Entscheidungsgründe:
Am 31. Mai 1988 wurde die Liegenschaft EZ 202 KG St. Martin der Maria K*** im Zwangsversteigerungsverfahren E 25/87 des Bezirksgerichtes Radstadt exekutiv der klagenden Partei zugeschlagen. Die Ersteherin wurde zur einstweiligen Verwalterin bestellt; Dipl.Vw. J*** wurde zum Verwalter ernannt. Mit dem Beschluß vom 28. November 1988 wurde das Meistbot rechtskräftig verteilt. Maria K*** hatte mit dem Unternehmenspachtvertrag vom 23. September 1987 die genannte Liegenschaft mit dem darauf errichteten Gasthof "Alpenhof" samt allem Anlage- und Umlaufvermögen der beklagten Partei verpachtet. Eine Verbücherung des Pachtvertrages war unterblieben.
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Räumung der Liegenschaft. Das Bestandrecht der beklagten Partei sei nach dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen nicht zu übernehmen gewesen, weshalb es zum 31. Dezember 1988 aufgekündigt worden sei. Seither benütze die beklagte Partei das Bestandobjekt titellos. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der klagenden Partei sei noch vor der Versteigerung der Liegenschaft bekannt gewesen, daß ein Bestandvertrag bestehe. Es liege eine Miete vor, weshalb das MRG zur Anwendung komme und die Räumungsklage unzulässig sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest:
Mit dem Schreiben vom 17. Juni 1988 kündigte die klagende Partei der beklagten Partei zum 31. Dezember 1988 den Bestandvertrag auf. Die beklagte Partei wurde aufgefordert, mit Ablauf dieses Tages das Bestandobjekt an die klagende Partei zu übergeben; dieser Aufforderung kam die beklagte Partei nicht nach.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß das Bestandverhältnis einen Unternehmenspachtvertrag darstelle, die Aufkündigung gemäß § 1120 ABGB durch die klagende Partei als Erwerber und Ersteher der Liegenschaft unter Einhaltung der Kündigungstermine und Fristen des § 560 ZPO erfolgt und das Begehren auf Räumung wegen titelloser Benützung daher berechtigt sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß es unmaßgeblich sei, wann die klagende Partei vom abgeschlossenen Bestandvertrag Kenntnis erlangt habe; es komme nur darauf an, ob diese den bestehenden Bestandvertrag formgerecht aufkündigte und die beklagte Partei das Bestandobjekt daher titellos benützte. Aus den auf Grund des vorgelegten Unternehmenspachtvertrages vom 23. September 1987 (Beilage A) getroffenen Feststellungen ergebe sich, daß die Liegenschaft mit dem darauf errichteten Gasthof als lebendes Unternehmen unter Beistellung des gesamten Anlage- und Umlaufvermögens, den bebauten und unbebauten Grundstücken, allen Maschinen und Apparaten, der Geschäftsausstattung, Kraftfahrzeugen und Warenvorräte in Bestand gegeben wurde. Die vertragschließenden Teile hätten den Vertrag auch selbst als "Unternehmenspachtvertrag" bezeichnet. Aus der Vereinbarung ließen sich nicht einmal ansatzweise Elemente für eine Geschäftsraummiete finden, so daß zumindest der Eindruck entstehe, daß das Rechtsmittel lediglich die Verhinderung der Rechtskraft der Entscheidung zum Ziele habe. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß das Bestandverhältnis einen Unternehmenspachtvertrag darstelle, die Aufkündigung gemäß Paragraph 1120, ABGB durch die klagende Partei als Erwerber und Ersteher der Liegenschaft unter Einhaltung der Kündigungstermine und Fristen des Paragraph 560, ZPO erfolgt und das Begehren auf Räumung wegen titelloser Benützung daher berechtigt sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß es unmaßgeblich sei, wann die klagende Partei vom abgeschlossenen Bestandvertrag Kenntnis erlangt habe; es komme nur darauf an, ob diese den bestehenden Bestandvertrag formgerecht aufkündigte und die beklagte Partei das Bestandobjekt daher titellos benützte. Aus den auf Grund des vorgelegten Unternehmenspachtvertrages vom 23. September 1987 (Beilage A) getroffenen Feststellungen ergebe sich, daß die Liegenschaft mit dem darauf errichteten Gasthof als lebendes Unternehmen unter Beistellung des gesamten Anlage- und Umlaufvermögens, den bebauten und unbebauten Grundstücken, allen Maschinen und Apparaten, der Geschäftsausstattung, Kraftfahrzeugen und Warenvorräte in Bestand gegeben wurde. Die vertragschließenden Teile hätten den Vertrag auch selbst als "Unternehmenspachtvertrag" bezeichnet. Aus der Vereinbarung ließen sich nicht einmal ansatzweise Elemente für eine Geschäftsraummiete finden, so daß zumindest der Eindruck entstehe, daß das Rechtsmittel lediglich die Verhinderung der Rechtskraft der Entscheidung zum Ziele habe. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei erstattete eine verspätete Revisionsbeantwortung (Zustellung der Revision am 16. Juni 1989; Revisionsbeantwortung überreicht am 9. August 1989).