkung der Auflösung der Gesellschaft ausgeschlossenen Gesellschafters einer in der Rechtsform einer zweipersonalen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingegangenen anwaltlichen "Regiegemeinschaft" zulässig.
Die Revision des Beklagten ist aber nicht berechtigt, wohl berechtigt ist freilich jene des Klägers.
Die untrennbare Verknüpfung der von beiden Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zwingt zur gemeinsamen Behandlung beider Revisionen.
Die rechtskräftig festgestellte Wirksamkeit des "Ausschlusses" des beklagten Rechtsanwaltes aus der als zweipersonale Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingegangenen anwaltlichen "Regiegemeinschaft" wirft im nun zur Entscheidung stehenden zweiten Verfahrensabschnitt, in dem der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Räumung der Rechtsanwaltskanzlei Zug um Zug gegen Bezahlung des ihm mit S 365.000,-- angebotenen oder vom Gericht höher zu bemessenden Abschichtungsbetrages begehrt, die Frage nach den vermögensrechtlichen Konsequenzen auf: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der die Rechtswirksamkeit des "Ausschlusses" des Beklagten aus der Gesellschaft feststellenden Vorentscheidung auf die herrschende Ansicht in Lehre und Rechtsprechung hingewiesen, daß § 1210 ABGB auch auf die Zweimanngesellschaft mit der Besonderheit der rechtsgestaltenden Wirkung der außergerichtlichen "Ausschlußerklärung" (richtig: Übernahmserklärung) - uzw. in Ermangelung einer Anordnung für eine Rechtsgestaltungsklage im Sinne des § 142 HGB - anzuwenden ist und allein diese Erklärung den Übergang des gesamten Gesellschaftsvermögens auf den übernehmenden Gesellschafter bewirke, ohne daß es eines weiteren Übertragungsaktes bedürfte (SZ 31/121; GesRZ 1974, 61; SZ 61/163 und 281; zuletzt auch RdW, 376 = ecolex 1990, 482; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß5, 71 und Bydlinski in GD-Schönherr 157 f). Thiery hat schon in seiner Dissertation: "Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Unternehmer-, Vermögens- und Haftungsordnung (Orac, Wien 1989, 150 f), und nochmals in seinen "Anmerkungen" zur erwähnten Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes in der vorliegenden Sache (GesRZ 1989, 156 f, insbes. 158 und dort in FN 20) diese Rechtsfolgen der "Ausschlußerklärung" jedenfalls für die Mitunternehmer-GesbR (die freiberufliche Tätigkeit sei immer eine unternehmerische; Diss. 140 mit Berufung auf K.Schmidt, Gutachten 501) gebilligt, bei der für die analoge Übertragung des Gesamthandvermögensstatutes aus dem Recht der OHG eine ausreichende dogmatische Grundlage bestehe; er hat aber diese Voraussetzungen in bezug auf alle anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts in kritischer Analyse der auf Wahle (Klang2 V, 665) Bezug nehmenden Judikatur des Höchstgerichtes (insbes. SZ 31/121) verneint und darauf hingewiesen, daß die Ansicht dieses Autors nur in seiner - freilich vom Obersten Gerichtshof abgelehnten - These, die GesbR sei juristische Person und das Gesellschaftsvermögen sei ihr selbst zuzurechnen, Rechtfertigung finde. Der Verlust der Mitgliedschaft an der GesbR durch Ausschluß ändere bei diesen Gesellschaften noch nicht die Mitberechtigung des Ausgeschlossenen an den Gegenständen des gemeinschaftlichen Vermögens; nur bei den Forderungen sei dies - weil sie als echte Gesamtforderungen nur von allen Gesellschaftern gemeinsam geltend gemacht werdenDie rechtskräftig festgestellte Wirksamkeit des "Ausschlusses" des beklagten Rechtsanwaltes aus der als zweipersonale Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingegangenen anwaltlichen "Regiegemeinschaft" wirft im nun zur Entscheidung stehenden zweiten Verfahrensabschnitt, in dem der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Räumung der Rechtsanwaltskanzlei Zug um Zug gegen Bezahlung des ihm mit S 365.000,-- angebotenen