Der Revisionsrekurs ist zulässig. Im dargestellten Umfang hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes nicht bestätigt, sondern dahin abgeändert, daß es den der einstweiligen Sachwalterin eingeräumten Wirkungskreis in anderer Weise als das Erstgericht begrenzte. Der Revisionsrekurs der einstweiligen Sachwalterin ist daher ohne die im § 16 AußStrG normierte Einschränkung der Rechtsmittelgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig. Im dargestellten Umfang hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes nicht bestätigt, sondern dahin abgeändert, daß es den der einstweiligen Sachwalterin eingeräumten Wirkungskreis in anderer Weise als das Erstgericht begrenzte. Der Revisionsrekurs der einstweiligen Sachwalterin ist daher ohne die im Paragraph 16, AußStrG normierte Einschränkung der Rechtsmittelgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Es ist nicht Gegenstand des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach § 273 ABGB, Erörterungen darüber anzustellen, in welcher Weise die Verwaltungsbehörde zur Erreichung der im Waffengesetz normierten Zielvorstellungen vorgehen hätte dürfen oder sollen. Für die hier zu überprüfende Entscheidung ist maßgebend, ob es im Sinne des § 238 Abs2 AußStrG das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm zur Besorgung einer dringenden Angelegenheit für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen.Es ist nicht Gegenstand des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach Paragraph 273, ABGB, Erörterungen darüber anzustellen, in welcher Weise die Verwaltungsbehörde zur Erreichung der im Waffengesetz normierten Zielvorstellungen vorgehen hätte dürfen oder sollen. Für die hier zu überprüfende Entscheidung ist maßgebend, ob es im Sinne des Paragraph 238, Abs2 AußStrG das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm zur Besorgung einer dringenden Angelegenheit für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen.
Dazu ist nur auszuführen, daß einerseits die Verwaltungsbehörde ohne entsprechende gesetzliche Grundlage beschlagnahmte Waffen und Munition dem Betroffenen auszufolgen haben wird und daß es andererseits im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen erforderlich ist, seine Verfügungsgewalt über derartige gefährliche Gegenstände auszuschließen, bis es in dem dafür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren klargestellt ist, ob die im § 273 ABGB normierten Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters vorliegen oder nicht. Entscheidend ist, daß es nach dem derzeitigen Sachstand im Interesse des Wohles des Betroffenen nicht ihm überlassen werden kann, über die ihm gehörigen Waffen zu verfügen, soweit er dazu in die Lage kommt, sondern daß er dazu in seinem eigenen Interesse zunächst für die Dauer des Verfahrens eines einstweiligen Sachwalters bedarf, der sich bei Erfüllung dieser ihm übertragenen Aufgabe selbstverständlich im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu halten haben wird.Dazu ist nur auszuführen, daß einerseits die Verwaltungsbehörde ohne entsprechende gesetzliche Grundlage beschlagnahmte Waffen und Munition dem Betroffenen auszufolgen haben wird und daß es andererseits im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen erforderlich ist, seine Verfügungsgewalt über derartige gefährliche Gegenstände auszuschließen, bis es in dem dafür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren klargestellt ist, ob die im Paragraph 273, ABGB normierten Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters vorliegen oder nicht. Entscheidend ist, daß es nach dem derzeitigen Sachstand im Interesse des Wohles des Betroffenen nicht ihm überlassen werden kann, über die ihm gehörigen Waffen zu verfügen, soweit er dazu in die Lage kommt, sondern daß er dazu in seinem eigenen Interesse zunächst für die Dauer des Verfahrens eines einstweiligen Sachwalters bedarf, der sich bei Erfüllung dieser ihm übertragenen Aufgabe selbstverständlich im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu halten haben wird.
Da somit die Anordnung des Rekursgerichtes durchaus der Vorschrift des § 238 Abs2 AußStrG entspricht, mußte dem Revisionsrekurs der einstweiligen Sachwalterin ein Erfolg versagt bleiben.Da somit die Anordnung des Rekursgerichtes durchaus der Vorschrift des Paragraph 238, Abs2 AußStrG entspricht, mußte dem Revisionsrekurs der einstweiligen Sachwalterin ein Erfolg versagt bleiben.