Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Die Aktenwidrigkeitsrüge, das Berufungsgericht habe ausgeführt, eine räumliche Erweiterung der Dienstbarkeit finde nicht statt, ist verfehlt, denn es handelt sich insoweit um Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zum Ausmaß des Wegerechtes, worauf im Rahmen der Rechtsrüge einzugehen sein wird.
Für den Erwerb von Dienstbarkeiten gilt wie für die Begründung anderer dinglicher Rechte die Regel von Titel und Modus (§§ 480, 481 ABGB; Koziol-Welser, Grundriß II9, 165).Für den Erwerb von Dienstbarkeiten gilt wie für die Begründung anderer dinglicher Rechte die Regel von Titel und Modus (Paragraphen 480, 481, ABGB; Koziol-Welser, Grundriß II9, 165).
Das Ausmaß einer Dienstbarkeit richtet sich nach dem Inhalt des Titels, auf dem sie beruht. Im Streitfall muß dieser auch ausgelegt werden. Die Interpretation hat sich am Zweck der Servitutseinräumung zu orientieren, doch dürfen nur vorhersehbare Zwecke berücksichtigt werden (Koziol-Welser aaO, 166 f).
Im vorliegenden Fall gesteht nun die Beklagte, wie auch das
Berufungsgericht festhielt (S 17 seines Urteiles) die Kenntnis des
vertraglichen Umfanges des Geh- und Fahrrechtes im Ausmaß von
lediglich 3 m ausdrücklich zu - in ihrem Schreiben vom 5.5.1992
Beilage./8 verweist sie auch selbst auf die Besprechung mit den
Klägern vom 15.9.1991 (ihr Kaufvertrag wurde am 21.8.1991
abgeschlossen - und erklärt darüber hinaus immer wieder, eine
Servitutserweiterung gar nicht beanspruchen zu wollen. Es sei aber
eine Verlegung des Servitutsweges deswegen zugrundezulegen, weil
dieser einerseits auf einer Breite von ca. 1/2 m durch die
Buchenhecke des Dr.G***** sowie Ablagerungen usw. unbenützbar
geworden und andererseits durch die von den Klägern vorgenommene, um einen halben Meter nach Westen verschobene Asphaltierung des Weges eine solche Verlegung vorgenommen worden sei.
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden:
Im Sinne einer zwischen den Liegenschaftseigentümern diesbezüglich bestehenden Übertragungsabsicht und der damit übereinstimmenden Zusage der Gemeinde U*****, den gegenständlichen Weg unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere nach Verbreiterung auf insgesamt 4,5 m und Asphaltierung) in das öffentliche Wegenetz zu übernehmen, ließen die Kläger eine Asphaltierung in einer Breite von 3,5 m unter Anlegung von je 0,5 m breiten Banketten vornehmen, wodurch dieser Weg in seiner Längsrichtung um weitere 1,5 m auf ihrem Grundstück verläuft. In der Folge verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf den Mangel einer Vereinbarung teilweise die anteilige Kostentragung (Grundablöse) und eine Übernahme des Weges durch die Gemeinde kam nicht zustande.
Fehlt es solcherart aber an einer diesbezüglichen Einigung der Beteiligten so sind die Voraussetzungen, unter denen die Kläger zur Erweiterung und Verlegung der auf ihrem Grundstück lastenden vertraglichen Dienstbarkeit bereit gewesen wären, nicht eingetreten. Allein die Tatsache der - mangels Vorliegens einer bereits bindenden Vereinbarung voreilig - erfolgten Asphaltierung durch die Kläger gibt der Beklagten, die Lage und Umfang des Servitutsweges aus ihrem Kaufvertrag kannte, um die Abweichung in der Natur wußte und laut ihrem Schreiben Beilage./8 schon im September 1991 also bereits einige Wochen nach dem Kauf ihrer Liegenschaft, von den Klägern auf die Wegfrage aufmerksam gemacht worden war, noch keinen Rechtsanspruch auf Verlegung dieses Weges, vielmehr sind die Kläger mangels Zustandekommens einer diesbezüglichen Vereinbarung berechtigt, den früheren Zustand wieder herzustellen. Dabei schadet es nicht, wenn der eine Breite von 3 m aufweisende vertragliche Servitutsweg nun teilweise asphaltiert ist, zumal eine erhebliche Beschwernis durch die im übrigen gegebene bloße Beschotterung weder behauptet noch bewiesen wurde.
