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Entscheidung 8 Ob 637/91×

Entscheidung 8 Ob 637/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob637/91

Entscheidungsdatum

16.01.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Stadtgemeinde W*****, 2.) Sportverein St.*****,

  1. 3,
    Brigitte B***** 4.) Alois Z***** und 5.) Theresia Z*****,
  2. 6,
    Adalbert N***** und 7.) Rosa N*****, 8.) Ludwig Sch***** und
  3. 9,
    Maria Sch*****, 10.) Franz L***** und 11.) Maria L*****,
  4. 12,
    Hubert B*****, alle vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei Kurt G*****, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Feststellung infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24.September 1991, GZ 14 R 63/91-9, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 3.Dezember 1990, GZ 1 Cg 18/90-5, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:

Spruch

Der (unrichtig als "Revision" bezeichnete) Rekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung insoweit nicht Folge, als es zu Punkt römisch eins. seiner Entscheidung die erstgerichtliche Teilabweisung des gestellten Feststellungsbegehrens bestätigte und hiezu aussprach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und die Revision unzulässig sei; zu Punkt römisch zwei. hob es das klageabweisende erstgerichtliche Urteil im übrigen auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist nicht erfolgt.

Der Beklagte erhebt "gegen das Urteil" des Berufungsgerichtes "Revision" mit der Anfechtungserklärung, die berufungsgerichtliche Entscheidung mit Ausnahme des Punktes römisch eins. betreffend die teilweise Bestätigung der erstgerichtlichen Klageabweisung anzufechten. Auch inhaltlich richtet er seine Rechtsmittelausführungen gegen den vom Berufungsgericht zu Punkt römisch zwei. der Entscheidung gefaßten Aufhebungsbeschluß.

Demnach ist die Bezeichnung des Rechtsmittels als "Revision" aber offenbar verfehlt, weil ausschließlich - hinsichtlich der zu Punkt römisch eins. erfolgten berufungsgerichtlichen teilweisen Bestätigung der erstgerichtlichen Klageabweisung hätte der Beklagte gar kein Anfechtungsinteresse - der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß angefochten wird. Da das Berufungsgericht diesem Aufhebungsbeschluß keinen Rechtskraftvorbehalt gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO beigesetzt hat, ist das Rechtsmittel des Rekurses aber unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E27788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00637.91.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19920116_OGH0002_0080OB00637_9100000_000