oder vom Gericht höher zu bemessenden Abschichtungsbetrages begehrt, die Frage nach den vermögensrechtlichen Konsequenzen auf: Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der die Rechtswirksamkeit des "Ausschlusses" des Beklagten aus der Gesellschaft feststellenden Vorentscheidung auf die herrschende Ansicht in Lehre und Rechtsprechung hingewiesen, daß Paragraph 1210, ABGB auch auf die Zweimanngesellschaft mit der Besonderheit der rechtsgestaltenden Wirkung der außergerichtlichen "Ausschlußerklärung" (richtig: Übernahmserklärung) - uzw. in Ermangelung einer Anordnung für eine Rechtsgestaltungsklage im Sinne des Paragraph 142, HGB - anzuwenden ist und allein diese Erklärung den Übergang des gesamten Gesellschaftsvermögens auf den übernehmenden Gesellschafter bewirke, ohne daß es eines weiteren Übertragungsaktes bedürfte (SZ 31/121; GesRZ 1974, 61; SZ 61/163 und 281; zuletzt auch RdW, 376 = ecolex 1990, 482; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß5, 71 und Bydlinski in GD-Schönherr 157 f). Thiery hat schon in seiner Dissertation: "Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Unternehmer-, Vermögens- und Haftungsordnung (Orac, Wien 1989, 150 f), und nochmals in seinen "Anmerkungen" zur erwähnten Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes in der vorliegenden Sache (GesRZ 1989, 156 f, insbes. 158 und dort in FN 20) diese Rechtsfolgen der "Ausschlußerklärung" jedenfalls für die Mitunternehmer-GesbR (die freiberufliche Tätigkeit sei immer eine unternehmerische; Diss. 140 mit Berufung auf K.Schmidt, Gutachten 501) gebilligt, bei der für die analoge Übertragung des Gesamthandvermögensstatutes aus dem Recht der OHG eine ausreichende dogmatische Grundlage bestehe; er hat aber diese Voraussetzungen in bezug auf alle anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts in kritischer Analyse der auf Wahle (Klang2 römisch fünf, 665) Bezug nehmenden Judikatur des Höchstgerichtes (insbes. SZ 31/121) verneint und darauf hingewiesen, daß die Ansicht dieses Autors nur in seiner - freilich vom Obersten Gerichtshof abgelehnten - These, die GesbR sei juristische Person und das Gesellschaftsvermögen sei ihr selbst zuzurechnen, Rechtfertigung finde. Der Verlust der Mitgliedschaft an der GesbR durch Ausschluß ändere bei diesen Gesellschaften noch nicht die Mitberechtigung des Ausgeschlossenen an den Gegenständen des gemeinschaftlichen Vermögens; nur bei den Forderungen sei dies - weil sie als echte Gesamtforderungen nur von allen Gesellschaftern gemeinsam geltend gemacht werden
könnten - anders: der Verlust der Mitgliedschaft verändere die Forderungszuständigkeit ohne personenrechtlichen Übertragungsakt (GesRZ 158 re Sp unten). Mit dieser Begründung hat demgemäß Thiery (aaO) den ipso jure-Übergang der Mitmietrechte des Beklagten auf den Kläger jedenfalls und ohne Rücksicht auf die Qualifikation der hier bestandenen GesbR als Mitunternehmer-GesbR bejaht.
In der Tat bilden hier die Mitmietrechte des Beklagten den zentralen Vermögenswert für die Berechnung des Abschichtungsanspruches des Beklagten. Diese Rechte sind dem Kläger bereits zugewachsen und ihr Verlust ist dem Beklagten im Wege der "Abschichtung" zu vergüten. Darauf ist auch das beiderseitige Prozeßvorbringen der Parteien vorzüglich ausgerichtet; die Vergütung des Hälfteanteils des Beklagten am ausgesprochen geringwertigen "Betriebsvermögen" (Telefonanlage, Rechenmaschine, Inventar, Einrichtungsgegenstände) und seiner Verbesserungsaufwendungen ("Investitionen" von S 60.000,--) treten dagegen völlig in den Hintergrund. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die auch vom Berufungsgericht gebilligt wurden, betragen die Ansprüche des Beklagten für die Telefonanlage S 21.718,--, für die Rechenmaschine S 500,--, für das gemeinsame Inventar S 5.615,-- und für den Investitionsersatz S 60.000,--, insgesamt also S 87.833,--.
