Berechtigt ist nur der Revisionsrekurs der Mutter.
1. Zum Revisionsrekurs der mj. Andrea D***:
Seit 1. Juli 1989 ist die Mutter Marlene D*** auf Grund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter Andrea D***, die nunmehr wegen der gesetzlichen Vertretung durch ihre Mutter keines Vormundes mehr bedarf. Es war daher auch die Bezeichnung der Rechtssache von Vormundschaftssache in Pflegschaftssache zu ändern. Als gesetzliche Vertreterin der mj. Andrea D*** ist deren Mutter Marlene D*** auch zur Bekämpfung des Beschlusses berechtigt, durch den ein im Namen der genannten Minderjährigen erhobenes Rechtsmittel zurückgewiesen wurde. Der namens des Kindes erhobene Rekurs ist allerdings aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
Vor dem 1. Juli 1989, also zur Zeit der Einbringung des Rekurses ON 44 gegen den erstgerichtlichen Beschluß, war gesetzlicher Vertreter des Kindes noch die Bezirkshauptmannschaft als Amtsvormund. Das von der Mutter namens des Kindes erhobene Rechtsmittel war daher unzulässig. Eines Verbesserungsverfahrens nach den §§ 84 ff. ZPO bedurfte es nicht, weil sich die einschreitenden Personen (Mutter und deren Anwalt) gar nicht auf eine Bevollmächtigung durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes beriefen, deren Nachweis im Rahmen des Verbesserungsverfahrens hätte erbracht werden können. Der Rekurs, soweit er namens des Kindes verfaßt wurde (siehe Einleitungssatz der Rekursschrift), ging vielmehr von der unrichtigen Rechtsansicht aus, daß die Mutter gesetzlicher Vertreter des Kindes wäre. Der am Verfahren beteiligte damalige gesetzliche Vertreter des Kindes, dem auch der erstgerichtliche Beschluß zugestellt worden war, ließ hingegen die Rechtsmittelfrist ungenützt verstreichen.Vor dem 1. Juli 1989, also zur Zeit der Einbringung des Rekurses ON 44 gegen den erstgerichtlichen Beschluß, war gesetzlicher Vertreter des Kindes noch die Bezirkshauptmannschaft als Amtsvormund. Das von der Mutter namens des Kindes erhobene Rechtsmittel war daher unzulässig. Eines Verbesserungsverfahrens nach den Paragraphen 84, ff. ZPO bedurfte es nicht, weil sich die einschreitenden Personen (Mutter und deren Anwalt) gar nicht auf eine Bevollmächtigung durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes beriefen, deren Nachweis im Rahmen des Verbesserungsverfahrens hätte erbracht werden können. Der Rekurs, soweit er namens des Kindes verfaßt wurde (siehe Einleitungssatz der Rekursschrift), ging vielmehr von der unrichtigen Rechtsansicht aus, daß die Mutter gesetzlicher Vertreter des Kindes wäre. Der am Verfahren beteiligte damalige gesetzliche Vertreter des Kindes, dem auch der erstgerichtliche Beschluß zugestellt worden war, ließ hingegen die Rechtsmittelfrist ungenützt verstreichen.
Die Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß, soweit er namens der mj. Andrea D*** erhoben wurde, steht demnach mit dem Gesetz im Einklang. Dem Revisionsrekurs des Kindes, in dem diese vom Rekursgericht vertretene Ansicht bekämpft wird, war daher der Erfolg zu versagen.
2. Zum Revisionsrekurs der Mutter:
Schon aus den Ausführungen im Rekurs ON 44 ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit, daß dieses Rechtsmittel nicht nur namens der mj. Andrea D***, sondern auch von deren Mutter selbst erhoben wurde, der in Besuchsrechtsangelegenheiten betreffend das in ihrer Pflege und Erziehung befindliche Kind das Rechtsmittelrecht zukommt (EvBl. 1974/284). Wenn das Rekursgericht Zweifel hegte, ob das Rechtsmittel trotz des Einleitungssatzes nicht auch im eigenen Namen der Mutter erhoben wurde, hätte es diesbezüglich ein Verbesserungsverfahren zwecks Klarstellung der Person des Rechtsmittelwerbers einleiten müssen. Dies kann nunmehr sowohl deswegen unterbleiben, weil der Oberste Gerichtshof die Ausführungen im Rechtsmittel ON 44 für hinlänglich klar hält, aber auch, weil durch den Revisionsrekurs selbst ausdrücklich klargestellt ist, daß der zurückgewiesene Rekurs in diesem Sinn zu verstehen war. Dies hat zur Folge, daß der Rekurs ON 44, soweit er von Marlene D*** im eigenen Namen erhoben wurde, zu Unrecht
zurückgewiesen wurde. Insofern war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung aufzutragen.