Von Bedeutung ist allerdings, ob der der Beklagten vertraglich zustehende Servitutsweg für Verkehrsteilnehmer (siehe hiezu § 1 Abs 2 StVO) und somit auch für die Beklagte klar erkennbar von der daran anschließenden Asphaltfläche eindeutig abgegrenzt erscheint, sodaß diese als Verkehrsfläche ausscheidet. Eine solche eindeutige Abgrenzung hatten die Kläger (der Erstkläger) nach der Ablehnung einer anteiligen Kostenbeteiligung durch die Beklagte laut deren Begehren in der von ihr erhobenen Besitzstörungsklage durch die Aufstellung von Betonpfeilern entlang des bisherigen, 3 m breiten Servitutsweges aber tatsächlich vorgenommen. Diese Begrenzung wurde ihnen zwar wegen des ruhigen Besitzes der Beklagten an dem von ihr auf der gesamten Asphaltfläche ausgeübten Geh- und Fahrtrecht mit Endbeschluß vom 7.10.1992 untersagt, sie haben sich jedoch sofort mit der bereits am 12.10.1992 eingebrachten vorliegenden Klage zur Wehr gesetzt und solcherart ihre Berechtigung zur vorgenommenen Abgrenzung geltend gemacht. Ohne eine solche neuerliche Abgrenzung wäre die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches allerdings schikanös.Von Bedeutung ist allerdings, ob der der Beklagten vertraglich zustehende Servitutsweg für Verkehrsteilnehmer (siehe hiezu Paragraph eins, Absatz 2, StVO) und somit auch für die Beklagte klar erkennbar von der daran anschließenden Asphaltfläche eindeutig abgegrenzt erscheint, sodaß diese als Verkehrsfläche ausscheidet. Eine solche eindeutige Abgrenzung hatten die Kläger (der Erstkläger) nach der Ablehnung einer anteiligen Kostenbeteiligung durch die Beklagte laut deren Begehren in der von ihr erhobenen Besitzstörungsklage durch die Aufstellung von Betonpfeilern entlang des bisherigen, 3 m breiten Servitutsweges aber tatsächlich vorgenommen. Diese Begrenzung wurde ihnen zwar wegen des ruhigen Besitzes der Beklagten an dem von ihr auf der gesamten Asphaltfläche ausgeübten Geh- und Fahrtrecht mit Endbeschluß vom 7.10.1992 untersagt, sie haben sich jedoch sofort mit der bereits am 12.10.1992 eingebrachten vorliegenden Klage zur Wehr gesetzt und solcherart ihre Berechtigung zur vorgenommenen Abgrenzung geltend gemacht. Ohne eine solche neuerliche Abgrenzung wäre die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches allerdings schikanös.
Somit ist die Beklagte aus den dargestellten Gründen grundsätzlich nicht berechtigt, eine solcherart vom 3 m breiten Servitutsweg eindeutig abgegrenzte Asphaltfläche auf dem Grundstück der Kläger zu benützen. Sie leitet dieses Recht im besonderen aber noch daraus ab, daß der ihr vertraglich eingeräumte Servitutsweg auf seiner westlichen Seite durch Äste und Zweige einer auf dem Grundstück der Nachbarn Dr.G***** befindlichen Buchenhecke sowie durch Ablagerungen usw. auf einer Breite von 1/2 m unbenützbar und sie daher in diesem Ausmaß zur Verlegung des Servitutsweges in westlicher Richtung berechtigt sei.
Dem hat bereits das Erstgericht zutreffend entgegengehalten, daß das Recht des Grundeigentümers auf Entfernung des Überhanges auf den Servitutsberechtigten übergeht (Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 1, 3 zu § 422; GlU 3.527 für Nutznießer) und die Servitut den Belasteten grundsätzlich zu keinem aktiven Tun verpflichtet (§§ 482 f ABGB).Dem hat bereits das Erstgericht zutreffend entgegengehalten, daß das Recht des Grundeigentümers auf Entfernung des Überhanges auf den Servitutsberechtigten übergeht (Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 1, 3 zu Paragraph 422,; GlU 3.527 für Nutznießer) und die Servitut den Belasteten grundsätzlich zu keinem aktiven Tun verpflichtet (Paragraphen 482, f ABGB).