Im Revisionsverfahren blieben diese Ansprüche vom Rechtsmittelvorbringen beider Parteien völlig unberührt und müssen daher der Entscheidung unüberprüft zugrundegelegt werden.
Anders verhält es sich jedoch mit der Bewertung der Mitmietrechte des Beklagten, die - da die Parteien andere, als Grundlage für die Annahme eines besonderen Geschäftsbestandwertes (good will) geeignete Faktoren gar nicht ins Spiel gebracht haben - , wie bereits erwähnt, den zentralen und in Wahrheit einzigen bedeutenden Vermögenswert für die Berechnung des Abschichtungsanspruches des Beklagten bilden.
Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht festgestellten Tatsachengrundlagen für die Ermittlung des Wertes dieser Mitmietrechte übernommen, so daß nun auch davon ausgegangen werden muß. Zusammenfassend sind es folgende Tatsachenfeststellungen:
Es besteht in Wien kein Markt für Mietrechte an Rechtsanwaltskanzleien. Der Beklagte hatte die (nun zur Bewertung stehenden) Mitmietrechte zum 3. Jänner 1983 von seinem Vorgänger in der Regiegemeinschaft mit dem Kläger, Rechtsanwalt Dr. Kniescheck, um den damals erzielbaren Preis von S 250.000,-- erworben. Zum Stichtag 19. September 1983 (Tag des Ausschlusses des Beklagten aus der GesbR) betrug der ortsübliche angemessene Mietzins am allgemeinen Wiener Wohnungsmarkt S 50,-- pro Quadratmeter Wohnfläche für vergleichbare Objekte. Daraus ergibt sich diesfalls ein Monatsmietzins von S 8.750,--, von dem der tatsächlich vorgeschriebene und bezahlte Mietzins von S 1.632,16 abzuziehen ist, sodaß der Hälfteanteil des Beklagten von dem sich ergebenden Differenzbetrag von S 7.117,84 unter Abzug des von ihm bezahlten Zuschlages von S 350,-- mit S 3.558,92 zu veranschlagen ist. Dies ergibt jährlich S 38.507,04 und unter Zugrundelegung des neunfachen Jahresbetrages einen kapitalisierten Wert von S 346.563,36. Dies alles freilich nur unter der Voraussetzung, daß es sich um (einem Mieter allein zustehende) ausschließliche Mietrechte handelt (SV Dr. Rauscher S 8 des Gutachtens ON 88 = AS 91). Da dem Beklagten diese Mietrechte nur in Gemeinschaft mit dem Kläger zustanden und eine sinnvolle Nutzung des Anteils des Beklagten nur in der Begründung einer (neuen) Rechtsanwaltssozietät bestehen kann, der dafür in Betracht kommende Personenkreis aber von vornherein sehr beschränkt ist, muß dies als ein wesentlicher Wertminderungsfaktor bewertet werden.
