Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Zu Recht macht der Beklagte geltend, daß das Berufungsgericht von der herrschenden Lehre und nahezu einhelligen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (Fasching Komm IV 631 mwN; ders, LB2 Rz 2133; SZ 21/75 uva; zuletzt WoBl 1992, 143; aA RZ 1966, 67) abgewichen sei, indem es das Vorliegen eines Bestandverhältnisses nicht als unabdingbare Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung ansah und es für zulässig hielt, diese aufrechtzuerhalten, auch wenn kein Mietverhältnis vorgelegen sein sollte, sofern sich nur der Beklagte auf kein sonstiges Benützungsrecht stützen könne. Zutreffend rügt auch der Beklagte, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes, er habe sich durch den Verkauf seiner Liegenschaftsanteile während des Prozesses der Ausübung seines Benützungsrechtes begeben, eindeutig der Regelung des § 234 ZPO widerspricht, die unbestritten auch in Kündigungs- und Räumungsprozessen gilt (1 Ob 754/82; 8 Ob 559/83; 5 Ob 1588, 1589/92 ua).Zu Recht macht der Beklagte geltend, daß das Berufungsgericht von der herrschenden Lehre und nahezu einhelligen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (Fasching Komm römisch vier 631 mwN; ders, LB2 Rz 2133; SZ 21/75 uva; zuletzt WoBl 1992, 143; aA RZ 1966, 67) abgewichen sei, indem es das Vorliegen eines Bestandverhältnisses nicht als unabdingbare Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Aufkündigung ansah und es für zulässig hielt, diese aufrechtzuerhalten, auch wenn kein Mietverhältnis vorgelegen sein sollte, sofern sich nur der Beklagte auf kein sonstiges Benützungsrecht stützen könne. Zutreffend rügt auch der Beklagte, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes, er habe sich durch den Verkauf seiner Liegenschaftsanteile während des Prozesses der Ausübung seines Benützungsrechtes begeben, eindeutig der Regelung des Paragraph 234, ZPO widerspricht, die unbestritten auch in Kündigungs- und Räumungsprozessen gilt (1 Ob 754/82; 8 Ob 559/83; 5 Ob 1588, 1589/92 ua).
Der Kläger hält bis zuletzt an seiner Behauptung fest, die verstorbene S***** W***** sei Mieterin gewesen, und stellte nicht einmal implizit auch ein Räumungseventualbegehren wegen titelloser Benützung durch den Beklagten, sodaß eine verdeckte Klageänderung, auf die sich der Beklagte hätte einlassen können (vgl 3 Ob 601/79), ausscheidet.Der Kläger hält bis zuletzt an seiner Behauptung fest, die verstorbene S***** W***** sei Mieterin gewesen, und stellte nicht einmal implizit auch ein Räumungseventualbegehren wegen titelloser Benützung durch den Beklagten, sodaß eine verdeckte Klageänderung, auf die sich der Beklagte hätte einlassen können vergleiche 3 Ob 601/79), ausscheidet.
Der Oberste Gerichtshof hält an seiner ständigen Rechtsprechung (SZ 21/75 uva; zuletzt WoBl 1992, 143) fest, daß Voraussetzung für die urteilsmäßige Aufrechterhaltung der Aufkündigung das Vorliegen eines Bestandvertrages ist und bei Nichtvorliegen eines solchen die Aufkündigung eine Räumungsklage nicht ersetzen kann. Da das Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht keine Argumente angeführt hat, und auch der Revisionsgegner keine Gründe für die Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung anzuführen vermochte, erübrigt es sich auf dessen Ansicht näher einzugehen. Es hat vielmehr im Sinn der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung dabei sein Bewenden, daß bei Nichtvorliegen eines Mietvertrages mit S***** W***** das Ersturteil wiederherzustellen ist, ohne daß in diesem Verfahren überprüft werden müßte, ob dem Beklagten ein Benützungsrecht aufgrund einer auf ihn übergegangenen Benützungsregelung zusteht, welche er jedenfalls durch die Veräußerung seiner Liegenschaftsanteile während des Prozesses nicht verloren hätte.
Da das Berufungsgericht die Beweisrüge des Klägers hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Mietvertrages nicht erledigt hat, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Rechtssache zu deren Erledigung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren nach einer Beweiswiederholung ergeben, daß doch ein Mietvertrag zwischen den Hauseigentümern und S***** W***** bestanden hat, wäre die Aufkündigung aufrechtzuerhalten und der Beklagte zur Räumung der Wohnung zu verpflichten, weil er nach den bisher getroffenen Feststellungen zweifellos nicht eintrittsberechtigt ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.