Die Revision ist zulässig, aber nicht gerechtfertigt. Die Revisionswerber vertreten die Rechtsansicht, für das Anbot im Sinne des § 49 Abs 2 MRG gelte ebenso wie für den Abschluß eines Zeitmietvertrages gemäß § 29 Abs 1 Z 3 a MRG das Formerfordernis der Schriftlichkeit. Es habe Warn- und Aufklärungsfunktion und diene der Sicherung und Erleichterung des Beweises der vereinbarten Befristung des Mietverhältnisses. Das Schreiben der Kläger habe keinen Endtermin enthalten und sei von der Zweitklägerin nicht unterfertigt gewesen. Die Unterfertigung einer Urkunde im Sinne des § 29 Abs 1 Z 3 a MRG müsse durch alle Vertragsteile erfolgen, auch für die Annahmeerklärung der Mieter gelte Schriftlichkeit, und dieses Erfordernis habe zur Folge, daß auch die Bevollmächtigung des Erstklägers durch die Zweitklägerin hätte schriftlich erfolgen müssen.Die Revision ist zulässig, aber nicht gerechtfertigt. Die Revisionswerber vertreten die Rechtsansicht, für das Anbot im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, MRG gelte ebenso wie für den Abschluß eines Zeitmietvertrages gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, a MRG das Formerfordernis der Schriftlichkeit. Es habe Warn- und Aufklärungsfunktion und diene der Sicherung und Erleichterung des Beweises der vereinbarten Befristung des Mietverhältnisses. Das Schreiben der Kläger habe keinen Endtermin enthalten und sei von der Zweitklägerin nicht unterfertigt gewesen. Die Unterfertigung einer Urkunde im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, a MRG müsse durch alle Vertragsteile erfolgen, auch für die Annahmeerklärung der Mieter gelte Schriftlichkeit, und dieses Erfordernis habe zur Folge, daß auch die Bevollmächtigung des Erstklägers durch die Zweitklägerin hätte schriftlich erfolgen müssen.
Den Revisionsausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 49 Abs 2 MRG gelten dann, "wenn in einem vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1.1.1982) geschlossenen Hauptmietvertrag über einen Mietgegenstand, der nach dem 31.12.1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen worden ist und wenn weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des § 19 MG noch eine Bestanddauer vereinbart wurde, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes hinaus wirksam ist, für diesen Hauptmietvertrag die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG, soferne es der Vermieter bis 30.6.1982 unterläßt, dem Hauptmieter einen befristeten Hauptmietvertrag nach § 29 Abs 1 Z 3 a MRG anzubieten, der zumindest bis 31.12.1984 wirksam ist; nimmt der Hauptmieter ein diesbezügliches Anbot des Vermieters binnen sechs Monaten nach dem Zugang des Anbotes nicht an und wird auch keine andere Vereinbarung über die Bestanddauer geschlossen, so gelten für dieses Hauptmietverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG nicht."Den Revisionsausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, MRG gelten dann, "wenn in einem vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1.1.1982) geschlossenen Hauptmietvertrag über einen Mietgegenstand, der nach dem 31.12.1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen worden ist und wenn weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 19, MG noch eine Bestanddauer vereinbart wurde, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes hinaus wirksam ist, für diesen Hauptmietvertrag die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG, soferne es der Vermieter bis 30.6.1982 unterläßt, dem Hauptmieter einen befristeten Hauptmietvertrag nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, a MRG anzubieten, der zumindest bis 31.12.1984 wirksam ist; nimmt der Hauptmieter ein diesbezügliches Anbot des Vermieters binnen sechs Monaten nach dem Zugang des Anbotes nicht an und wird auch keine andere Vereinbarung über die Bestanddauer geschlossen, so gelten für dieses Hauptmietverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG nicht."