Das Berufungsgericht hat zusätzlich zwei als Wertsteigerungsfaktoren bewertete Umstände in den Kreis der Grundlagen für seine Bemessung des Abschichtungsbetrages nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) einbezogen, die nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes für die Bewertung der Mietrechte an Rechtsanwaltskanzleien von derart geringer Bedeutung sind, daß sie vernachlässigt werden müssen: "gut eingeführter Standort der Kanzleiräume" und Existenz von "über Jahrzehnte florierenden Anwaltskanzleien" (S 16 des Berufungsurteils = AS 262). Zutreffend verweist der Kläger darauf, daß Anwaltskanzleien regelmäßig und ausschließlich auf den persönlichen Ruf und die Integrität ihrer Betreiber fundiert sind und die Standortlage in Beziehung auf die Entfernung zu den am Ort befindlichen Gerichten (und sonstigen Behörden) zumindest für den Bereich des ersten Wiener Gemeindebezirkes nahezu völlig bedeutungslos ist. Vor allem aber rügt der Kläger mit Recht, daß es für die Einbeziehung dieser beiden Faktoren sowohl an entsprechendem Parteivorbringen als auch an realen Aktengrundlagen fehlt.Das Berufungsgericht hat zusätzlich zwei als Wertsteigerungsfaktoren bewertete Umstände in den Kreis der Grundlagen für seine Bemessung des Abschichtungsbetrages nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) einbezogen, die nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes für die Bewertung der Mietrechte an Rechtsanwaltskanzleien von derart geringer Bedeutung sind, daß sie vernachlässigt werden müssen: "gut eingeführter Standort der Kanzleiräume" und Existenz von "über Jahrzehnte florierenden Anwaltskanzleien" (S 16 des Berufungsurteils = AS 262). Zutreffend verweist der Kläger darauf, daß Anwaltskanzleien regelmäßig und ausschließlich auf den persönlichen Ruf und die Integrität ihrer Betreiber fundiert sind und die Standortlage in Beziehung auf die Entfernung zu den am Ort befindlichen Gerichten (und sonstigen Behörden) zumindest für den Bereich des ersten Wiener Gemeindebezirkes nahezu völlig bedeutungslos ist. Vor allem aber rügt der Kläger mit Recht, daß es für die Einbeziehung dieser beiden Faktoren sowohl an entsprechendem Parteivorbringen als auch an realen Aktengrundlagen fehlt.
Da das Berufungsgericht bei seiner nach freier Überzeugung gemäß § 273 ZPO vorgenommenen Bemessung auch die unbestritten mit S 87.833,-- feststehenden Erstattungsansprüche des Beklagten für Inventar und Investitionen einbezogen hat (S 16 des Berufungsurteils = AS 262), verbleibt ein angenommener Betrag von S 412.167,-- für die Mitmietrechte des Beklagten, der aber vom Berufungsgericht - von den schon erwähnten, aber nicht berücksichtigbaren beiden Faktoren abgesehen - nicht annähernd konkret abschätzbar dargestellt wird. Auch dies wird vom Kläger mit Recht gerügt. Das Berufungsgericht hat sich auch in keiner Weise mit der vom Erstgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Komm.Rat Dr. Rauscher vorgenommenen Kapitalisierung mit dem neunfachen Jahresbetrag auseinandergesetzt, obwohl dies, wenn man den vom Berufungsgericht vorgezogenen Wertermittlungsweg einer - in Hinblick auf seine Zulässigkeit und Tauglichkeit - kritischen Prüfung unterzieht, erforderlich gewesen wäre.Da das Berufungsgericht bei seiner nach freier Überzeugung gemäß Paragraph 273, ZPO vorgenommenen Bemessung auch die unbestritten mit S 87.833,-- feststehenden Erstattungsansprüche des Beklagten für Inventar und Investitionen einbezogen hat (S 16 des Berufungsurteils = AS 262), verbleibt ein angenommener Betrag von S 412.167,-- für die Mitmietrechte des Beklagten, der aber vom Berufungsgericht - von den schon erwähnten, aber nicht berücksichtigbaren beiden Faktoren abgesehen - nicht annähernd konkret abschätzbar dargestellt wird. Auch dies wird vom Kläger mit Recht gerügt. Das Berufungsgericht hat sich auch in keiner Weise mit der vom Erstgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Komm.Rat Dr. Rauscher vorgenommenen Kapitalisierung mit dem neunfachen Jahresbetrag auseinandergesetzt, obwohl dies, wenn man den vom Berufungsgericht vorgezogenen Wertermittlungsweg einer - in Hinblick auf seine Zulässigkeit und Tauglichkeit - kritischen Prüfung unterzieht, erforderlich gewesen wäre.
