Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da das Rekursgericht die Beschlüsse des Erstgerichts bestätigt hat, ist die Anfechtung nur aus den im § 16 AußStrG aufgezählten Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nullität (Nichtigkeit) zulässig. Der Rekurswerber führt bezüglich der Entscheidung des Rekursgerichts über den Beschluss des Erstgerichts ON 63 aus, es liege bereits ein kinderpsychologisches Gutachten der Jugendgerichtshilfe Wien vor; jede weitere Untersuchung und Befragen des Minderjährigen stelle eine überflüssige und nicht vertretbare Belastung des aufgrund der häuslichen Verhältnisse ohnehin schwer irritierten Kindes dar.Da das Rekursgericht die Beschlüsse des Erstgerichts bestätigt hat, ist die Anfechtung nur aus den im Paragraph 16, AußStrG aufgezählten Gründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nullität (Nichtigkeit) zulässig. Der Rekurswerber führt bezüglich der Entscheidung des Rekursgerichts über den Beschluss des Erstgerichts ON 63 aus, es liege bereits ein kinderpsychologisches Gutachten der Jugendgerichtshilfe Wien vor; jede weitere Untersuchung und Befragen des Minderjährigen stelle eine überflüssige und nicht vertretbare Belastung des aufgrund der häuslichen Verhältnisse ohnehin schwer irritierten Kindes dar.
Mit diesem Vorbringen bekämpft der Vater eine verfahrensrechtliche Entscheidung, nämlich die Bestellung eines Sachverständigen durch das Pflegschaftsgericht. Im Rahmen eines Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG können Verfahrensverstöße aber nur geltend gemacht werden, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit beigemessen werden muss. Davon kann aber bei der in das Gebiet der Beweiswürdigung des Erstgerichts fallenden Entscheidung über die Bestellung eines Sachverständigen keine Rede sein. Bezüglich der Punkte 2.) und 3.) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 63 enthält das Rechtsmittel keine Ausführungen, sodass darauf nicht einzugehen war.Mit diesem Vorbringen bekämpft der Vater eine verfahrensrechtliche Entscheidung, nämlich die Bestellung eines Sachverständigen durch das Pflegschaftsgericht. Im Rahmen eines Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG können Verfahrensverstöße aber nur geltend gemacht werden, wenn sie derart schwerwiegend sind, dass ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit beigemessen werden muss. Davon kann aber bei der in das Gebiet der Beweiswürdigung des Erstgerichts fallenden Entscheidung über die Bestellung eines Sachverständigen keine Rede sein. Bezüglich der Punkte 2.) und 3.) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 63 enthält das Rechtsmittel keine Ausführungen, sodass darauf nicht einzugehen war.
Bezüglich der Entscheidung des Rekursgerichts über den Beschluss des Erstgerichts ON 66 vertritt der Rechtsmittelwerber die Auffassung, es entspreche dem Wohl des Kindes besser, eine gute Schulausbildung zu genießen. Das Pflegschaftsgericht müsste die für das Wohl des Kindes entscheidende Funktion der Schulwahl erkennen.
Diese Ausführungen können dahin verstanden werden, dass der Rechtsmittelwerber in der Entscheidung des Rekursgerichts, welches die Auffassung des Erstgerichts billigte, die Wahl der Schule obliege allein dem Elternteil, dem die Elternrechte zuerkannt worden seien, im vorliegenden Fall also der Mutter, eine offenbare Gesetzeswidrigkeit erblickt.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt jedoch nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird, oder wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechts in Widerspruch steht (vgl die in GMA 30, Edelbacher, Verfahren Außerstreitsachen2 zu § 16 AußStrG unter B.) E 19 und E 21 angeführten Entscheidungen). Die Wahl der Schule, die das Kind besuchen soll, zählt nicht zu den im § 154 Abs 2 ABGB taxativ aufgezählten (EFSlg 35.950) Maßnahmen, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils bedürfen. Welcher Elternteil die Wahl der Schule zu treffen hat, ist vielmehr im Gesetz überhaupt nicht ausdrücklich geregelt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann daher in der vom Rekursgericht gebilligten Auffassung des Erstgerichts, die Wahl der Schule, die das Kind besuchen soll, obliege ausschließlich dem Elternteil, dem die elterlichen Rechte zuerkannt wurden, nicht erblickt werden. Diese Auffassung entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (EFSlg 40.929). Auch davon, dass durch die Entscheidung des Rekursgerichts Grundprinzipien des Rechts verletzt, etwa das Wohl des Kindes gänzlich missachtet worden sei, kann nach den Umständen des vorliegenden Falls keine Rede sein.Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt jedoch nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird, oder wenn die Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechts in Widerspruch steht vergleiche die in GMA 30, Edelbacher, Verfahren Außerstreitsachen2 zu Paragraph 16, AußStrG unter B.) E 19 und E 21 angeführten Entscheidungen). Die Wahl der Schule, die das Kind besuchen soll, zählt nicht zu den im Paragraph 154, Absatz 2, ABGB taxativ aufgezählten (EFSlg 35.950) Maßnahmen, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils bedürfen. Welcher Elternteil die Wahl der Schule zu treffen hat, ist vielmehr im Gesetz überhaupt nicht ausdrücklich geregelt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann daher in der vom Rekursgericht gebilligten Auffassung des Erstgerichts, die Wahl der Schule, die das Kind besuchen soll, obliege ausschließlich dem Elternteil, dem die elterlichen Rechte zuerkannt wurden, nicht erblickt werden. Diese Auffassung entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (EFSlg 40.929). Auch davon, dass durch die Entscheidung des Rekursgerichts Grundprinzipien des Rechts verletzt, etwa das Wohl des Kindes gänzlich missachtet worden sei, kann nach den Umständen des vorliegenden Falls keine Rede sein.
Da der Rechtsmittelwerber somit keinen der im § 16 AußStrG angeführten Anfechtungsgründe darzutun vermochte, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.Da der Rechtsmittelwerber somit keinen der im Paragraph 16, AußStrG angeführten Anfechtungsgründe darzutun vermochte, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.