Nach dieser Gesetzesstelle ist somit der Vermieter unter den dargestellten Voraussetzungen berechtigt, dem Hauptmieter ein Anbot auf Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrages nach § 29 Abs 1 Z 3 a MRG mit der Mindestdauer bis zum 31.12.1984 zu stellen. Für den Abschluß eines solchen gilt nach der ausdrücklichen Anordnung der letztgenannten Bestimmung das Formerfordernis der Schriftlichkeit, für das bloße Anbot eines solchen Abschlusses stellt das Gesetz hingegen im Sinne der zutreffenden, auch auf Derbolav in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz 457, gegründeten Ansicht des Berufungsgerichtes kein Formerfordernis auf. Es obliegt dem in der Folge den Mangel einer Kündigungsbeschränkung behauptenden Vermieter, zu beweisen, daß er ein solches Anbot an den Mieter gestellt und dieses nicht (rechtzeitig) angenommen wurde. Der Nachweis eines Abschlusses wird durch den schriftlichen Hauptmietvertrag erbracht. Wird das Angebot schriftlich gestellt und entspricht es den vom Gesetz geforderten inhaltlichen Voraussetzungen, so wird durch seine Unterfertigung durch alle Vertragsteile bereits ein solcher befristeter Hauptmietvertrag im Sinne des § 29 Abs 1 Z 3 a MRG abgeschlossen. Bei einem bloß mündlichen Angebot bedarf es der fristgerechten Annahme dieses Angebotes durch den Mieter und sodann des Abschlusses eines schriftlichen Vertrages im Sinne des § 29 Abs 1 Z 3 a MRG. Im vorliegenden Fall wurde nach den Feststellungen vom Erstkläger im Auftrage auch der Zweitklägerin ein solches Anbot mündlich und, wenngleich unvollständig, auch schriftlich gestellt und die Beklagten haben zugegebenermaßen dessen Annahme ausdrücklich abgelehnt. Demgemäß ist der Abschluß eines schriftlichen Hauptmietvertrages im Sinne des § 29 Abs 1 Z 3 a MRG unterblieben. Das zwischen den Streitteilen begründete Bestandverhältnis konnte daher im Hinblick auf das Vorliegen der vom Gesetz geforderten sonstigen Voraussetzungen ohne Bedachtnahme auf die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG aufgekündigt werden. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.Nach dieser Gesetzesstelle ist somit der Vermieter unter den dargestellten Voraussetzungen berechtigt, dem Hauptmieter ein Anbot auf Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrages nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, a MRG mit der Mindestdauer bis zum 31.12.1984 zu stellen. Für den Abschluß eines solchen gilt nach der ausdrücklichen Anordnung der letztgenannten Bestimmung das Formerfordernis der Schriftlichkeit, für das bloße Anbot eines solchen Abschlusses stellt das Gesetz hingegen im Sinne der zutreffenden, auch auf Derbolav in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz 457, gegründeten Ansicht des Berufungsgerichtes kein Formerfordernis auf. Es obliegt dem in der Folge den Mangel einer Kündigungsbeschränkung behauptenden Vermieter, zu beweisen, daß er ein solches Anbot an den Mieter gestellt und dieses nicht (rechtzeitig) angenommen wurde. Der Nachweis eines Abschlusses wird durch den schriftlichen Hauptmietvertrag erbracht. Wird das Angebot schriftlich gestellt und entspricht es den vom Gesetz geforderten inhaltlichen Voraussetzungen, so wird durch seine Unterfertigung durch alle Vertragsteile bereits ein solcher befristeter Hauptmietvertrag im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, a MRG abgeschlossen. Bei einem bloß mündlichen Angebot bedarf es der fristgerechten Annahme dieses Angebotes durch den Mieter und sodann des Abschlusses eines schriftlichen Vertrages im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, a MRG. Im vorliegenden Fall wurde nach den Feststellungen vom Erstkläger im Auftrage auch der Zweitklägerin ein solches Anbot mündlich und, wenngleich unvollständig, auch schriftlich gestellt und die Beklagten haben zugegebenermaßen dessen Annahme ausdrücklich abgelehnt. Demgemäß ist der Abschluß eines schriftlichen Hauptmietvertrages im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, a MRG unterblieben. Das zwischen den Streitteilen begründete Bestandverhältnis konnte daher im Hinblick auf das Vorliegen der vom Gesetz geforderten sonstigen Voraussetzungen ohne Bedachtnahme auf die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG aufgekündigt werden. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.