Bei richtiger Sicht der Dinge ist dies jedoch entbehrlich:
Wenngleich feststeht, daß es in Wien keinen Markt für Mietrechte an Rechtsanwaltskanzleien gibt, der annähernd objektive Anhaltspunkte für eine Wertermittlung bieten könnte, so kann hier doch auf eine zur Wertermittlung geeignete Grundlage zurückgegriffen werden: das vom Beklagten im Jänner 1983 über den jetzt zur Bewertung stehenden Mietrechtsanteil mit seinem Vorgänger in der Regiegemeinschaft mit dem Kläger geschlossene Erwerbsgeschäft ist in Wahrheit das allein zur Wertermittlung nach der Vergleichwertmethode heranzuziehende und taugliche Rechtsgeschäft, da es die Identität des Gegenstandes betrifft, den gleichen Geschäftszweck verfolgte, durchaus noch in jenem zeitlichen Abstand zum Bewertungsstichtag (19. September 1983) liegt, der erhebliche Veränderungen in den wertbildenden Grundlagen regelmäßig nicht annehmen läßt - wie schon das Erstgericht zutreffend erwogen hat - , solche auch nicht der Aktenlage zu entnehmen sind und von den Parteien, denen die Erheblichkeit dieses Umstandes nach dem Gutachtensauftrag des Erstgerichtes bekannt war, nicht behauptet wurden, so daß nun für sie keine überraschende neue Rechtsansicht ins Verfahren eingeführt wird, und schließlich auch sowohl der Sachverständige Komm.Rat Dr. Rauscher als auch der Sachverständige Dr. Aubauer letztlich zum gleichen Bewertungsergebnis kommen.
Mit gutem Grund ist deshalb dem Bewertungsergebnis des Erstgerichtes zuzustimmen. Der dem Beklagten für die Mitmietrechte gebührende Abschichtungsbetrag beläuft sich demnach auf S 250.000,--.
Der Beklagte will zum gesamten Abschichtungsbetrag auch die Umsatzsteuer und einen zur Entrichtung der Einkommensteuer in der angeblich für ihn maßgeblichen Höhe von 50 % entsprechend hohen Zuschlagsbetrag zugesprochen bekommen. Dieses Begehren ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 6 Z 8 lit e UStG sind Umsätze von Anteilen an Gesellschaften (und anderen Vereinigungen) steuerfrei. Kranich-Siegl-Waba (Kommentar zur Mehrwertsteuer III, Orac) sind der Ansicht, daß unter diese Umsatzsteuer-Befreiung auch alle Übertragungen von Anteilen an Gesellschaften nach bürgerlichem Recht fallen (Rz 133) und daß dies auch für die Aufgabe der Gesellschaftsrechte beim Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Gewährung einer Abfindung in Geld gelte (Rz 133 c); dies treffe auch für den Fall der Vereinigung der Gesellschaftsrechte in einer Hand durch Anwachsen zu (Rz 136). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar, wie die genannten Autoren weiter ausführen (Rz 136), den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweipersonalen GesbR trotz seiner Gleichartigkeit im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre (siehe die Ausführungen in dieser Entscheidung oben) anders behandelt (Zl 762/65 und Zl 1503/69), weil es zur Auflösung und Vollbeendigung der GesbR komme, aber doch die Umsatzsteuerfreiheit für den Fall bejaht, daß im Gesellschaftsvertrag die Anwachsung nach dem Vorbild des Handelsrechtes vorgesehen ist. Der Oberste Gerichtshof kann diese, freilich schon lange zurückliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht für den Fall einer Mitunternehmer-GesbR, wie sie diesfalls vorliegt, teilen, weil bei dieser, wie oben dargelgt wurde, die analoge Heranziehung der Regelung des § 142 HGB dogmatisch vollauf gerechtfertigt und geboten ist. Unabhängig von dieser besonderen Qualifikation der GesbR gilt dies jedenfalls auch für das Anwachsen der vormaligen Gesellschaftsforderungen, wie hier der den Kern des Auseinandersetzungsanspruches bildenden Mitmietrechte (siehe die Ausführungen dazu oben).Gemäß Paragraph 6, Ziffer 8, Litera e, UStG sind Umsätze von Anteilen an Gesellschaften (und anderen Vereinigungen) steuerfrei. Kranich-Siegl-Waba (Kommentar zur Mehrwertsteuer römisch drei, Orac) sind der Ansicht, daß unter diese Umsatzsteuer-Befreiung auch alle Übertragungen von Anteilen an Gesellschaften nach bürgerlichem Recht fallen (Rz 133) und daß dies auch für die Aufgabe der Gesellschaftsrechte beim Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Gewährung einer Abfindung in Geld gelte (Rz 133 c); dies treffe auch für den Fall der Vereinigung der Gesellschaftsrechte in einer Hand durch Anwachsen zu (Rz 136). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar, wie die genannten Autoren weiter ausführen (Rz 136), den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweipersonalen GesbR trotz seiner Gleichartigkeit im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre (siehe die Ausführungen in dieser Entscheidung oben) anders behandelt (Zl 762/65 und Zl 1503/69), weil es zur Auflösung und Vollbeendigung der GesbR komme, aber doch die Umsatzsteuerfreiheit für den Fall bejaht, daß im Gesellschaftsvertrag die Anwachsung nach dem Vorbild des Handelsrechtes vorgesehen ist. Der Oberste Gerichtshof kann diese, freilich schon lange zurückliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht für den Fall einer Mitunternehmer-GesbR, wie sie diesfalls vorliegt, teilen, weil bei dieser, wie oben dargelgt wurde, die analoge Heranziehung der Regelung des Paragraph 142, HGB dogmatisch vollauf gerechtfertigt und geboten ist. Unabhängig von dieser besonderen Qualifikation der GesbR gilt dies jedenfalls auch für das Anwachsen der vormaligen Gesellschaftsforderungen, wie hier der den Kern des Auseinandersetzungsanspruches bildenden Mitmietrechte (siehe die Ausführungen dazu oben).
Der Oberste Gerichtshof ist deshalb der Ansicht, daß hier rechtens keine Umsatzsteuerpflicht anfallen wird, so daß eine solche auch nicht zuzusprechen ist.
Was die Einkommensteuer betrifft, die der Beklagte ersetzt haben will, muß darauf hingewiesen werden, daß sie eine persönliche Steuer ist, deren Ersatz nur in Fällen schuldhafter und rechtswidriger Verursachung von dem nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen haftenden Dritten begehrt werden kann. Davon kann hier keine Rede sein, denn der Kläger hat den Beklagten, wie rechtskräftig festgestellt wurde, rechtens aus der GesbR ausgeschlossen.
Schließlich wendet sich der Kläger zu Recht gegen den Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß er dem Beklagten 4 % Zinsen vom Abfindungsbetrag seit 1. Dezember 1983 schulde.
Es ist richtig, daß der Auseinandersetzungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters einer GesbR bereits mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausschlußerklärung entsteht, doch kann nicht grundsätzlich gesagt werden, daß er zu diesem Zeitpunkt auch schon fällig ist (vgl. den von Koppensteiner in Straube, HGB-Kommentar, zur vergleichbaren Rechtslage im Recht der OHG dargestellten Meinungsstand). Hier kann die grundsätzliche Beantwortung dieser Frage entfallen, weil der Kläger selbst, wie nun feststeht, dem Beklagten bereits in der Ausschlußerklärung den richtig von ihm ermittelten Abschichtungsbetrag Zug um Zug gegen die Räumung der Kanzlei, für die er dem Beklagten eine Frist bis 30. November 1983 gewährte, bekanntgegeben und zur Zahlung angeboten hat. Zutreffend wurde von F.Bydlinski (GD-Schönherr 164) mit berechtigter Berufung auf Jabornegg (Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Wien 1982, 98 ff, 178 ff u.bes 184) dargelegt, daß der Abschichtungsanspruch des Ausgeschlossenen nur Zug um Zug gegen die von ihm zu erbringenden, sich aus der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses naturgemäß ergebenden Verpflichtungen (wie Räumung der gemeinsamen Anwaltskanzlei, Übergabe noch in seiner Gewahrsame befindlicher Gegenstände des vormaligen Gesellschaftsvermögens etc) zu erfüllen ist; dies läßt sich damit begründen, daß die beiderseitigen