Beide Revisionen sind zulässig, keiner kommt jedoch Berechtigung zu.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Rechtssache durch die Vorinstanzen liege nach Ansicht des Beklagten darin, da beide Instanzen nicht berücksichtigt hätten, daß die Klägerin seinem Ehebruch mit Gertrude P*** zugestimmt und diesen geradezu ermöglicht bzw. aktiv an sexuellen Beziehungen zu dritt teilgenommen habe. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, die für die richtige rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen zu treffen. Aus der Aussage der Zeugin P*** und der Parteienaussage des Beklagten selbst ergäbe sich bei richtiger Würdigung der übrigen Indizien eindeutig, daß die Klägerin diesen Ehebruch ermöglicht, erleichtert, ihm zugestimmt und an ihm auch teilgenommen habe, bzw. daß durch Fortsetzung des ehelichen Verkehrs eine Verzeihung dieses Scheidungsgrundes eingetreten sei. Mit diesen Ausführungen bringt der Beklagte den geltend gemachten Revisionsgrund jedoch nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Der Beklagte geht bei diesen Ausführungen nämlich nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus. Er zeigt dabei auch keinen der Rechtsrüge zuzuordnenden konkreten Feststellungsmangel auf, er versucht vielmehr allein in einer auch im Eheverfahren unzulässigen Weise (EFSlg. 6951/7 uva) die Beweiswürdigung und Feststellungen der Vorinstanzen über die von ihm gesetzten Eheverfehlungen und das Verhalten seiner Frau dazu zu bekämpfen.
Der Revision des Beklagten konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Dem von der Klägerin in ihrer Revision geltend gemachten Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit wurde durch den Berichtigungsbeschluß des Berufungsgerichtes vom 30. Juli 1987 (ON 80 dA), mit welchem der in der Revision gerügte Schreibfehler berichtigt wurde, die Grundlage entzogen.
In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen den Schuldausspruch der Vorinstanzen; ihrer Ansicht nach hätten die Vorinstanzen das überwiegende Verschulden des Beklagten an der Scheidung aussprechen müssen. Insoweit die Klägerin dabei meint, der Beklagte hätte sie am 8. Juli 1984 letztlich "auf einen bloßen Verdacht hin" geschlagen und bedroht, im Verfahren seien keine Anhaltspunkte für Eheverfehlungen hervorgekommen, die sie vor diesem Zeitpunkt gesetzt hätte, und sie daraus ein Überwiegen des Verschuldens ihres Mannes an der Scheidung ableiten möchte, ist auch ihre Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Ausführungen sowohl des Erstgerichtes im Rahmen der Beweiswürdigung als auch des Berufungsgerichtes im Zuge der Erledigung der von der Klägerin in der Berufung erhobenen Beweisrüge ist nämlich zu entnehmen, daß die Vorinstanzen zu der Überzeugung gelangt sind, diese ehewidrigen Beziehungen der Klägerin zu A*** hätten bereits vor dem 8. Juli 1984 bestanden (vgl. Ersturteil S 5, Berufungsurteil S 6). Die Scheidung der Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden des Beklagten kommt daher nicht in Frage.In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen den Schuldausspruch der Vorinstanzen; ihrer Ansicht nach hätten die Vorinstanzen das überwiegende Verschulden des Beklagten an der Scheidung aussprechen müssen. Insoweit die Klägerin dabei meint, der Beklagte hätte sie am 8. Juli 1984 letztlich "auf einen bloßen Verdacht hin" geschlagen und bedroht, im Verfahren seien keine Anhaltspunkte für Eheverfehlungen hervorgekommen, die sie vor diesem Zeitpunkt gesetzt hätte, und sie daraus ein Überwiegen des Verschuldens ihres Mannes an der Scheidung ableiten möchte, ist auch ihre Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Ausführungen sowohl des Erstgerichtes im Rahmen der Beweiswürdigung als auch des Berufungsgerichtes im Zuge der Erledigung der von der Klägerin in der Berufung erhobenen Beweisrüge ist nämlich zu entnehmen, daß die Vorinstanzen zu der Überzeugung gelangt sind, diese ehewidrigen Beziehungen der Klägerin zu A*** hätten bereits vor dem 8. Juli 1984 bestanden vergleiche Ersturteil S 5, Berufungsurteil S 6). Die Scheidung der Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden des Beklagten kommt daher nicht in Frage.
Der Revisionswerberin ist allerdings beizupflichten, daß die vom Beklagten am 8. Juli 1984 gesetzte Eheverfehlung, nämlich die Mißhandlung der Klägerin, keineswegs als entschuldbare Reaktion des Beklagten auf Eheverfehlungen der Klägerin gewertet werden kann, sondern eine schwere Eheverfehlung des Beklagten darstellt; damit ist aber für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen, weil die Vorinstanzen dem Beklagten dieses Verhalten ohnedies als Eheverfehlung angelastet haben.
