Der Rekurs ist zwar zulässig, weil in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Unmöglichkeit der Leistung bei Doppelvermietung tatsächlich eine Tendenzwende eingetreten ist. Im übrigen ist der Rekurs aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Es trifft zwar zu, daß seit der E SZ 30/33 der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, ein Hauseigentümer, der den Bestandgegenstand ein zweites Mal vermietet, könne der Leistungsklage des ersten Mieters niemals die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung entgegensetzen, und zwar selbst dann nicht, wenn bereits feststeht, daß der neue Mieter nicht gewillt ist, auf seine Mietrechte zu verzichten; der alte Mieter, der sich nicht auf einen Schadenersatz verweisen lasse, sondern lieber warten wolle, bis die vermietete Wohnung doch noch frei werde, könne nicht um sein Recht, abzuwarten, bis die Erfüllung möglich ist, durch einen vertragswidrigen Eingriff des anderen Vertragsteiles gebracht werden. Er könne wohl, wenn es erkennbar sei, daß daß er in absehbarer Zeit infolge der Weitervermietung der Wohnung diese werde nicht beziehen können, sich auf den Standpunkt stellen, daß die Erfüllung unmöglich geworden sei, und daher nach § 920 ABGB vorgehen. Das sei aber ein bloßes Recht des Mieters, dessen Rechte durch den Vermieter vereitelt worden seien. Wolle er das nicht, weil er noch immer hoffe, die Wohnung frei zu bekommen, so erlösche sein Erfüllungsanspruch nicht.Es trifft zwar zu, daß seit der E SZ 30/33 der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, ein Hauseigentümer, der den Bestandgegenstand ein zweites Mal vermietet, könne der Leistungsklage des ersten Mieters niemals die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung entgegensetzen, und zwar selbst dann nicht, wenn bereits feststeht, daß der neue Mieter nicht gewillt ist, auf seine Mietrechte zu verzichten; der alte Mieter, der sich nicht auf einen Schadenersatz verweisen lasse, sondern lieber warten wolle, bis die vermietete Wohnung doch noch frei werde, könne nicht um sein Recht, abzuwarten, bis die Erfüllung möglich ist, durch einen vertragswidrigen Eingriff des anderen Vertragsteiles gebracht werden. Er könne wohl, wenn es erkennbar sei, daß daß er in absehbarer Zeit infolge der Weitervermietung der Wohnung diese werde nicht beziehen können, sich auf den Standpunkt stellen, daß die Erfüllung unmöglich geworden sei, und daher nach Paragraph 920, ABGB vorgehen. Das sei aber ein bloßes Recht des Mieters, dessen Rechte durch den Vermieter vereitelt worden seien. Wolle er das nicht, weil er noch immer hoffe, die Wohnung frei zu bekommen, so erlösche sein Erfüllungsanspruch nicht.
In der Folge hat der Oberste Gerichtshof seine Aussage dahingehend eingeschränkt, daß Unmöglichkeit der Leistung, die auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner an sich nicht ausgeschlossen ist, nicht angenommen werden könne, wenn dieser nicht einmal behauptet und zu beweisen versucht hat, daß er alles unternommen hat, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (EvBl 1954/132; SZ 46/33; JBl 1987, 783 uva; zuletzt JBl 1992, 517 bei einer Bierbezugsverpflichtung).
Die neuere, allgemein zur verschuldeten Leistungsunmöglichkeit entwickelte, aber auch auf die Fälle der Doppelveräußerung und Doppelvermietung angewandte Rechtsprechung (MietSlg 35.272; JBl 1985, 742; SZ 61/113), die nun wohl schon als herrschend zu betrachten ist und der auch der erkennende Senat folgt (ausführlich zuletzt in JBl 1992, 517 zum Bierbezugsvertrag), verurteilt - Bydlinski in Klang IV/2, 114 folgend - zur Leistung nur dann, wenn noch eine ernstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance besteht, daß die Leistung wenigstens später erbracht werden könne. Steht dagegen nach der Beurteilung des Verkehrs mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, daß die Leistung auch in Zukunft nicht mehr wird erbracht werden können, so ist nicht auf Leistung zu verurteilen. Verweigert ein Dritter, dessen Mitwirkung zur Erbringung der Leistung erforderlich ist, diese ernstlich und endgültig, so darf nicht zur Primärleistung verurteilt werden, sofern nicht trotzdem die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Wiedererwerbs besteht. Zweifel gehen hiebei zu Lasten des beweispflichtigen Schuldners; kann dieser nicht nachweisen, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, ist ist dem Leistungsbegehren stattzugeben.