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage bedarf es demnach nicht der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Sachverhaltsergänzungen. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das Berufungsgericht im Hinblick auf die Einzeichnungen in dem bei der vertraglichen Begründung der gegenständlichen Wegservitut erstellten Lageplan dem Erstgericht hinsichtlich des Anspruches der Servitutsberechtigten auf Mitbenützung des in diesem Lageplan eingezeichneten Einfahrtstrichters eine - auf Grund der Ergebnisse von bisher nicht angebotenen und aufgenommenen Beweisen zu treffende - "unmißverständliche Feststellung" auftrug:
Auf diesen Lageplan und seine Einzeichnungen war in dem den Titel für den Erwerb des gegenständlichen Servitutsrechtes bildenden Kaufvertrag vom 23.2.1981 ausdrücklich verwiesen worden und in diesem Plan ist der gegenständliche Einfahrtstrichter eingezeichnet. Dieser Lageplan war somit im Sinne der eingangs erfolgten Darlegungen von den Vorinstanzen zur Auslegung des Titels über das Ausmaß der Dienstbarkeit heranzuziehen.
Die Kläger haben ihr auf den genannten Einfahrtstrichter bezogenes, wohl mißverständliches Vorbringen (ON 4 = AS 17, ON 5 = AS
39) - im Klagebegehren selbst wird der Umfang der Servitut zutreffend als durch Punkt fünftens des Kaufvertrages vom 23.2.1981 umschrieben erklärt; in der Klage S 2 wird zugestanden, daß der Lageplan einen integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages gebildet hat - in ihrem vorliegenden Rekurs wie folgt klargestellt:
Das Berufungsgericht führt ............... richtigerweise aus, daß
der Dienstbarkeitsweg im Bereich der Einmündung zur öffentlichen
Wegeparzelle 1953 eine trichterförmige Erweiterung aufweist, das
gegenständliche Geh- und Fahrtrecht sohin an der Einmündung eine
Breite von 3 m überschreitet. Dies wurde von der klagenden Partei
auch niemals bestritten, führt diese doch selbst wiederholte Male
aus, daß ein dem Lageplan entsprechendes Geh- und Fahrrecht bestehe
und ist aus diesem doch die trichterförmige Einmündung erkennbar
................. Vermutet das Berufungsgericht nunmehr der
Dienstbarkeitsweg weise auch im Bereich der Einmündung zur öffentlichen Parzelle lediglich eine Breite von nur 3 m auf, so befindet es sich hiebei in Widerspruch mit dem Akteninhalt, ist doch aus dem genannten Lageplan die trichterförmige Erweiterung klar erkennbar und wurde auch von den Parteien außer Streit gestellt, daß sich der Umfang des Geh- und Fahrrechtes anhand dieses Planes bestimmt."
Anschließend erklären die Kläger in ihrem Rekurs, eine ergänzende Beweisaufnahme zu diesen unstreitigen Tatsachen sei somit nicht erforderlich.
Das Erstgericht hat seine Feststellungen neben den Ergebnissen des Ortsaugenscheines ausschließlich auf Grund der vorgelegten Urkunden und des laut ON 8 verlesenen Inhaltes des Aktes betreffend das genannte Besitzstörungsverfahren getroffen (S 18 f des erstgerichtlichen Urteiles), sodaß die Auslegung des Punkt fünftens des Kaufvertrages vom 23.2.1981 durch die Vorinstanzen zur rechtlichen Beurteilung gehört und vor dem Obersten Gerichtshof überprüfbar ist. Da in diesem Vertragspunkt der Umfang der gegenständlichen Dienstbarkeit ausdrücklich mit "wie dies im oben genannten Lageplan mit "Geh- und Fahrrecht" eingezeichnet ist "umschrieben wird und in diesem Lageplan ein Einfahrtstrichter eingezeichnet ist, hegt der erkennende Senat keine Zweifel, daß dieser Einfahrtstrichter von der gegenständlichen Wegservitut umfaßt wird, wie dies die Kläger in ihrem Rekurs eben nun auch ausdrücklich zugestanden haben. Demgemäß ist die durch das Berufungsgericht diesbezüglich vom Erstgericht geforderte "unmißverständliche Feststellung" aber ebenfalls entbehrlich.
Da es solcherart einer Verfahrensergänzung nicht bedarf konnte der Oberste Gerichtshof gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO in der Sache selbst erkennen und aus den dargelegten Gründen das erstgerichtliche Urteil wieder herstellen.Da es solcherart einer Verfahrensergänzung nicht bedarf konnte der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache selbst erkennen und aus den dargelegten Gründen das erstgerichtliche Urteil wieder herstellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, und 50 ZPO.