Begründung:
Der klagende Rechtsanwalt machte gegen die Beklagten als bedingt erbserklärte Erben Honorarforderungen für die Vertretung ihres Vaters in mehreren Zivilprozessen in der Gesamthöhe von S 182.732,65 geltend. Auf die Verfahren 6 C 170/85, 6 C 296/85 und 6 C 315/85 des Bezirksgerichtes Wels entfallen hievon der Höhe nach unbestrittene Honorarfordderungen von S 25.592,96.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagsbegehrens und wendeten insgesamt Gegenforderungen in der Gesamthöhe von S 83.306,25 ein. Sie brachten vor, die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung sei unvertretbar gewesen. Hätte der Kläger in jenen Verfahren, in denen es im wesentlichen um rückständige Beträge aus einer Wertsicherungsvereinbarung ging, eingewendet, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Begehren auf rückwirkende Bezahlung einer Wertsicherung selbst auf vertraglicher Grundlage abzuweisen sei, hätte dies zur Abweisung der Klagen geführt. Sie hätten daher dem Kläger wegen schlechter Prozeßführung keine Prozeßkosten zu bezahlen und dieser habe ihnen den durch den verschuldeten Prozeßverlust verursachten Prozeßaufwand zu ersetzen.
Das Erstgericht gab im ersten Rechtsgang dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung über die Klagsforderung in Höhe von S 157.139,69 sA als Teilurteil und hob sie im übrigen im angefochtenen Umfang (weitere Klagsforderung von S 25.592,96 sA und eingewendete Gegenforderung von zusammen noch S 43.306,25) auf und verwies die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es führte aus: Sollten die Bestandverhältnisse, die Gegenstand der genannten Verfahren gewesen seien, in den Anwendungsbereich des MRG gefallen sein, wäre das Unterlassen eines entsprechendes Einwandes durch den nunmehrigen Kläger als Vertreter des Erblassers als Kunstfehler zu qualifizieren (vgl § 16 Abs 6 MRG); dies hätte den Verlust eines Honoraranspruches hiefür und die Schadenersatzpflicht gegenüber dem Erblasser bzw dessen Rechtsnachfolgern zur Folge.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung über die Klagsforderung in Höhe von S 157.139,69 sA als Teilurteil und hob sie im übrigen im angefochtenen Umfang (weitere Klagsforderung von S 25.592,96 sA und eingewendete Gegenforderung von zusammen noch S 43.306,25) auf und verwies die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es führte aus: Sollten die Bestandverhältnisse, die Gegenstand der genannten Verfahren gewesen seien, in den Anwendungsbereich des MRG gefallen sein, wäre das Unterlassen eines entsprechendes Einwandes durch den nunmehrigen Kläger als Vertreter des Erblassers als Kunstfehler zu qualifizieren vergleiche Paragraph 16, Absatz 6, MRG); dies hätte den Verlust eines Honoraranspruches hiefür und die Schadenersatzpflicht gegenüber dem Erblasser bzw dessen Rechtsnachfolgern zur Folge.
Mit dem Endurteil erkannte das Erstgericht die restliche Klagsforderung von S 25.592,96 als mit S 8.405,35 zu Recht und mit S 17.187,36 als nicht zu Recht bestehend, die eingewendeten Gegenforderungen als jedenfalls bis zur Höhe der zuerkannten Klagsforderung als zu Recht bestehend und wies daher das restliche Klagebegehren auf Zahlung von S 25.592,96 ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, der der Beklagten teilweise Folge und änderte das Endurteil kurzgefaßt dahin ab, daß es das restliche Klagebegehren auf Zahlung von S 25.592,96 abwies, weiters aussprach, daß die Gegenforderungen mit S 43.306,25 zu Recht bestehen und die mit Teilurteil zugesprochene Klagsforderung von S 156.293,84 sA (die bereits bezahlt worden ist) mit S 43.306,75 durch Aufrechnung getilgt ist. Hiebei ging es davon aus, daß aufgrund der Entscheidung über einen Teil der Klagsforderung mit Teilurteil die Prüfung der Gegenforderung nicht auf den Betrag der restlich verbliebenen berechtigten Klagsforderung beschränkt gewesen sei. Auch die außer Streit gestellte Zahlung sei darauf ohne Einfluß (SZ 50/134). In der Sache bejahte es die Anwendung des § 16 Abs 6 MRG auf die beiden Mietverträge, woraus folge, daß der Kläger infolge schlechter Vertretung in den Verfahren 6 C 296/85 und 6 C 315/85 keinen Honoraranspruch habe, weshalb die restliche Klagsforderung von S 25.592,96 sA zur Gänze abzuweisen sei und er den aus der Unterlassung der Erhebung der entsprechenden Einwendungen entstandenen Schaden in der Höhe von insgesamt S 43.306,25 den Beklagten zu ersetzen habe.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, der der Beklagten teilweise Folge und änderte das Endurteil kurzgefaßt dahin ab, daß es das restliche Klagebegehren auf Zahlung von S 25.592,96 abwies, weiters aussprach, daß die Gegenforderungen mit S 43.306,25 zu Recht bestehen und die mit Teilurteil zugesprochene Klagsforderung von S 156.293,84 sA (die bereits bezahlt worden ist) mit S 43.306,75 durch Aufrechnung getilgt ist. Hiebei ging es davon aus, daß aufgrund der Entscheidung über einen Teil der Klagsforderung mit Teilurteil die Prüfung der Gegenforderung nicht auf den Betrag der restlich verbliebenen berechtigten Klagsforderung beschränkt gewesen sei. Auch die außer Streit gestellte Zahlung sei darauf ohne Einfluß (SZ 50/134). In der Sache bejahte es die Anwendung des Paragraph 16, Absatz 6, MRG auf die beiden Mietverträge, woraus folge, daß der Kläger infolge schlechter Vertretung in den Verfahren 6 C 296/85 und 6 C 315/85 keinen Honoraranspruch habe, weshalb die restliche Klagsforderung von S 25.592,96 sA zur Gänze abzuweisen sei und er den aus der Unterlassung der Erhebung der entsprechenden Einwendungen entstandenen Schaden in der Höhe von insgesamt S 43.306,25 den Beklagten zu ersetzen habe.
Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage der Entscheidung über die Gegenforderung nach Zahlung der mit Teilurteil zugesprochenen Klagsforderungen eine divergierende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege (SZ 50/134 gegen SZ 47/10, richtig 48/10).
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil wendet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger Kostenentscheidung mit einem fünf Punkte umfassenden Hauptantrag und drei Eventualanträgen (Näheres S. 35 und 36 der Revision), mit der er im wesentlichen die Abänderung des erstgerichtlichen Urteils dahin begehrt, daß seinem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben und die geltend gemachten Gegenforderungen in Höhe von S 43.306,25 als nicht zu Recht bestehend festgestellt und "die Gegenforderungen, soweit sie den Ausspruch der Tilgung der mit Teilurteil zugesprochenen Klagsforderung von S 156.293,84 sA anstreben, als unzulässig zurückgewiesen werden."
Die Beklagten beantragen, die Revision als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.