Neben der eben abgehandelten Frage der Unmöglichkeit der Vermietung an die klagende Partei infolge anderweitiger Vermietung wendete die beklagte Partei ein, 1) sie sei zur Umgestaltung im ausgeführten Sinn berechtigt gewesen, weil die von ihr vorgenommene Änderung nicht so gravierend gewesen sei; 2) das vermietete Lokal sei gar nicht errichtet worden; 3) die klagende Partei habe auf die Ausgestaltung des Mietlokals im Sinn des ursprünglichen Mietvertrages verzichtet;
4) dieser sei aufgehoben und ein neuer nicht zustandegekommen, und 5) es liege eine notorische Unmöglichkeit der Umgestaltung des Lokales vor.
Hiezu ist die Beklagte auf die im wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluß zu verweisen. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß das im Mietvertrag von 1989 der beklagten Partei eingeräumte Recht zur Planänderung nicht schrankenlos ist und sei dieses Recht durch die Verkleinerung der Auslagenlänge zur "Moll" um ein Drittel erheblich verletzt hat, weil dadurch das Geschäftslokal wesentlich entwertet wurde, daß aber das von ihr tatsächlich errichtete Lokal mit einer verkürzten Auslagenlänge von dem der klagenden Partei im Vertrag Zugesagten jedoch nicht so weit abweicht, daß von einer "Nichterrichtung" gesprochen werden könnte. Die beklagte Partei kann sich nicht durch diese vertragswidrige Ausgestaltung von dem mit der klagenden Partei abgeschlossenen Mietvertrag befreien. Da es zu keiner Vertragsaufhebung oder -abänderung gekommen ist, hat die klagende Partei Anspruch darauf, daß ihr das Geschäftslokal vertragsgemäß übergeben wird.
Allerdings wird im fortgesetzten Verfahren folgendes zu beachten sein:
Die klagende Partei hat zwar nicht vor Klageeinbringung auf die bauliche Ausgestaltung des Mietlokales im Sinn des Lageplans vom Oktober 1988 verzichtet. Unklar ist aber, ob sie mit ihrer Klage noch auf der Übergabe des Mietlokales in der ursprünglich laut Lageplan von 1988 (die geänderte top-Bezeichnung ist irrelevant, wird aber spruchmäßig klarstellend zu berücksichtigen sein) vereinbarten Form beharrt. Hiefür spricht zwar der Urteilsantrag und auch P. 5 der Rekursbeantwortung, nicht aber die Klageerzählung und P. 3 der Rekursbeantwortung. Aus diesen ergibt sich nämlich, daß nach ihrer Meinung das Lokal zwar nicht vertragsgemäß errichtet worden sei, die Änderungen aber nicht so gravierend seien, daß sie sie nicht hinnehmen könnte, unddaß sie die Übergabe (im jetzigen Zustand?) begehre und sich nur eine Mietzinsreduktion vorbehalte. In P. 3 der Rekursbeantwortung weist sie ausdrücklich darauf hin, daß sich nach ihrer Meinung weitere Erhebungen über die tatsächliche Ausgestaltung des Mietlokales erübrigen würden. All dies läßt darauf vermuten, daß sie - offenbar aus pragmatischen Überlegungen - eine Umgestaltung des Mietlokales im Sinn der ursprünglichen Vereinbarungen gar nicht mehr begehrt, sondern sich mit der Vermietung des Lokals in der tatsächlich errichteten - entwerteten - Form begnügt. Dies wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Bejahendenfalls erübrigen sich dann alle Erhebungen über die für die beklagte Partei angeblich bestandene Notwendigkeit einer planabweichenden Ausführung und die Durchführbarkeit eines Umbaus der Räume in die ursprünglich vereinbarte Form.
Da die klagende Partei in diesem Verfahren nur die Übergabe des Geschäftslokals und damit die Zuhaltung des Mietvertrages durch die beklagte Partei begehrt, spielt selbst dann, wenn sie auf die Umgestaltung des Mietlokals auf die vertraglich vorgesehene bzw ihr zumutbare Art und Beschaffenheit verzichtet, die Frage der Vertragsanpassung, nämlich der Reduzierung des Mietzinses infolge der eingetretenen Entwertung des Mietgegenstandes durch die Kürzung der Geschäftsfront zur "Moll" keine Rolle. Auch wenn die beklagte Partei fürchtet, die klagende Partei werde sich weigern, dann den für das vorgesehen gewesene höherwertige Lokal vereinbarten Mietzins auch für das tatsächlich errichtete minderwertigere Geschäftslokal in der ursprünglich vorgesehenen Höhe zu bezahlen, rechtfertigt dies nicht ihre Weigerung, das Geschäftslokal überhaupt oder vor Klärung der angepaßt bemessenen Höhe des Mietzinses zu übergeben. Darüber ist nicht hier, sondern ist in einem gesonderten Verfahren (zB als Einwendung gegen die Mietzinsklage oder in einem Feststellungsprozeß) abzusprechen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.