Begründung:
Johann K*** verstarb am 14.1.1988 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Die gesetzlichen Erben gaben zu je einem Drittel des Nachlasses die unbedingte Erbserklärung ab und erstatteten ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis. In das Vermögensbekenntnis wurden unter anderem Wertpapiere mit einem Nominale von S 1,285.000,-- und S 1,189.000,-- aufgenommen; die Nachlaßaktiva betrugen S 3,366.421,53, die Nachlaßpassiva S 33.428,--, sodaß sich ein reines Nachlaßvermögen von S 3,332.993,53 ergab.
Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 22.4.1988, 28 A 172/88-9, wurden 1.) die Erbserklärungen der Karoline K***, Christa B*** und Gertrude A*** zu Gericht angenommen und der Erbrechtsausweis als erbracht angesehen. Im Punkt 2.) des Beschlusses legte das Erstgericht der Verlassenschaftsabhandlung Nachlaßaktiva und -passiva vom Vermögensbekenntnis abweichend mit S 912.421,53 und S 32.598,-- zugrunde, sodaß der reine Nachlaß S 879.823,53 betrug.
Mit dem Beschluß vom 6.7.1988, 28 A 172/88-15, wiederholte das Erstgericht die Punkte 1.) und 2.) des vorangeführten Beschlusses und führte im Punkt 3.) aus, daß der Nachlaß sogleich eingeantwortet, die entworfene Einantwortungsurkunde ausgestellt und zugestellt werde. Der erblasserischen Witwe Karoline K*** werde die abhandlungsbehördliche Ermächtigung erteilt, über im einzelnen angeführtes Nachlaßvermögen treuhändig gegen nachträgliche Verrechnung mit den Miterben allein und vollkommen frei zu verfügen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erben, der sich nur gegen den Punkt 2.) des erstgerichtlichen Beschlusses mit dem Antrag richtete, ihn dahin abzuändern, daß bei dem der Verlassenschaftsabhandlung zugrundegelegten eidesstättigen Vermögensbekenntnis die Aktiva auf insgesamt S 3,366.421,53 erhöht werden, sohin der Reinnachlaß mit S 3,333.823,53 festgesetzt werde, oder den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, nicht Folge. Es vertrat die Auffassung, daß über den hier allein strittigen Punkt 2.) des erstgerichtlichen Beschlusses vom 6.7.1988, 28 A 172/88-15, bereits der rechtskräftige Beschluß vom 22.4.1988, 28 A 172/88-9, vorliege. Da der Beschluß des Erstgerichtes vom 22.4.1988 in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen sei, habe das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß eine neuerliche Entscheidung über diesen Punkt nicht mehr treffen können. Die Erben versuchten mit dem nunmehrigen Rechtsmittel den Fehler zu sanieren, daß sie den ursprünglich gefaßten Beschluß des Erstgerichtes unzulässigerweise als "Verlassenschaft" bekämpft haben und dieser Rekurs damals zurückgewiesen wurde.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der genannten Erben mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß und Punkt 2.) des Beschlusses des Erstgerichtes vom 6.7.1988, 28 A 172/88-15, dahin abzuändern, daß die Aktiva auf insgesamt S 3,366.421,53 erhöht und der Reinnachlaß mit S 3,333.823,53 festgesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.