Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Vorwegzunehmen ist, daß der Rechtsmittelantrag der Vormünderin, soweit er über das in erster Instanz gestellte Erhöhungsbegehren hinausgeht, verfehlt ist, weil im Rechtsmittelverfahren nur die Richtigkeit getroffener Entscheidungen zu überprüfen, nicht aber über gegenüber dem Verfahren in erster Instanz erweiterte Sachanträge abzusprechen ist.
Die Vormünderin macht in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen geltend, daß bei ihrer Meinung nach richtiger rechtlicher Beurteilung im Interesse ihres Kindes kein Fixbetragstitel, sondern ein Bruchteilstitel im Sinne des § 10a EO zu schaffen gewesen wäre. Die Frage, ob das Ausmaß des zu leistenden Unterhaltes in Bruchteilen des Arbeitseinkommens des Unterhaltsschuldners (§ 10a EO) oder mit einem bestimmten Betrag (entsprechend dem § 7 Abs. 1 EO) festgesetzt werden kann, ist eine verfahrensrechtliche Frage, die nicht zum Komplex der Unterhaltsbemessung im Sinne des § 14 Abs. 2 AußStrG gehört. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Rechtsmittelbeschränkung steht daher der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nicht entgegen.Die Vormünderin macht in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen geltend, daß bei ihrer Meinung nach richtiger rechtlicher Beurteilung im Interesse ihres Kindes kein Fixbetragstitel, sondern ein Bruchteilstitel im Sinne des Paragraph 10 a, EO zu schaffen gewesen wäre. Die Frage, ob das Ausmaß des zu leistenden Unterhaltes in Bruchteilen des Arbeitseinkommens des Unterhaltsschuldners (Paragraph 10 a, EO) oder mit einem bestimmten Betrag (entsprechend dem Paragraph 7, Absatz eins, EO) festgesetzt werden kann, ist eine verfahrensrechtliche Frage, die nicht zum Komplex der Unterhaltsbemessung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG gehört. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Rechtsmittelbeschränkung steht daher der Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nicht entgegen.
Gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG findet aber gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Die Vormünderin macht den Rechtsmittelgrund der „offenbaren Rechtswidrigkeit“ geltend; sie meint damit sichtlich die offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung nur materiellrechtliche Verstöße, nicht aber Verstöße gegen Verfahrensvorschriften (EFSlg. 37.883 uva.). Offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (EFSlg. 44.642 uva.).Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG findet aber gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Die Vormünderin macht den Rechtsmittelgrund der „offenbaren Rechtswidrigkeit“ geltend; sie meint damit sichtlich die offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung nur materiellrechtliche Verstöße, nicht aber Verstöße gegen Verfahrensvorschriften (EFSlg. 37.883 uva.). Offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (EFSlg. 44.642 uva.).
Daß im vorliegenden Fall die Schaffung eines Bruchteilstitels im Sinne des § 10a EO möglich wäre, unterliegt keinem Zweifel. Eine ausdrückliche materiellrechtliche Gesetzesbestimmung, die anordnet, daß bei der Unterhaltsfestsetzung unter bestimmten Voraussetzungen ein Bruchteilstitel geschaffen werden müßte, existiert aber nicht. Es mag durchaus zutreffen, daß unter Umständen die Schaffung eines Bruchteilstitels als zweckmäßig anzusehen ist, um wiederholte Abänderungsanträge im Titelverfahren zu vermeiden (vgl. EFSlg. 28.419; EFSlg. 42.721 ua.). Unter dem Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG kann aber nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß zweckmäßigerweise eine andere Entscheidung zu treffen gewesen wäre, sondern nur, daß die getroffene Entscheidung einer ausdrücklichen materiellrechtlichen Gesetzesbestimmung zuwiderläuft. Derartiges vermag die Vormünderin mit ihrem Rechtsmittel nicht aufzuzeigen.Daß im vorliegenden Fall die Schaffung eines Bruchteilstitels im Sinne des Paragraph 10 a, EO möglich wäre, unterliegt keinem Zweifel. Eine ausdrückliche materiellrechtliche Gesetzesbestimmung, die anordnet, daß bei der Unterhaltsfestsetzung unter bestimmten Voraussetzungen ein Bruchteilstitel geschaffen werden müßte, existiert aber nicht. Es mag durchaus zutreffen, daß unter Umständen die Schaffung eines Bruchteilstitels als zweckmäßig anzusehen ist, um wiederholte Abänderungsanträge im Titelverfahren zu vermeiden vergleiche EFSlg. 28.419; EFSlg. 42.721 ua.). Unter dem Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG kann aber nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß zweckmäßigerweise eine andere Entscheidung zu treffen gewesen wäre, sondern nur, daß die getroffene Entscheidung einer ausdrücklichen materiellrechtlichen Gesetzesbestimmung zuwiderläuft. Derartiges vermag die Vormünderin mit ihrem Rechtsmittel nicht aufzuzeigen.
In der Rechtsprechung wurde gelegentlich die gänzliche Mißachtung des Wohles des Pflegebefohlenen einem Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nullität gleichgesetzt (EFSlg. 35.061 ua.). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Rekursgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Wohl des Kindes besser durch die Schaffung eines Fixbetragstitels oder eines Bruchteilstitels entsprochen wird und hat der ersten Lösungsmöglichkeit den Vorzug gegeben. Im Rahmen der Entscheidung über einen außerordentlichen Revisionsrekurs im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG ist die sachliche Richtigkeit dieser Lösung nicht überprüfbar. Das Vorliegen eines in dieser Gesetzesstelle normierten Rechtsmittelgrundes wird im Rechtsmittel der Vormünderin nicht aufgezeigt.In der Rechtsprechung wurde gelegentlich die gänzliche Mißachtung des Wohles des Pflegebefohlenen einem Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nullität gleichgesetzt (EFSlg. 35.061 ua.). Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Das Rekursgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Wohl des Kindes besser durch die Schaffung eines Fixbetragstitels oder eines Bruchteilstitels entsprochen wird und hat der ersten Lösungsmöglichkeit den Vorzug gegeben. Im Rahmen der Entscheidung über einen außerordentlichen Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG ist die sachliche Richtigkeit dieser Lösung nicht überprüfbar. Das Vorliegen eines in dieser Gesetzesstelle normierten Rechtsmittelgrundes wird im Rechtsmittel der Vormünderin nicht aufgezeigt.
Dieser Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.