Das überwiegende Verschulden eines Teiles im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 EheG kann aber nur dann angenommen werden, wenn der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensteile so augenscheinlich ist, daß neben dem eindeutigen Verschulden des einen Teiles das Verschulden des anderen Teiles fast völlig in den Hintergrund tritt (vgl. Schwind2 251; Schwind in Klang2 I/1 837; EFSlg. 31.704 ff, 38.787, 41.281, 43.692 uva). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß bei der Beurteilung der Verschuldensfrage Eheverfehlungen, die nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurden, keine entscheidende Rolle spielen (EFSlg. 29.625, 31.711, 41.277, 43.688 ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die unheilbare Zerrüttung der Ehe der Streitteile im Juli 1984 mit dem Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung eingetreten. Kommt aber den nach Juli 1984 dem Beklagten anzulastenden Eheverfehlungen, nämlich der Unterhaltsverletzung der Klägerin und den Kindern gegenüber sowie den wiederholten Belästigungen der Klägerin im Straßenverkehr für die Frage, welchen der beiden Streitteile das überwiegende Verschulden an der Scheidung trifft, keine entscheidende Bedeutung zu, so bleiben für die Verschuldensabwägung allein die beiderseitigen ehewidrigen Beziehungen der Streitteile, nämlich des Beklagten zu Gertrude P*** und der Klägerin zu Josef A***, sowie die Mißhandlungen der Klägerin durch den Beklagten aus Anlaß der Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen am 8. Juli 1984 übrig. Bei Beurteilung der Verschuldensfrage ist auch eine Wertung der Eheverfehlungen mit Rücksicht auf die Grundsätze der Ehe vorzunehmen (EFSlg. 34.047, 36.386 ff, 41.276 ua). Von diesem Gesichtspunkt ausgehend halten die Verstöße beider Streitteile gegen die eheliche Treue einander im wesentlichen die Waage. Wenngleich das ehewidrige Verhalten des Beklagten aus Anlaß der Auseinandersetzung am 8. Juli 1984 nicht bagatellisiert werden darf, so muß den Vorinstanzen doch darin beigepflichtet werden, daß das Verschulden des Beklagten auch bei Berücksichtigung dieser Eheverfehlung kein solches Gewicht erreicht, um sagen zu können, es dränge die eheliche Untreue der Klägerin völlig in den Hintergrund. Damit erweist sich aber auch die Revision der Klägerin als unberechtigt, weshalb auch ihr ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 41 und 50 ZPO. Der Erfolglosigkeit beider Revisionen entsprechend haben die Parteien deren Kosten selbst zu tragen. Dem Abwehrerfolg der Klägerin entsprechend gebührt ihr der Ersatz der Kosten der von ihr erstatteten Revisionsbeantwortung.Das überwiegende Verschulden eines Teiles im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Satz 2 EheG kann aber nur dann angenommen werden, wenn der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensteile so augenscheinlich ist, daß neben dem eindeutigen Verschulden des einen Teiles das Verschulden des anderen Teiles fast völlig in den Hintergrund tritt vergleiche Schwind2 251; Schwind in Klang2 I/1 837; EFSlg. 31.704 ff, 38.787, 41.281, 43.692 uva). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß bei der Beurteilung der Verschuldensfrage Eheverfehlungen, die nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurden, keine entscheidende Rolle spielen (EFSlg. 29.625, 31.711, 41.277, 43.688 ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die unheilbare Zerrüttung der Ehe der Streitteile im Juli 1984 mit dem Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung eingetreten. Kommt aber den nach Juli 1984 dem Beklagten anzulastenden Eheverfehlungen, nämlich der Unterhaltsverletzung der Klägerin und den Kindern gegenüber sowie den wiederholten Belästigungen der Klägerin im Straßenverkehr für die Frage, welchen der beiden Streitteile das überwiegende Verschulden an der Scheidung trifft, keine entscheidende Bedeutung zu, so bleiben für die Verschuldensabwägung allein die beiderseitigen ehewidrigen Beziehungen der Streitteile, nämlich des Beklagten zu Gertrude P*** und der Klägerin zu Josef A***, sowie die Mißhandlungen der Klägerin durch den Beklagten aus Anlaß der Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen am 8. Juli 1984 übrig. Bei Beurteilung der Verschuldensfrage ist auch eine Wertung der Eheverfehlungen mit Rücksicht auf die Grundsätze der Ehe vorzunehmen (EFSlg. 34.047, 36.386 ff, 41.276 ua). Von diesem Gesichtspunkt ausgehend halten die Verstöße beider Streitteile gegen die eheliche Treue einander im wesentlichen die Waage. Wenngleich das ehewidrige Verhalten des Beklagten aus Anlaß der Auseinandersetzung am 8. Juli 1984 nicht bagatellisiert werden darf, so muß den Vorinstanzen doch darin beigepflichtet werden, daß das Verschulden des Beklagten auch bei Berücksichtigung dieser Eheverfehlung kein solches Gewicht erreicht, um sagen zu können, es dränge die eheliche Untreue der Klägerin völlig in den Hintergrund. Damit erweist sich aber auch die Revision der Klägerin als unberechtigt, weshalb auch ihr ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO. Der Erfolglosigkeit beider Revisionen entsprechend haben die Parteien deren Kosten selbst zu tragen. Dem Abwehrerfolg der Klägerin entsprechend gebührt ihr der Ersatz der Kosten der von ihr erstatteten Revisionsbeantwortung.