Begründung:
Die beiden mj. Kinder Martin und Adama D*** entstammen der mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.12.1980 geschiedenen Ehe der Hannelore und des Alassane D***. Mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 14.9.1981, 2 P 368/80-26, wurde ausgesprochen, daß gemäß § 177 ABGB alle aus der familienrechtlichen Beziehung zwischen Eltern und den mj. Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, Vermögensverwaltung und Vertretung (§ 144 ABGB) der Mutter zustehen.Die beiden mj. Kinder Martin und Adama D*** entstammen der mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.12.1980 geschiedenen Ehe der Hannelore und des Alassane D***. Mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 14.9.1981, 2 P 368/80-26, wurde ausgesprochen, daß gemäß Paragraph 177, ABGB alle aus der familienrechtlichen Beziehung zwischen Eltern und den mj. Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, Vermögensverwaltung und Vertretung (Paragraph 144, ABGB) der Mutter zustehen.
Auf Antrag der Mutter wurde mit den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Linz vom 31.10.1985, 2 P 368/80-48 und 49, den beiden Kindern für die Zeit vom 1.10.1985 bis 30.9.1988 ein Unterhaltsvorschuß nach § 4 Z 2 UVG gewährt. Mit den Beschlüssen desselben Gerichtes vom 16.6.1986, 2 P 368/80-54 und 55, wurde die Unterhaltsvorschußgewährung mit Wirkung vom 30.6.1986 eingestellt. Das Erstgericht begründete seine Entscheidungen damit, daß das Jugendamt Linz, dem die Beschlüsse über die Unterhaltsvorschußgewährung zugestellt worden waren, mitteilte, der Vater der Kinder lebe in Senegal, sei gesund und arbeitsfähig und erziele ein entsprechendes Einkommen.Auf Antrag der Mutter wurde mit den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Linz vom 31.10.1985, 2 P 368/80-48 und 49, den beiden Kindern für die Zeit vom 1.10.1985 bis 30.9.1988 ein Unterhaltsvorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG gewährt. Mit den Beschlüssen desselben Gerichtes vom 16.6.1986, 2 P 368/80-54 und 55, wurde die Unterhaltsvorschußgewährung mit Wirkung vom 30.6.1986 eingestellt. Das Erstgericht begründete seine Entscheidungen damit, daß das Jugendamt Linz, dem die Beschlüsse über die Unterhaltsvorschußgewährung zugestellt worden waren, mitteilte, der Vater der Kinder lebe in Senegal, sei gesund und arbeitsfähig und erziele ein entsprechendes Einkommen.
Das Rekursgericht wies den im Namen der Kinder eingebrachten Rekurs der Mutter gegen den Beschluß auf Einstellung der Unterhaltsvorschüsse zurück. Es vertrat die Auffassung, daß zufolge § 9 Abs 2 UVG das Jugendamt durch die Zustellung der Beschlüsse über die Vorschußgewährung von Gesetzes wegen besonderer Sachwalter der Kinder zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche geworden sei. Da die Bezirksverwaltungsbehörde trotz Einstellung der Vorschüsse nicht als besonderer Sachwalter enthoben wurde, sei im Sinne des § 9 Abs 3 UVG kein Grund zur Beendigung der Sachwalterschaft des Stadtjugendamtes Linz vorgelegen. Daraus folge aber, daß der Mutter in Unterhaltsvorschußsachen, etwa gegen Beschlüsse auf Einstellung der Unterhaltsvorschüsse, kein Rekursrecht zukommt.Das Rekursgericht wies den im Namen der Kinder eingebrachten Rekurs der Mutter gegen den Beschluß auf Einstellung der Unterhaltsvorschüsse zurück. Es vertrat die Auffassung, daß zufolge Paragraph 9, Absatz 2, UVG das Jugendamt durch die Zustellung der Beschlüsse über die Vorschußgewährung von Gesetzes wegen besonderer Sachwalter der Kinder zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche geworden sei. Da die Bezirksverwaltungsbehörde trotz Einstellung der Vorschüsse nicht als besonderer Sachwalter enthoben wurde, sei im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UVG kein Grund zur Beendigung der Sachwalterschaft des Stadtjugendamtes Linz vorgelegen. Daraus folge aber, daß der Mutter in Unterhaltsvorschußsachen, etwa gegen Beschlüsse auf Einstellung der Unterhaltsvorschüsse, kein Rekursrecht zukommt.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der namens der Kinder eingebrachte Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs aufzutragen.