Pflichten der Rückabwicklung eines aufgehobenen Vertrages dienen und somit kausal zusammenhängen (F.Bydlinski aaO 164 u.dt FN 30).Es ist richtig, daß der Auseinandersetzungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters einer GesbR bereits mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausschlußerklärung entsteht, doch kann nicht grundsätzlich gesagt werden, daß er zu diesem Zeitpunkt auch schon fällig ist vergleiche den von Koppensteiner in Straube, HGB-Kommentar, zur vergleichbaren Rechtslage im Recht der OHG dargestellten Meinungsstand). Hier kann die grundsätzliche Beantwortung dieser Frage entfallen, weil der Kläger selbst, wie nun feststeht, dem Beklagten bereits in der Ausschlußerklärung den richtig von ihm ermittelten Abschichtungsbetrag Zug um Zug gegen die Räumung der Kanzlei, für die er dem Beklagten eine Frist bis 30. November 1983 gewährte, bekanntgegeben und zur Zahlung angeboten hat. Zutreffend wurde von F.Bydlinski (GD-Schönherr 164) mit berechtigter Berufung auf Jabornegg (Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Wien 1982, 98 ff, 178 ff u.bes 184) dargelegt, daß der Abschichtungsanspruch des Ausgeschlossenen nur Zug um Zug gegen die von ihm zu erbringenden, sich aus der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses naturgemäß ergebenden Verpflichtungen (wie Räumung der gemeinsamen Anwaltskanzlei, Übergabe noch in seiner Gewahrsame befindlicher Gegenstände des vormaligen Gesellschaftsvermögens etc) zu erfüllen ist; dies läßt sich damit begründen, daß die beiderseitigen Pflichten der Rückabwicklung eines aufgehobenen Vertrages dienen und somit kausal zusammenhängen (F.Bydlinski aaO 164 u.dt FN 30).
Demgemäß erweist sich aber auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger verzugszinsenpflichtig ist und dies bereits seit 1. Dezember 1983, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht vom Beklagten die geschuldete Leistung erbracht worden war, als unhaltbar. Es war daher auch in diesem Punkte das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Prozeßkosten beruht für alle Verfahrensabschnitte auf § 41 ZPO, denn der Kläger ist in jeder Hinsicht mit seinem Klagebegehren voll durchgedrungen.Der Ausspruch über die Prozeßkosten beruht für alle Verfahrensabschnitte auf Paragraph 41, ZPO, denn der Kläger ist in jeder Hinsicht mit seinem Klagebegehren voll durchgedrungen.
Die Kostenbemessung hat für den Verfahrensabschnitt bis zur Entscheidung des Höchstgerichtes über das Feststellungsklagebegehren mangels Verfahrenseinschränkung auf diesen Anspruch auf der Grundlage des Gesamtstreitwertes von S 500.000,-- zu erfolgen.
Im zweiten Verfahrensabschnitt, der nur mehr das Räumungsbegehren betraf, das der Kläger selbst mit S 100.000,-- bewertet hatte, war jedoch ausschließlich die Ermittlung der richtigen Höhe des dem Beklagten gebührenden Abschichtungsanspruches Verfahrensgegenstand; die Richtigkeit der Höhe des vom Kläger im funktionellen Synallagma mit der Erfüllung der Räumungsverpflichtung dem Beklagten - wie sich nun erweist: mit Recht - zur Zahlung angebotenen Abschichtungsbetrages hatte aber der Beklagte - wie sich nun ergibt: völlig
unberechtigt - vehement bestritten. Da es in Wahrheit in diesem Verfahrensabschnitt ausschließlich um den Abschichtungsbetrag von S 365.000,-- ging, ist dieser Betrag - und nicht der vom Kläger angegebene Bewertungsbetrag von S 100.000,-- - maßgebliche Grundlage für die Kostenbemessung im gesamten zweiten Verfahrensabschnitt.
Die vom Kläger verzeichneten Kosten für das von ihm eingeholte Rechtsgutachten des Univ.Prof.Dr. F. Bydlinski können aus den vom Erstgericht dazu angeführten und vom Obersten Gerichtshof als zutreffend angesehenen Erwägungen nicht zugesprochen werden.
Aus den dargelegten Gründen war nur der Revision des Klägers, nicht aber jener des Beklagten Erfolg zu geben.